In vigore al

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In vigore al: 17/01/2017

Beschluss Nr. 1863 vom 03.06.2008
Gründungsermächtigung und Genehmigung des Statuts der Gesellschaft Business Location Südtirol/Alto Adige

Anlage

BUSINESS LOCATION SÜDTIROL AG

mit alleinigem Gesellschafter

S A T Z U N G

FIRMA, ZWECK, SITZ UND DAUER DER GESELLSCHAFT

 

Art. 1

(Form und Firma)

Es ist eine Aktiengesellschaft mit der Firma “BUSINESS LOCATION SÜDTIROL/ALTO ADIGE AG”, in italienischer Sprache “BUSINESS LOCATION ALTO-ADIGE/SÜDTIROL S.P.A.”, gegründet.
 

Art.2

(Sitz)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde Bozen an der Anschrift, die aus der vorgenommenen Eintragung im Handelsregister laut Art. 111ter der Durchführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch hervorgeht.
Die zuständigen Gesellschaftsorgane können den Gesellschaftssitz innerhalb der obgenannten Gemeinde verlegen.
 

Art. 3

(Gegenstand und Tätigkeiten der Gesellschaft)

Die gemäß Art. 5 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, gegründete Gesellschaft hat laut Artikel 5 des Landesgesetzes Nr. 13/2005 und laut Art. 51bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, die Vermarktung des Wirtschaftsstandortes Südtirol und die Steigerung der Wertschöpfung sowie des qualifizierten Arbeitsplatzangebotes insbesondere durch die Ansiedlung hochproduktiver oder zukunftsfähiger Unternehmen in Südtirol zum Ziel. Insbesondere hat die Gesellschaft als zentraler Ansprechpartner und Kompetenz- und Servicezentrum im Bereich des Standorts und der Gewerbegebiete folgende Tätigkeiten zum Gegenstand:
- Standortentwicklung
- Standortmarketing durch die Bewerbung des Wirtschaftsstandortes Südtirol in Italien und im Ausland,
- Standortberatung, Betreuung und Fullservice für anzusiedelnde bzw. angesiedelte Unternehmen mit Ausnahme jener Dienstleistungen, welche den Mitgliedern von Berufsalben vorbehalten sind.
- Ansiedlung von Unternehmen aus Südtirol, Italien und dem Ausland,
- Ansiedlung von Unternehmen aus den volkswirtschaftlich strategischen Bereichen gemäß dem Innovationsprogramm des Landes
- Erwerb, Bau, Umbau, Nutzung, Verwaltung und Vermarktung von Liegenschaften für die obgenannten Unternehmen,
- Erschließung von Gewerbegebieten für die obgenannten Unternehmen,
- weitere ihr von der Landesregierung bzw. vom Gesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsgegenstandes übertragene Zuständigkeiten.
Die Gesellschaft kann sämtliche Finanz-, Handels-, Industrie- und Immobiliengeschäfte tätigen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich oder dienlich sind und mit diesem in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen kann die Gesellschaft unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen von ihren Gesellschaftern die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nötigen Mittel einfordern. Die Gesellschaft kann Bürgschaften übernehmen und sonstige Sicherheiten zum Vorteil Dritter leisten sowie Agenturaufträge und Vertretungen im Allgemeinen vergeben. Die Gesellschaft darf keine Beteiligungen an anderen  Gesellschaften oder Körperschaften erwerben.
Im Regelfall wird der Gesellschaftszweck durch direkte Beauftragung oder „inhouse providing  im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen erreicht.
Der Landesregierung muss ein Jahresprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.
 

Art. 4

(Dauer)

Die Dauer der Gesellschaft wird festgelegt ab dem Datum des Gründungsakts bis zum 31. Dezember 2050; sie kann mit Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung, unter Beachtung der Gesetzesbestimmungen und der vorliegenden Satzung, vorzeitig aufgelöst oder verlängert werden.
 

Art. 5

(Domizil)

Das Domizil eines jeden Gesellschafters in Bezug auf seine Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft resultiert aus dem Gesellschafterbuch.
 

