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Beschluss Nr. 1399 vom 19.04.1999
Dauer der Befreiung von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer für Personen mit Behinderung, gemäß Art. 8 des Gesetzes vom 27.12.1997, Nr. 449

Nach Einsichtnahme in das L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9, mit welchem ab 01.01.1999 die Kraftfahrzeugsteuer des Landes errichtet wurde;
Nach Einsichtnahme, im besonderen, in Art. 9 des obenangeführten Landesgesetzes, welcher in Erwartung einer organischen Regelung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes ausdrücklich einen Verweis auf andere Gesetze vorsieht;
Zur Kenntnis genommen, daß das Gesetz vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, im Art. 8 die Befreiung von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer für umgebaute Fahrzeuge vorsieht, wenn dieselben direkt auf den Namen der Personen mit Behinderung oder jener Personen, denen diese steuerrechtlich zu Lasten sind, eingetragen sind;
Festgestellt, daß die Direktion der Einnahmen, Aussensektion Bozen, bis zum 31.12.1998 zuständig für die Ausstellung der Befreiungen zu Gunsten der Personen mit Behinderungen war, und daß die bereits bewilligten Befreiungen einen Gültigkeitszeitraum vorsehen;
Berücksichtigt, daß zahlreiche Bürger, die bereits in den Genuß der Befreiung gekommen sind, sich an das zuständige Amt für Abgaben wenden, um Erklärungen in Bezug auf die abzuwickelnden Verfahren zwecks Erneuerung derselben zu erlangen;
Nach Einsichtnahme in das erläuternde Rundschreiben des Finanzministerium Nr. 186/E, in welchem präzisiert wird, daß die vom obengenannten Gesetz vorgesehene Befreiung bis zu jenem Zeitpunkt als gültig angesehen werden kann, bis zu welchem die subjektiven und objektiven Voraussetzungen gegeben sind, ohne zusätzliche Verpflichtungen für die Nutznießer;
Die Zweckmäßigkeit festgestellt, um die Verpflichtungen für die Steuerzahler zu vermindern, die Präzisierungen gemäß oben zitiertem Rundschreiben anzuerkennen und daher die Befreiungen von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer, die von der Direktion der Einnahmen - Aussensektion Bozen gewährt wurden, zu den oben beschriebenen Voraussetzungen als gültig anzusehen.
Dies vorausgeschickt

beschließt

die Landesregierung mit Stimmeneinhelligkeit in gesetzlicher Form

a) die Verwaltungsakte betreffend die Befreiung von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes, die von der Direktion der Einnahmen - Aussensektion Bozen ausgestellt wurden, als auf unbestimmte Zeit gültig anzusehen und zwar bis zum Zeitpunkt des Bestehens der subjektiven und objektiven Voraussetzungen, die der Behinderung zugrunde liegen, ohne für die Nutznießer weitere Verpflichtungen vorzusehen;

b) das zuständige Landesamt zu beauftragen, die betroffenen Personen zu benachrichtigen

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