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Beschluss Nr. 1860 vom 22.11.2010
Geförderter Wohnbau - Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Festlegung der Kriterien für die Aufnahme in die Arbeiterwohnheime - Widerruf und Ersetzung der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2601 vom 19. Juli 2004 genehmigten Kriterien

Anlage

Kriterien für die Aufnahme in die Arbeiterwohnheime

 

Art. 1

Arbeiterwohnheime

1. Gemäß Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind als Arbeiterwohnheime jene Wohnstrukturen anzusehen, die für die zeitweilige Beherbergung der Arbeiter laut Artikel 2 zweckbestimmt sind.

2. Die Zulassung und Freistellung des Wohnheimplatzes in den Arbeiterwohnheimen erfolgt in Anwendung des Verfahrens laut den Artikeln 6, 7, 9, 10 und 11 dieser Kriterien.

3. Die Dauer der Unterbringung in Arbeiterwohnheimen darf fünf Jahre nicht überschreiten, außer dem Fall laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i).

4. Der Präsident des Wohnbauinstitutes kann mit Dekret den Verbleib in den Arbeiterwohnheimen für einen längeren als obgenannten Zeitraum für Personen genehmigen, die wegen ihres schlechten, mit ärztlichen Belegen entsprechend nachgewiesenen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sind zu arbeiten und die unter Art. 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, unbeschadet dessen, dass keine Säumigkeit vorliegen darf.

5. Die Arbeiterwohnheime haben den Zweck, Arbeiter unterzubringen, die italienische Staatsbürger, Bürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Bürger anderer Staaten oder Staatenlose sind, und sich regulär aus nicht touristischen Gründen im Landesgebiet aufhalten und zeitweilig nicht in der Lage sind, selbstständig für die eigenen Wohnbedürfnisse zu sorgen.

 

Art. 2

Begriff “Arbeiter”

1. Als Arbeiter im Sinne von Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind jene Personen anzusehen, die

a) im Besitz einer regulären Aufenthaltserlaubnis sind, ein reguläres Arbeitsverhältnis haben oder eine reguläre selbstständige Berufstätigkeit ausüben, oder in den Arbeitslosenlisten seit nicht mehr als acht Monaten eingetragen sind, vorausgesetzt, dass sie vor der Eintragung in die Arbeitslosenlisten in der Provinz Bozen bereits seit einem Jahr über ein reguläres Arbeitsverhältnis verfügt haben, oder ein Arbeitseingliederungsprojekt absolvieren,

b) ein Einkommen besitzen, das die zweite Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, nicht überschreitet. Die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder können nicht abgezogen werden.

2. Für Gesuchsteller, die für das Jahr vor Einreichen des Gesuches keine Einkommen nachweisen können, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit in Anwendung der nachstehenden Richtlinien ermittelt:

a) Übt der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage eine abhängige Arbeit aus, wird ein Einkommen berechnet, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages oder, wenn höher, aus der Lohntüte ergibt,

b) Übt der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage eine selbstständige Arbeit aus, wird auf jeden Falle ein Einkommen berechnet, das nicht geringer sein darf als jenes, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages ergibt.

 

Art. 3

Art der Beherbergung

1. Bis zur Beschaffung einer geeigneten endgültigen Wohnung stellen die Arbeiterwohnheime den Arbeitern laut Artikel 2 eine würdige und kostenpflichtige Beherbergung – vorwiegend in Form einer Gemeinschaftsunterkunft – zur Verfügung. Die genannten Strukturen müssen Gemeinschaftsdienste anbieten, die den Wohn- und Verpflegungsbedürfnissen der dort eingewiesenen Arbeiter gerecht werden.

2. Zusätzlich zu den Bedürfnissen laut Absatz 1 können geeignete Räume für soziale und kulturelle Dienste zur Verfügung gestellt werden, um auch die Vermittlung der Kenntnisse der im Landesgebiet gesprochenen Sprachen zu erleichtern.

 

Art. 4

Frist für die Vorlage der Gesuche

1. Die Gesuche für die Aufnahme in ein Arbeiterwohnheim und die Unterlagen zum Nachweis der in Artikel 2 vorgesehenen Voraussetzungen können beim Wohnbauinstitut ganzjährig eingereicht werden.