GESELLSCHAFTSKAPITAL, AKTIEN, SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Art. 6

(Ausmaß des Gesellschaftskapitals)

Das Gesellschaftskapital beträgt 1.000.000,00 (i.W.: Einemillion /null) Euro, aufgeteilt in Nr. 1.000.000 (i.W.: Einemillion) Aktien, mit einem Nennwert von 1,00 (i.W.: eins/null) Euro pro Aktie. Das Gesellschaftskapital kann auch durch Ausgabe von Aktien erhöht werden, die mit anderen Rechten als jenen der bereits ausgegebenen Aktien ausgestattet sind.
 

Art. 7

(Aktien)

Die Aktien sind Namensaktien. Die Aktie ist unteilbar und gewährt ein Stimmrecht.
In Anbetracht des öffentlichen Interesses, das die gegründete Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter die Autonome Provinz Bozen ist, als Gesellschaftszweck verfolgt, dürfen die Aktien nur zwischen öffentlichen Körperschaften und nur nach Abänderung des Gesetzes, das die Gründung der Gesellschaft regelt, zirkulieren.
 

Art. 8

(Schuldverschreibungen)

Die Ausgabe von ordentlichen Schuldverschreibungen wird vom Verwaltungsrat beschlossen, jene von Wandelschuldverschreibungen von der außerordentlichen Gesellschafterversammlung.
Die außerordentliche Gesellschafterversammlung kann mit eigenem Beschluss dem Verwaltungsorgan die Befugnis erteilen, einmal oder mehrmals Wandelschuldverschreibungen bis zu einem bestimmten Betrag und für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Tag des Beschlusses auszugeben, wobei auf jeden Fall die Möglichkeit ausgeschlossen ist, das den Gesellschaftern oder den Besitzern anderer Wandelschuldverschreibungen zustehende Optionsrecht auszuschließen oder zu beschränken.
Alle anderen Bestimmungen des 5. Buches 5. Abschnittes 7. Teils ZGB finden Anwendung.
 

Art. 9

(Gesellschaftsorgane)

Gesellschaftsorgane sind:
a) die Gesellschafterversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Präsident des Verwaltungsrates,
d) der Aufsichtsrat.
 

GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG

Art. 10

(Gesellschafterversammlung)

Die beschlussfähige Gesellschafterversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschafter.
 

Art. 11

(Einberufung)

Die ordentliche und die außerordentliche Gesellschafterversammlung sind vom Präsidenten des Verwaltungsrates mittels einer Benachrichtigung einzuberufen, die dem alleinigen Gesellschafter mindestens acht Tage vor der Sitzung mittels Einschreibebrief oder durch jedes sonstige Mittel, welches den Erhalt der Benachrichtigung nachweisen kann, zu übermitteln ist.
In der Benachrichtigung müssen der Ort der Sitzung, der nicht der Sitz der Gesellschaft sein muss, jedoch nicht außerhalb der Provinz liegen darf, der Tag und die Uhrzeit sowie das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände angegeben sein. In derselben Benachrichtigung können auch der Ort, der Tag und die Uhrzeit für die zweite Einberufung angegeben sein, wenn die erste Sitzung leer ausgehen sollte. Die zweite Einberufung kann nicht an dem Tag stattfinden, der für die erste festgesetzt worden ist.
Fehlt eine formelle Einberufung, gilt die Gesellschafterversammlung als beschlussfähig, wenn das gesamte Gesellschaftskapital vertreten ist und die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungs- und Kontrollorgane anwesend ist. In diesem Fall kann sich jedoch jeder der Teilnehmer der Erörterung  von Tagesordnungspunkten widersetzten, über welche er sich als nicht ausreichend informiert erachtet.
Im Fall des vorhergehenden Absatzes müssen die gefassten Beschlüsse umgehend den abwesenden Mitgliedern der Verwaltungs- und Kontrollorgane mitgeteilt werden.
 

Art. 12

(Teilnahme an der Gesellschafterversammlung)

An der Gesellschafterversammlung kann der alleinige Gesellschafter teilnehmen. Die Aktien oder die entsprechende Bescheinigung müssen nicht vorher hinterlegt werden. Wenn der Teilnehmer an der Gesellschafterversammlung nicht im Gesellschafterbuch eingetragen ist, veranlasst die Gesellschaft dessen Eintragung  unmittelbar nach der Gesellschafterversammlung.
 

