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Beschluss Nr. 3915 vom 13.09.1999
Kriterien für die Ernennung von Vizedirektorinnen an den Landeskindergärten mit Befreiung vom Unterricht

…omissis…

 

1.     Für jede Kindergartendirektion wird zu Beginn des Schuljahres und für die Dauer desselben eine Vizedirektorin ernannt, die voll vom Unterricht befreit wird. Für diese gilt die Regelung der Arbeitszeit, inbegriffen die Regelung für den ordentlichen Urlaub, wie für das Verwaltungspersonal des Landes.

2.     Die Vizedirektorinnen werden von der Hauptschulamtsleiterin bzw. von den zuständigen Schulamtsleitern auf Vorschlag der jeweiligen Kindergarteninspektors bzw. Kindergarteninspektorin ernannt.

3.     Als Vizedirektorinnen können Planbedienstete mit einem Dienstalter von nicht weniger als fünf Jahren im Berufsbild der Kindergärtnerin ernannt werden.

4.     Für jede Vizedirektorin wird eine Ersatzkindergärtnerin eingestellt, und zwar unter Berücksichtigung des im Sinne von Art. 10 des L.G. Nr. 16 von 1995 festgelegten Gesamtstellenkontingentes.

5.     Den Vizedirektorinnen steht eine monatliche Aufgabenzulage im Ausmaß von 20% der Funktionszulage der jeweiligen Kindergartendirektorin zu.

6.     Der Beschluss Nr. 2612 vom 15.06.1998 wird widerrufen.

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