2. Für Arbeiterwohnheime, deren Führung im Sinne von Artikel 103 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Verwaltungen oder Vereinen anvertraut ist, und für die im Sinne von Artikel 103/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, konventionierten Arbeiterwohnheime können die Gesuche bei den Verwaltungen, Vereinen beziehungsweise privaten oder öffentlichen Körperschaften eingereicht werden. In diesem Fall werden die Gesuche innerhalb von 20 Tagen ab Empfang dem Wohnbauinstitut übermittelt.

3. Im Gesuch muss – bei sonstiger Unzulässigkeit – auch die Zustellungsadresse des Antragstellers angegeben werden. Sollte sich die Zustellungsadresse ändern, muss der Antragsteller das Wohnbauinstitut - bei Strafe der Streichung aus der fortlaufenden chronologischen Liste - innerhalb von 30 Tagen davon verständigen.

 

Art. 5

Aufnahmekriterien

1. Für die Aufnahme in ein Arbeiterwohnheim muss das Vorhandensein der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) angegebenen Mindestvoraussetzungen nachgewiesen werden.

2. Bei Vorhandensein der Mindestvoraussetzungen erfolgt die Zulassung zu den Wohnheimplätzen in chronologischer Reihenfolge laut Datum der Gesuchseinreichung.

3. Die Anspruchsberechtigten erhalten den Wohnheimplatz in der Regel in jener Struktur, die sich gebietsmäßig näher beim Arbeitsplatz befindet.

 

Art. 6

Verfahren zur Aufnahme in das Arbeiterwohnheim

1. Das Wohnbauinstitut führt fortlaufende chronologische Listen der Gesuchsteller.

2. Die Überprüfung der Gesuche um Aufnahme in die Arbeiterwohnheime erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach deren Abgabe beim Wohnbauinstitut.

3. Für Gesuche um Aufnahme in die Arbeiterwohnheime, deren Führung im Sinne von Artikel 103 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Verwaltungen oder Vereinen anvertraut ist, und für die im Sinne von Artikel 103/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, konventionierten Arbeiterwohnheime werden getrennte chronologische Listen erstellt. Die Überprüfung dieser Gesuche erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach deren Eintreffen beim Wohnbauinstitut.

4. Bei Vorhandensein der Mindestvoraussetzungen wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehen erfolgt die vorläufige Einreihung des Gesuches in die gemäß den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Listen der Gesuchsteller unter Berücksichtigung der chronologischen Reihenfolge der Gesuchsvorlage.

5. Die chronologischen Listen der Gesuchsteller und alle zurückgewiesenen Gesuche werden zumindest jede vier Monate dem Präsidenten des Wohnbauinstitutes für den Erlass des endgültigen Dekrets unterbreitet.

6. Gegen die Dekrete des Präsidenten des Wohnbauinstitutes, mit welchen die Einreihung der Gesuchsteller in die Liste beziehungsweise deren Ausschluss verfügt wird, kann innerhalb von 30 Tagen beim Wohnbaukomitee im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, Beschwerde eingereicht werden.
7. Die endgültigen Listen der Anspruchsberechtigten werden an der Amtstafel des Wohnbauinstitutes veröffentlicht.
 

Art. 7

Zuweisung und Übergabe des Wohnheimplatzes

1. Aufgrund der endgültigen Beschlussfassung gemäß Artikel 6 Absatz 5 erfolgt die Zuweisung der verfügbaren Wohnheimplätze an die Gesuchsteller durch den Präsidenten des Wohnbauinstitutes beziehungsweise eine von ihm dazu bevollmächtigte Person.

2. Die Übergabe der verfügbaren Wohnheimplätze erfolgt vorrangig zugunsten jener Gesuchsteller, die im jeweiligen Bezirk ihren Arbeitsplatz haben. Falls das Wohnbauinstitut befürchtet, dass wegen der kulturellen, religiösen oder ethnischen Unterschiede zwischen den Gesuchstellern ein Zusammenleben in ein und derselben Wohnstruktur nicht möglich ist, kann es nach eigenem Ermessen von der chronologischen Reihenfolge absehen. In diesem Fall erfolgt die Übergabe des Wohnheimplatzes vorrangig mit Bezug auf die kulturelle, religiöse und ethnische Vereinbarkeit.