Art. 13

(Vertretung)

Die Person des Gesellschafters kann sich in der Gesellschafterversammlung durch eine andere Person mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; die Vollmacht ist in den Gesellschaftsakten aufzubewahren und wird auch am Rande der Einberufungsbenachrichtigung angemerkt; der Gesellschafter kann nicht durch die Verwalter, die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Angestellten der Gesellschaft vertreten werden.
Die Vertretungsmacht kann nur für einzelne Gesellschafterversammlungen erteilt werden.  Die Vollmacht darf nicht ohne namentliche Bezeichnung des Vertreters ausgestellt werden.
Dem Präsidenten der Gesellschafterversammlung obliegt es, die Ordnungsmäßigkeit der Vollmachten und, generell das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, festzustellen.
 

Art. 14

(Vorsitz in der Gesellschafterversammlung)

Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrates oder, bei dessen Abwesenheit,  eine von der Gesellschafterversammlung gewählte Person.
Dem Vorsitzenden steht ein Schriftführer zur Seite, der auch Nichtgesellschafter sein kann; er wird von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die Beiziehung eines Schriftführers ist nicht notwendig, wenn das Protokoll über die Gesellschafterversammlung von einem Notar abgefasst wird.
Die Gesellschafterversammlung ernennt außerdem bei Bedarf und auf Antrag des Präsidenten zwei oder mehr Stimmenzähler.
 

Art. 15

(Ordentliche und außerordentliche Gesellschafterversammlung)

Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit der Zustimmung so vieler Gesellschafter, dass sie die Mehrheit des gesamten Gesellschaftskapitals vertreten.
Die außerordentliche Gesellschafterversammlung beschließt sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit der Zustimmung so vieler Gesellschafter, dass sie wenigstens zwei Drittel des gesamten Gesellschaftskapitals vertreten.
 

Art. 16

(Einberufung der ordentlichen Gesellschafterversammlung)

Die ordentliche Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal im Jahr innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres, oder, nur in den von Art. 2364 Absatz 2 ZGB vorgesehenen Fällen, innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen werden. Im letzten Fall geben die Verwalter die Gründe für die spätere Einberufung im Lagebericht laut Art. 2428 ZGB an.
 

Art. 17

(Protokoll der Gesellschafterversammlung)

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung müssen in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden, das vom Präsidenten und vom Schriftführer oder vom Notar unterzeichnet wird.
Im Protokoll müssen auf Antrag der Gesellschafter deren Erklärungen zusammengefasst aufgenommen werden.
Das Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung muss von einem vom Präsidenten ausgewählten Notar aufgenommen werden.
 

Art. 18

(Beschlüsse der Gesellschafterversammlung)

Die in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der vorliegenden Satzung gefassten Beschlüsse der beschlussfähigen ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlung binden alle Gesellschafter, und zwar auch jene, die nicht anwesend waren oder dagegen gestimmt haben.
Die eventuelle Anfechtung der Beschlüsse muss im Sinne des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen.
 

Art. 19

(Zuständigkeiten)

Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über

die Genehmigungen, die Festsetzungen und die Bestellungen laut den Artt. 2364 und 2365 ZGB,

alle anderen Gegenstände, die der Gesellschafterversammlung vom Gesetz und von der vorliegenden Satzung zugewiesen sind, und im Einzelnen über:

a) die Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses und die Verwendung der Gewinne sowie die Deckung eventueller Verluste,
b) die Genehmigung des programmatischen Plans bezüglich Ausrichtung und Entwicklung und des mehrjährigen Investitionsplans,
c) die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates und eventuell die Bestellung des des Verwaltungsrates, im Sinne des Art. 24 dieser Satzung,
d) die Bestellung des Aufsichtsrates und die Bestellung des Präsidenten des Aufsichtsrates, im Sinne des Art. 35 dieser Satzung,
e) die Festlegung der jährlichen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und die Festlegung der Sitzungsgelder der Verwalter,
f) die Haftung der Verwalter und Aufsichtsratmitglieder,
g) andere Gegenstände, die laut Gesetz in
ihre Zuständigkeit fallen,
h) die Ermächtigungen zur Durchführung von Handlungen seitens der Verwalter im Sinne der vorliegenden Satzung.
In die Zuständigkeit der außerordentlichen Gesellschafterversammlung fallen:
a) Abänderung der Satzung,
b) Bestellung und Ersetzung der Liquidatoren und Bestimmung der betreffenden Vollmachten,
c) Ausgabe von Schuldverschreibungen laut Art. 8 der vorliegenden Satzung,
d) sonstige Bereiche, die ihr nach dem Gesetz oder der vorliegenden Satzung vorbehalten sind.
Bei Erwerb, Bau oder Umbau von Immobilien muss die Gesellschaft sich an das von der Landesregierung eigens erstellte Jahresprogramm halten.
Die Entscheidung über die betriebspolitische Ausrichtung der Gesellschaft ist auf jeden Fall der Gesellschafterversammlung vorbehalten.
 

