In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

f) Landesgesetz vom 16. Juli 2008, Nr. 51)
Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 2008, Nr. 31.

1. ABSCHNITT
Allgemeine Grundsätze

Art. 1 (Bildungssystem des Landes)  delibera sentenza

(1) Das Bildungssystem des Landes zielt auf die Entwicklung und Förderung der einzelnen Personen und auf den Erwerb von demokratischen Haltungen und sozialen Kompetenzen ab, die zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft befähigen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der dem Alter entsprechenden Entwicklungsphasen, der Unterschiede und Identität jedes und jeder Einzelnen, und in Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sowie im Einklang mit den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der internationalen Konvention über die Rechte des Kindes, der Verfassung und des Autonomiestatuts.

(2) Das Land verwirklicht diese Ziele - unter Beachtung der Autonomie der Kindergärten und Schulen - durch seine Bildungspolitik und fördert:

  • a)  die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Bevölkerung,
  • b)  ein soziales Umfeld, welches das Zusammenleben der Sprachgruppen unter Wahrung ihrer besonderen Merkmale und Traditionen gewährleistet,
  • c)  die Verbreitung und Festigung der europäischen Gesinnung und Kultur, die auf christlichen Wurzeln aufbaut,
  • d)  die Kenntnis der lokalen Geschichte, um die Schülerinnen und Schüler mit der historischen Entwicklung des Landes und dem kulturellen Leben der Heimat vertraut zu machen.

(3) Um den Bildungserfolg jeder Person zu fördern, setzt sich das Land die Verwirklichung von Maßnahmen zum Ziel, die das Recht auf Zugang zu allen Bildungsstufen, auf gleiche Bildungschancen, auf eine qualitative und quantitative Erweiterung des Bildungsangebotes und auf ein lebensbegleitendes Lernen gewährleisten. Diese Maßnahmen zielen weiters auf die Orientierung und Eingliederung in die Arbeitswelt sowie auf die Förderung der Fähigkeit ab, Veränderungen zu bewältigen und sich in einer komplexer werdenden Welt zu orientieren.

(4) Das Bildungssystem des Landes gewährleistet allen das Bildungsrecht ab dem Kindergarten sowie die Erfüllung der Pflicht einer Schul- und Berufsbildung für mindestens zwölf Jahre oder jedenfalls bis zur Erlangung einer mindestens dreijährigen beruflichen Qualifikation innerhalb des achtzehnten Lebensjahres.

(5) Das Bildungssystem des Landes gliedert sich in den Kindergarten, die Unterstufe, welche die Grund- und Mittelschule umfasst, sowie in die Oberstufe, welche die Oberschulen staatlicher Art und die Berufs- und Fachschulen des Landes umfasst. Auch die von den Instituten für Musikerziehung eingerichteten Musikschulen sind Teil des Bildungssystems des Landes.

(6) Das Bildungsrecht und die Bildungspflicht werden auch in den vom Land gleichgestellten Privatkindergärten und Privatschulen verwirklicht.

(7) Die geltenden Bestimmungen zur Verwirklichung der Schulpflicht sowie des Bildungsrechts und der Bildungspflicht bleiben aufrecht; diese können sowohl in den Schulen staatlicher Art als auch in den Landesberufsschulen erfüllt werden.

(8) Die Nutzung der Bildungsangebote stellt für alle, einschließlich der Minderjährigen mit Migrationshintergrund, die sich in der Provinz Bozen aufhalten, ein subjektives Recht und eine soziale Pflicht dar. Durch geeignete Maßnahmen wird die Integration und Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung im Bildungssystem des Landes gewährleistet.

(9) Zur Verwirklichung der Schulpflicht und des Bildungsrechts und der Bildungspflicht tragen die Schülerinnen und Schüler, deren Familien, die Kindergärten, die Schulen und Einrichtungen für die Berufsbildung, die Betriebe, welche die Jugendlichen mit einem Lehrlingsvertrag anstellen, sowie andere Bildungseinrichtungen und -organisationen bei. Die Kindergärten und Schulen pflegen dabei eine besondere Zusammenarbeit mit den Musikschulen des Institutes für Musikerziehung.