3. Das Wohnbauinstitut teilt den Antragstellern in der von ihm für geeignet befundenen Form die notwendigen Modalitäten mit, sowie den Termin von 15 Tagen ab der Zuweisungsverständigung, innerhalb dessen der zugewiesene Wohnheimplatz besetzt werden muss.

4. Vor Übergabe des Wohnheimplatzes unterzeichnet der Arbeiter die vom Wohnbauinstitut genehmigte interne Hausordnung und hinterlegt die Einzahlungsbestätigung für die Kaution im Ausmaß des Tagessatzes für drei Monate. Die Daten des Arbeiters werden der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt.

5. Für die Unterbringung im Arbeiterwohnheim ist der vom Wohnbauinstitut gemäß den Absätzen 6 und 7 festgelegte Tagessatz geschuldet.

6. Der zu entrichtende Tagessatz setzt sich aus einem Anteil für Miete und einem Anteil für Nebenspesen zusammen und wird vom Wohnbauinstitut für die einzelnen Strukturen alljährlich im Voraus festgelegt. Der Anteil für die Miete wird in der Höhe des Landesmietzinses laut Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, festgelegt. Der Anteil für die Miete des einzelnen Arbeiters ergibt sich folglich aus der Konventionalfläche pro Wohnheimplatz. Ist die vermietete Liegenschaft gänzlich möbliert, kann der Tagessatz bis zu 30 Prozent erhöht werden.

7. Der Anteil für die Nebenspesen für Dienste laut Artikel 114 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird für den einzelnen Arbeiter in der Höhe des voraussichtlich geschätzten Gesamtbetrages der Spesen, dividiert durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Wohnheimplätze, festgelegt.

8.Jeder Gesuchsteller hat – bei sonstigem Ausschluss aus der Liste der Anspruchsberechtigten – die Pflicht, bei der Übergabe des Wohnheimplatzes ein Lichtbild auszuhändigen, mit dem seine Identität zum Zeitpunkt der Übergabe sowie während der Aufenthaltsdauer im Arbeiterwohnheim überprüft werden kann.

 

Art. 8

Tausch von Wohnheimplätzen

1. Der zugewiesene Wohnheimplatz kann im Tauschwege ersetzt werden, falls das Wohnbauinstitut dies für zweckmäßig befindet, insbesondere um das friedliche Zusammenleben zwischen den Benutzern der Wohnheimplätze zu garantieren, sowie um die Zuweisungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 durchzuführen.

 

Art. 9

Verfall der Zulassung zum Wohnheimplatz

1. Wird der Wohnheimplatz nicht innerhalb des von Artikel 7 Absatz 3 festgesetzten Termins besetzt, beziehungsweise erfüllt der Anspruchsberechtigte nicht die mit der Zuweisung und/oder Übergabe im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen, bewirkt dies den Verfall der Zulassung zum Wohnheimplatz und folglich die Streichung von der mit Dekret des Präsidenten des Wohnbauinstitutes genehmigten Liste der Anspruchsberechtigten.

2. Personen, denen die Zulassung zum Wohnheimplatz wegen freiwilligen Verzichts verfällt, können nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Datum des Verfallsdekrets ein neues Gesuch einreichen.

 

Art. 10

Anrecht auf Verbleib im Arbeiterwohnheim

1. Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 3 angegebenen Höchstdauer von fünf Jahren, kann die Unterbringung so lange andauern, als einerseits die allgemeinen Voraussetzungen für den Verbleib im Arbeiterwohnheim im Sinne des Artikels 2 weiter bestehen und andererseits nicht die in Artikel 11 angeführten Tatbestände für eine Freistellung des Wohnheimplatzes vorliegen.

2. Der Wohnheimplatz ist streng persönlich und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Beherbergung von externen Personen, die mit dem Arbeiterwohnheim in keinem Verhältnis stehen, ist nicht gestattet, auch wenn sie mit dem Arbeiter verwandt oder befreundet sind.

3. Externe Personen, die mit dem Arbeiterwohnheim in keinem Verhältnis stehen, können die Säle oder Gemeinschaftsräume des Arbeiterwohnheimes nur für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten aufgrund einer Ermächtigung der Heimleitung des Arbeiterwohnheimes betreten.