Art. 20

(Einberufung auf Antrag der Gesellschafter)

Die Gesellschafterversammlung muss ohne Verzögerung vom Präsidenten des Verwaltungsrates einberufen werden, wenn dies von so vielen Gesellschaftern beantragt wird, dass sie wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals vertreten, und wenn im Antrag die zu behandelnden Gegenstände angeführt sind.
 

Art. 21

(Koordinierungsbeiräte)

Der Verwaltungsrat setzt einen Koordinierungsbeirat für Marketing und einen Koordinierungsbeirat für Ansiedlungen ein. Die Beiräte gewährleisten die optimale Koordinierung verschiedener Organisationen und Strukturen im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeiten laut Art. 3. Die Beiräte werden vom Direktor einberufen.
Der Koordinierungsbeirat für Marketing setzt sich zusammen aus dem Direktor, jeweils einem leitenden Angestellten der „Südtiroler Marketinggesellschaft“, der „Exportorganisation Südtirol EOS“, des „TIS Innovation Park“, des Wirtschaftsforschungsinstitutes (WIFO) der Handelskammer, einem repräsentativen Vertreter der Interessensorganisationen der Südtiroler Wirtschaft sowie je einem Vertreter der Landesressorts für Wirtschaft und für Innovation.
Der Koordinierungsbeirat für Ansiedlungen setzt sich zusammen aus dem Direktor bzw. im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung seinem Stellvertreter, jeweils einem Vertreter der Landesressorts für Wirtschaft, für Innovation, für Raumordnung und für Tiefbau, einem leitenden Angestellten des „TIS Innovation Park  sowie einem repräsentativen Vertreter der Interessensorganisationen der Südtiroler Wirtschaft.
Falls es die Beiräte für notwendig befinden, kann mit Mehrheitsbeschluss beim Verwaltungsrat die Einberufung der Gesellschafterversammlung beantragen.
Die Beiräte werden für einen Zeitraum gewählt, der der Amtsdauer des Verwaltungsrates entspricht.
Für die Ausübung ihrer Tätigkeit geben sich die Beiräte Geschäftsordnungen, die der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.
 

VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM

Art. 22

(Traditionelles System)

Die Gesellschafterversammlung bestimmt im Sinne des Art. 2380 ZGB das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Gesellschaft. Die Gesellschaft wählt das traditionelle System, das  nach den folgenden Bestimmungen geregelt wird.
 

VERWALTUNG

Art. 23

(Verwaltung)

Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet.
 

Art. 24

(Verwaltungsrat)

Der Verwaltungsrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
Die Bestellung der Verwalter, mit Ausnahme der ersten Verwalter, die durch den Gründungsakt bestellt werden, steht im Sinne des Art. 2449 des Z.G.B. der Autonomen Provinz Bozen zu.
Die Verwalter können auch unter Nichtgesellschaftern ausgewählt werden.
Die Verwalter bleiben für drei Geschäftsjahre, genau bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des dritten Geschäftsjahres im Amt und können wieder ernannt werden.
Jeder Verwalter kann im Sinne von Art. 2383 und 2449 ZGB jederzeit abberufen werden.
 

Art. 25

(Ämter der Gesellschaft)

Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern den Präsidenten wenn dieser nicht durch die Gesellschafterversammlung bestellt wird.
 

Art. 26

(Vertretung der Gesellschaft)

Die Gesellschaftszeichnung und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten sowie vor Gericht stehen dem Präsidenten zu. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten ist das vom Verwaltungsrat ermächtigte Verwaltungsratsmitglied zeichnungsberechtigt.
 