(10) Die Entfaltung und Entwicklung der Person und die Befähigung zum Leben in der Gemeinschaft werden im Bildungssystem des Landes durch Bildungswege gefördert, die den Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen und der Einzelnen entsprechen, diese gezielt weiterentwickeln und zu einem umfassenden Bildungserfolg führen.

(11) Die Landesregierung definiert durch die Schülerinnen- und Schülercharta die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und legt Richtlinien für Maßnahmen zur Bildungsorientierung, zur Vorbeugung und Vermeidung von Schulabbrüchen fest, um die vollständige Verwirklichung des Bildungsrechts und der Bildungspflicht zu gewährleisten.

(12) Die Kindergartensprengel und Schulen fördern im Rahmen ihrer Autonomie die Individualisierung und Personalisierung des Lernens der Kinder sowie der Schülerinnen und Schüler; diese sind die Hauptakteure und die Zielgruppe des Bildungssystems des Landes. Die Kindergartensprengel und Schulen definieren das Curriculum mit dem Ziel, Bildungswege zu verwirklichen, die den Neigungen und Bildungsbedürfnissen jedes Kindes sowie jeder Schülerin und jedes Schülers entsprechen, und wenden geeignete Instrumente der Lernberatung und Orientierung sowie der Dokumentation an.

massimeBeschluss Nr. 755 vom 16.03.2009 - Richtlinien für die Durchführung von mehrtägigen Betriebserkundungen und Praktika an den deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen

Art. 1/bis (Evaluation des Bildungssystems)    delibera sentenza

(1)  Unter Beachtung der Grundsätze laut den Absätzen 2, 3 und 4 wird die Evaluation der Kindergärten und der Unter- und Oberstufe des Landes mit Durchführungsverordnung organisch neu geregelt.

(2)  Die Evaluation der Kindergärten und der Schulen der Unter- und Oberstufe erfolgt in Form von interner Evaluation und in Form von externer Evaluation.

(3)  Die Kindergärten und Schulen der Unter- und Oberstufe überprüfen die Qualität und Wirksamkeit ihres Bildungsangebotes mit geeigneten Verfahren und Mitteln der internen Evaluation.

(4)  Die externe Evaluation überprüft die Wirksamkeit und Effizienz der einzelnen Kindergärten und Schulen sowie die Qualität des gesamten Bildungssystems. Dies erfolgt auch in Zusammenarbeit mit staatlichen und internationalen Institutionen und Einrichtungen.2)

massimeBeschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1599 - Evaluation des Bildungssystems des Landes - Verbindlicher Qualitätsrahmen für die deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schulen sowie Qualitätsstandards für die Evaluationsstellen der deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Kindergärten und Schulen
2)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.

Art. 1/ter (Kindergarten- und Schulkalender)

(1)  Das Kindergarten- und Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.

(2)  Die Bildungstätigkeit in den Kindergärten und die Unterrichtszeit in den Schulen der Unter- und Oberstufe des Landes müssen mindestens 34 Wochen im Kindergarten- und Schuljahr umfassen.

(3)  Nach Anhören des Landesschulrates legt die Landesregierung den Beginn, das Ende und die Unterbrechungen der Bildungstätigkeit in den Kindergärten und der Unterrichtszeit in den Schulen der Unter- und Oberstufe fest und erlässt Richtlinien für die Verteilung der Unterrichtszeit und zu den unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, einschließlich des Austausches von Schülern und Schülerinnen. Aufrecht bleibt die organisatorische Autonomie der Schulen laut Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12. 3) 4)

3)
Art. 1/ter wurde eingefügt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
4)
Art. 1/ter Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 13. Juli 2012, Nr. 13.

Art. 1/quater (Anerkennung von Bildungsangeboten)     delibera sentenza

(1)  Alle Schulen der Unterstufe können Bildungstätigkeiten der Schülerinnen und Schüler an den Musikschulen des Landes, in den Sportvereinen, sowie andere außerschulische Bildungsangebote anerkennen. Dafür können sie auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen eine Unterrichtsbefreiung von der den Schulen vorbehaltenen Pflichtquote von maximal 34 Stunden pro Jahr gewähren.