 

Art. 11

Freistellungspflicht

1. Folgende Tatbestände stellen einen Grund zur Anwendung des Freistellungsverfahrens des Wohnheimplatzes im Arbeiterwohnheim dar:

a) die strafrechtliche Verurteilung in erster Instanz, für die in den Artikeln 380 und 381 der Strafprozessordnung vorgesehenen Verbrechen,

b) der Missbrauch von Betäubungsmitteln oder der Missbrauch von alkoholischen Substanzen, der sich als belästigend für andere Arbeiterwohnheimbewohner auswirkt; in beiden Fällen nach dreimaliger schriftlicher Vorhaltung durch die Direktion des Arbeiterwohnheimes,

c) der Besitz oder der Verkauf von Betäubungsmitteln, die aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der Gerichtspolizei nachgewiesen worden sind,

d) die wiederholte Verletzung der internen Hausordnung trotz dreimaliger Mahnung,

e) die nachgewiesene Säumigkeit in der Bezahlung des Tagessatzes für einen Zeitraum von zwei Monaten,

g) die Nichtausübung einer Arbeitstätigkeit für mehr als acht Monate,

h) die Abwesenheit für mehr als 30 Tage im Jahr, ohne dass dieselbe vorher mitgeteilt und begründet wird,

i) der Ablauf der in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Frist von fünf Jahren. Der Präsident des Wohnbauinstitutes kann bei Verfügbarkeit von Wohnheimplätzen mit Dekret den Verbleib in den Wohnheimen nach der im Art. 1, Absatz 3, vorgesehenen Frist an jene Personen verfügen, welche die Voraussetzungen für den Zugang zu den Arbeiterwohnheimen erfüllen und denen gegenüber keine Verfügung zur Freistellung des Wohnheimplatzes im Sinne von Artikel 11 vorliegt bzw. erlassen wurde; der Verbleib kann auf höchstens 3 Jahre wiederholbar verlängert werden

l) die Überlassung des Wohnheimplatzes an Dritte,

m) der wiederholte tätliche Angriff gegen andere Heiminsassen nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ein derartiges Verhalten zu unterlassen,

n) der Missbrauch des Wohnheimplatzes zu unerlaubten und unmoralischen Zwecken,

o) die missbräuchliche Nutzung des Wohnheimplatzes,

p) die Beleidigung des Personals des Wohnbauinstitutes oder des mit der Bewachung der Struktur beauftragten Personals nach zweimaliger schriftlicher Vorhaltung,

q) die Beherbergung von außen stehenden Personen, die nicht zum Arbeiterwohnheim gehören, auch wenn diese mit dem Arbeiter verwandt oder befreundet sind.

2. Bei nachgewiesenem Vorliegen eines Freistellungsgrundes laut Absatz 1 verfügt der Präsident des Wohnbauinstitutes oder die von ihm bevollmächtigte Person den Widerruf der Zuweisung des Wohnheimplatzes und ordnet dem Arbeiter an, den Wohnheimplatz innerhalb der vom Wohnbauinstitut in der internen Hausordnung festgesetzten Frist freizustellen. Der Widerruf hat zur Folge, dass der Arbeiter für die Dauer von fünf Jahren von der Aufnahme in Arbeiterwohnheimen ausgeschlossen ist. Bei nicht freiwilliger Freistellung des Wohnheimplatzes kommt das in der internen Hausordnung des Arbeiterwohnheimes vorgesehene Verfahren zur Zwangsfreistellung zur Anwendung.

 

Art. 12

Übergangsbestimmung für bereits zugewiesene Wohnheimplätze

1. Die in den Artikeln 9 e 11 enthaltenen Bestimmungen kommen für alle Arbeiter, die bei In-Kraft-Treten dieser Kriterien einen Wohnheimplatz besetzen, zur Anwendung.

2. Das Wohnbauinstitut setzt die einzelnen Arbeiter von der neuen Regelung innerhalb von 60 Tagen nach In-Kraft-Treten dieser Kriterien in Kenntnis. Ab demselben Zeitpunkt wird auch die vom Wohnbauinstitut überarbeitete Hausordnung rechtsverbindlich.

3. Alle Arbeiter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Kriterien bereits einen Wohnheimplatz besetzen, sind - bei sonstigem Widerruf der ursprünglichen Zuweisung - verpflichtet, die neue interne Hausordnung innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung durch das Wohnbauinstitut zu unterzeichnen.

4. Mit der Unterzeichnung der neuen Hausordnung verliert der ursprüngliche Mietvertrag seine Wirksamkeit.
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