Art. 27

(Schriftführer des Verwaltungsrates)

Der Verwaltungsrat kann auch außerhalb seiner Mitglieder einen Schriftführer bestellen.
 

Art. 28

(Vergütung der Verwalter)

Dem Verwaltungsrat steht die Rückvergütung der im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes getätigten Ausgaben zu.
Die Gesellschafterversammlung kann zudem den Mitgliedern des Verwaltungsrates ein Sitzungsgeld zuweisen. Sie haben kein Anrecht auf sonstige Vergütungen.
 

Art. 29

(Sitzungen des Verwaltungsrates)

Der Verwaltungsrat tritt am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort innerhalb der Provinz Bozen zusammen, wenn es der Präsident für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder oder von wenigstens zwei Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich beantragt wird.
Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten mit Mitteln, die den Nachweis des Erhalts sichern, und zwar mindestens fünf Tage vor dem Tag der Sitzung oder, in Dringlichkeitsfällen, mindestens zwei Tage vor der Sitzung.
Der Verwaltungsrat ist auch in Ermangelung einer formellen Einberufung beschlussfähig, wenn alle Verwalter und alle im Amt befindlichen wirklichen Aufsichtsratsmitglieder  anwesend sind.
Wenn der Direktor bestellt ist, nimmt er von Rechts wegen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
Amt und Auftrag eines Verwaltungsratsmitglieds sind mit dem Auftrag eines Direktors unvereinbar.
Für die Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrates ist die Anwesenheit der Mehrheit der im Amt befindlichen Verwalter notwendig. Die Beschlüsse werden mit der Zustimmung  der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden.
Bei den Sitzungen des Verwaltungsrates führt der Präsident den Vorsitz. Ist er abwesend, übernimmt der älteste Verwalter den Vorsitz.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates müssen in einem vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichneten Protokoll festgehalten werden.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates können auch durch Video- oder Telekonferenz abgehalten werden, unter der Bedingung, dass jeder der Teilnehmer von allen anderen identifiziert werden kann und dass jeder in Realzeit während der Behandlung der Gegenstände einschreiten und Dokumente erhalten, übermitteln und einsehen kann. Sind diese Bedingungen gegeben, gilt die Sitzung an dem Ort abgehalten, an dem sich der Präsident und der Sekretär befinden.
 

Art. 30

(Ersetzung der Verwalter)

Wenn während der Amtsausübung ein Verwalter oder mehrere ausscheiden, haben die anderen durch einen vom Aufsichtsrat genehmigten Beschluss im Rahmen des Art. 2386 ZGB für deren Ersatz zu sorgen. Die so bestellten Verwalter bleiben bis zur nächsten Gesellschafterversammlung im Amt.
Wenn die Mehrheit der Verwalter nicht mehr gegeben ist, müssen die im Amt verbliebenen eine Gesellschafterversammlung einberufen, damit diese die fehlenden ersetzt. Die von der Gesellschafterversammlung bestellten Verwalter verlieren ihr Amt zusammen mit jenen, die sich bei ihrer Bestellung bereits im Amt befinden.
Wenn alle Verwalter ausscheiden, muss der Präsident des Aufsichtsrates unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen, damit diese die fehlenden Verwalter ersetzt.
 

Art. 31

(Befugnisse des Verwaltungsrates)

Der Verwaltungsrat ist für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung der Gesellschaft zuständig; er kann sämtliche Rechtshandlungen vornehmen, die er für die Verwirklichung und Erreichung des Gesellschaftszwecks für notwendig erachtet, unbeschadet der Beschränkungen, die vom Gesetz und von gegenständlicher Satzung abgeleitet werden.

In den ausschließlichen Kompetenzbereich des Verwaltungsrates fallen zusätzlich zu den vom Gesetz vorgesehenen folgende nicht übertragbare Befugnisse und Zuständigkeiten:

a) Genehmigung des Jahresplanes (Tätigkeitsprogramm), der Investitionspläne und der Pläne für die Personalaufnahme,

b) Bestellung, Suspendierung, Kündigung der Direktoren, Festlegung und Abänderung der ihnen zustehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Behandlung,

c) Veräußerung von Aktienvermögen, Patente und Know-how inbegriffen, gemäß den von der ordentlichen Gesellschafterversammlung festgelegten Kriterien,

d) Bürgschaften, Garantieleistungen und Vergabe von Anleihen gemäß den von der ordentlichen Gesellschafterversammlung festgelegten Kriterien,

e) Aufnahme von Darlehen oder sonstige Kredite.