(2)  Die deutschsprachigen Schulen der Unterstufe gewähren auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen den Schülerinnen und Schülern für die Bildungstätigkeiten an den Musikschulen des Landes – auch zusätzlich zur Befreiung laut Absatz 1 – eine Unterrichtsbefreiung von der den Schulen vorbehaltenen Pflichtquote von 34 Stunden pro Jahr. In den italienischsprachigen Schulen kann die Anerkennung dieser Bildungstätigkeiten im Rahmen des Curriculums des entsprechenden Faches erfolgen.

(3)  Die Schulen der Oberstufe können auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler die Bildungsangebote der Musikschulen des Landes, des Musikkonservatoriums und der Sportvereine sowie andere außerschulische Bildungsangebote anerkennen und eine Befreiung von der Pflichtunterrichtszeit im Ausmaß von maximal 57 Stunden pro Jahr gewähren.

(4)  Unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien legen die Schulen Qualitätskriterien und detaillierte Bestimmungen für die Anerkennung und Zusammenarbeit fest und verankern diese im Schulprogramm. Voraussetzung für die Anerkennung von außerschulischen Bildungsangeboten ist jedenfalls, dass sich diese auf die Rahmenrichtlinien des Landes und auf den allgemeinen Bildungsauftrag der Schule beziehen. Die Lernprozesse und Leistungen im Rahmen der außerschulischen Bildungsangebote sind nicht Gegenstand der Bewertung durch die Schule.

(5)  Die in diesem Artikel geregelte Anerkennung von Bildungsangeboten der Musikschulen des Landes und außerschulischen Bildungsangeboten hat keine Auswirkung auf das Stellenkontingent der einzelnen Schule. 5)

massimeBeschluss vom 1. September 2015, Nr. 1004 - Richtlinien für die Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote durch die ladinischen Schulen
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 721 - Richtlinien für die Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote durch die deutschsprachigen Schulen
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 712 - Richtlinien für die Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote durch die italienischsprachigen Schulen für das Schuljahr 2015/2016
5)
Art. 1/quater wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.

Art. 1/quinquies (Schulinformationssystem des Landes)

(1)  Die Landesverwaltung verwaltet das Bildungssystem des Landes, auch für die gleichgestellten und anerkannten Kindergärten und Schulen, durch die Aktivierung eines Informationssystems nach Kriterien und Modalitäten, die insbesondere eine vernetzte Verwendung von Daten und Informationen gewährleisten. Das Informationssystem umfasst die Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler. Für die Speisung des Informationssystems können Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Rechtsträgern abgeschlossen werden.

(2)  Das Informationssystem kann sensible Daten laut geltenden Datenschutzbestimmungen beinhalten, deren Verarbeitung für die Verwaltung des Bildungssystems des Landes unbedingt notwendig ist.

(3)  Die allgemeinen personenbezogenen Daten der Schüler und der Schülerinnen können den interessierten Schul- und Bildungseinrichtungen sowie den öffentlichen und privaten Rechtsträgern mitgeteilt werden, welche Dienstleistungen für Schüler und Schülerinnen erbringen, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen der besseren Organisation des Schuldienstes dienen. Die genannten Daten können auch den Gemeinden, dem Sanitätsbetrieb, dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde, den Gerichts- und öffentlichen Sicherheitsbehörden sowie den zuständigen Organisationseinheiten des Landes ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden. 6)

6)
Art. 1/quinquies wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.

2. ABSCHNITT
Kindergarten

Art. 2 (Ziele des Kindergartens)  

(1) Der Kindergarten trägt zur ganzheitlichen Bildung der Kinder bei, geht von ihren Bedürfnissen aus und fördert ihre affektive, kognitive, soziale, ethische und religiöse Entwicklung. Er fördert die Beziehungsfähigkeit jedes einzelnen Kindes, seine Eigenständigkeit, seine Kreativität und sein Lernvermögen und gewährleistet allen Kindern die ihnen entsprechenden Bildungsmöglichkeiten. Unter Berücksichtigung der primären Erziehungsverantwortung der Eltern trägt der Kindergarten zur Verwirklichung und Verbreitung einer Kindheitskultur in Harmonie mit dem örtlichen Umfeld bei. In Ausübung seiner Autonomie und in Erfüllung seines Bildungsauftrages sowie unter Beachtung der Lehrfreiheit des Personals setzt er die Ziele der Rahmenrichtlinien des Landes um und verwirklicht die Bildungskontinuität mit den Kindertageseinrichtungen für die frühe Kindheit sowie mit der Grundschule.