Der Verwaltungsrat kann, unter Beachtung des Art. 2381 ZGB und der in dieser Satzung vorgesehenen ausschließlichen Aufgabenbereiche, eigene Befugnisse dem Präsidenten, einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern oder dem Direktor übertragen, wobei die Dauer des Auftrages, die Aufgaben, die Vergütung und die Modalitäten eines eventuellen vorzeitigen Auftragswiderrufes festgelegt werden.

Von jeglicher Übertragung ausgenommen sind die Befugnisse laut den Artikeln 2423, 2443, 2446 und 2447 ZGB.

 

Art. 32

(Präsident)

Der Präsident wird von der Gesellschafterversammlung aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt.
Bei nicht vorgenommener Bestellung wird der Präsident vom Verwaltungsrat gewählt.
Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen und gegenüber Dritten. Der Präsident ist berechtigt, für die Gesellschaft zu zeichnen.
Im Sinne des Art. 1, Absatz 6, Punkt b) des Landesgesetzes Nr. 12 vom 16. November 2007 werden dem Präsidenten auch die Aufgaben eines beauftragten Verwalters für die ordentliche Geschäftsführung übertragen. Auch für diese Tätigkeit besteht im Sinne des Art. 28 dieser Satzung kein Anrecht auf Vergütung.
 

Art. 33

(Direktor)

Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach einem Auswahlverfahren unter beruflich hoch qualifizierten Personen mit nachgewiesener Erfahrung in Führungspositionen in öffentlichen Körperschaften oder privaten Unternehmen bestellt. Der Verwaltungsrat legt die Dauer und die rechtliche Form der Bestellung fest.
Im Sinne von Art. 2396 ZGB finden auf den Direktor die Bestimmungen über die Haftung der Verwalter Anwendung, gemäß der Bestimmung im Gründungsakt.
Der Direktor muss neben einer angemessenen Kenntnis der deutschen, italienischen und der englischen Sprache, juristische und marketingspezifische Kompetenzen sowie Konfliktstärke, Sozial- und Führungskompetenz besitzen.
Der Direktor kann nach Vertragablauf wiederbestätigt werden.
 

Art. 34

(Befugnisse des Direktors)

Der Direktor übt seine Befugnisse in dem von dieser Satzung und vom Verwaltungsrat festgelegten Rahmen aus.
Der Direktor nimmt mit beratender Funktion und Vorschlagsbefugnis an den Sitzungen der Verwaltungsorgane teil. Er steht dem Personal vor und hat Vorschlagsbefugnis in Personal- und Verwaltungsangelegenheiten sowie bei sämtlichen Tätigkeiten laut Absatz 3. Er ist für die laufende Geschäftsabwicklung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zuständig und sorgt für die Durchführung der von den zuständigen Organen gefassten Beschlüsse.
Der Direktor kann die ihm von dieser Satzung und vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben und Beschlussbefugnisse anderen Angestellten der Gesellschaft übertragen, wobei die Grenzen der Beauftragung festzulegen sind. Die so gefällten Entscheidungen müssen dem Direktor gemäß den in der Vollmacht festgesetzten Modalitäten zur Kenntnis gebracht werden.
 

AUFSICHTSRAT

Art. 35

(Zusammensetzung und Bestellung des Aufsichtsrates)

Der Aufsichtsrat übt die in Art. 2403 ZGB vorgesehenen Tätigkeiten aus; er besteht aus drei wirklichen und zwei Ersatzmitgliedern, die auch Nichtgesellschafter sein können. Im Sinne des Art. 2449 Z.G.B. bestellt die Autonome Provinz Bozen die Mitglieder und den Präsidenten des Aufsichtsrates und bestimmt die ihnen zustehende Vergütung.
Solange die Gesellschaft nicht zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet ist und sich nicht des Risikokapitalmarktes bedient, wird die Rechnungsprüfung durch den Aufsichtsrat vorgenommen, der in diesem Fall aus Rechnungsprüfern gebildet wird, die in dem beim Ministerium für Justiz eingerichteten Register eingetragen sind.
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet keine Anwendung mehr, wenn die Bedingungen laut Art. 2409bis Absatz 3 ZGB nicht mehr gegeben sind.
Die Sitzungen des Aufsichtsrates können auch in der Form laut Art. 29 letzter Absatz abgehalten werden.
 

AUSTRITT

Art. 36

(Austritt der Gesellschafter)

In Bezug auf das Austrittsrecht der Gesellschafter finden Art. 2437 ff. des ZGB Anwendung.
 

JAHREABSCHLUSS, GEWINNE, RESERVEN

Art. 37

(Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Innerhalb der gesetzlichen Fristen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen wird der Jahresabschluss aufgestellt, der, mit dem Anhang und dem Lagebericht des Verwaltungsrates über den Geschäftsgang der Gesellschaft versehen, der Gesellschafterversammlung innerhalb der in Art. 16 dieser Satzung vorgesehenen Höchstfrist zur Genehmigung vorgelegt wird.
 

Art. 38

(Gewinnverteilung und Ausschüttung von Dividenden)

Von dem aus dem Jahresabschluss resultierenden Reingewinn werden fünf Prozent zur Bildung der gesetzlichen Rücklage so lange einbehalten, bis diese ein Fünftel des Gesellschaftskapitals erreicht hat; der verbleibende Reingewinn wird unter den Gesellschaftern im Verhältnis zu den in ihrem Besitz befindlichen Aktien aufgeteilt, außer die Gesellschafterversammlung beschließt bei der Genehmigung des Jahresabschlusses, einen Teil des Reingewinnes auf die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen oder einem außerordentlichen Reservefonds zuzuführen. Die Ausschüttung der Dividenden erfolgt nach den von der Gesellschafterversammlung festgelegten Fälligkeiten bei den vom Verwaltungsrat bestimmten Banken. Die Dividenden, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Fälligkeit nicht bezogen werden, verjähren zu Gunsten der Gesellschaft und werden dem Reservefonds gutgeschrieben.
 

AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

Art. 39

(Liquidation)

Auf die Auflösung und die Liquidation finden sämtliche Bestimmungen des 5. Buches 8. Abschnittes 5. Titels ZGB Anwendung.
 

SCHIEDSKLAUSEL

Art. 40

(Schiedsgericht)

Jeder über die Auslegung, Anwendung, Gültigkeit, Wirksamkeit und/oder Ausführung dieser Satzung entstehende Streitfall wird laut Schiedsordnung des Schiedsgerichts der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen dem Schiedsgericht selbst übergeben und unterliegt der unanfechtbaren Entscheidung eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenats laut Schiedsordnung des genannten Schiedsgerichts.
In Bezug auf die Bestellung und Honorierung des Schiedsrichtersenats verweisen die Parteien ausdrücklich auf die Artt. 26 ff. der genannten Schiedsordnung.
 

ZUSATZBESTIMMUNGEN

Art. 41

(Verweis auf Gesetzesbestimmungen)

In Bezug auf alles, was nicht ausdrücklich von dieser Satzung vorgesehen ist, wird auf die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs und auf die Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Anwendung geltenden Sondergesetze verwiesen.
 

Art. 42

(Personal)

Das für die Durchführung der institutionellen Aufgaben und die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft erforderliche Personal wird von der Gesellschaft gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen angestellt bzw. beauftragt.
Die Stellen werden nach der Stärke der drei Sprachgruppen auf Landesebene aufgeteilt. Im Fall von dringenden und unaufschiebbaren dienstlichen oder funktionellen Erfordernissen kann der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit Stellen in Abweichung vom ethnischen Proporz an andere geeignete Personen vergeben. In diesem Falle erfolgt im Rahmen der später zu berücksichtigenden Stellen ein Ausgleich zur Wiederherstellung des ethnischen Proporzes.
Eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter ist zu gewährleisten.
 

Art. 43

(Personenbezogene Bezeichnungen)

Personenbezogene Bezeichnungen, die in dieser Satzung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Auf eine geschlechtergerechte Formulierung wurde in dieser Satzung verzichtet, um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten.
 
Anlagen …omissis…
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