(2) Der Kindergartenbesuch stellt ein Recht jedes einzelnen Kindes dar. Zur Verwirklichung dieses Rechts werden das Bildungsangebot des Kindergartens und die Möglichkeit, ihn zu besuchen, für alle Kinder gewährleistet. Der Kindergartenbesuch ist freiwillig.

(3) Die Integration und Inklusion von Kindern mit Benachteiligung oder Beeinträchtigung ist eine wesentliche Zielsetzung des Kindergartens, zu deren Erreichung das gesamte Personal beiträgt, das dem einzelnen Kindergarten zugewiesen ist. Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, auch für den Kindergarten.

(4) Der Kindergarten bemüht sich aktiv um den Dialog mit den Familien durch regelmäßige Treffen zum Austausch und zur Zusammenarbeit. Der Kindergarten sorgt für die Personalisierung und Individualisierung der Bildungstätigkeiten und führt, unter Einbindung der Familien, die Dokumentation des Bildungsprozesses und des individuellen Lernwegs der einzelnen Kinder.

Art. 3 (Planung der Bildungstätigkeiten)    delibera sentenza

(1) Die Landesregierung bestimmt nach Anhörung des Landesschulrates die Rahmenrichtlinien des Landes für die Bildungstätigkeit im Kindergarten, unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Ziele des Bildungsprozesses, sowie für die Dokumentation der Lern- und Bildungswege.

(2) Unter Einbeziehung der gesamten Kindergartengemeinschaft arbeitet jeder Kindergartensprengel ein Leitbild aus. Das Leitbild des Kindergartensprengels steht im Einklang mit den von der Landesregierung festgelegten Rahmenrichtlinien und spiegelt die Bedürfnisse des sozialen Umfeldes wider.

(3) Jeder Kindergarten erarbeitet auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes und des Leitbildes des Kindergartensprengels eine eigene Konzeption und stellt sie den Familien vor.

massimeBeschluss vom 27. April 2009, Nr. 1181 - Rahmenrichtlinien des Landes für die ladinischen Kindergärten
massimeBeschluss vom 3. November 2008, Nr. 3990 - Rahmenrichtlinien des Landes für die deutschsprachigen Kindergärten

Art. 4 (Autonomie der Kindergartensprengel)

(1) Den Kindergartensprengeln wird Rechtspersönlichkeit und Autonomie in Bezug auf Organisation, Didaktik, Forschung und Versuche sowie finanzielle und verwaltungsmäßige Autonomie zuerkannt. Die Grundsätze der Autonomie laut Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12, gelten - unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen - auch für die Kindergartensprengel. Die Verfahrensregeln und die sonstigen Detailregeln der Autonomie der Kindergartensprengel werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

(2) Der Kindergartensprengel wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, welcher oder welchem die Zuständigkeiten laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, zuerkannt werden.

(3) Die Direktorinnen und Direktoren der Kindergartensprengel mit Masterdiplom oder mit einem gleichwertigen Titel sowie mit der auf das Laureatsdiplom bezogenen Bescheinigung über die Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache beziehungsweise der deutschen, der italienischen und der ladinischen Sprache haben den Rechtstitel, mit der Führung eines Schulsprengels betraut zu werden. Die Schulführungskräfte der Unterstufe haben den Rechtstitel, mit der Führung eines Kindergartensprengels betraut zu werden.

(4) Die Landesregierung ernennt auf Vorschlag der zuständigen Schulamtsleiterin oder des zuständigen Schulamtsleiters die Inspektorinnen und Inspektoren für die Kindergärten der drei Sprachgruppen. Die Inspektorinnen und Inspektoren fördern gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Kollektivverträgen des Landes die Autonomie der Kindergartensprengel und unterstützen den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Kindergarten- und Schulsprengeln.

Art. 5 (Verteilungsplan der Kindergartensprengel und Errichtung der Kindergärten) 

(1) Die Kindergartensprengel sollen optimale Größen erreichen, um die wirksame Umsetzung der Autonomie und die Erfüllung ihres Bildungsauftrages zu garantieren. Im Rahmen einer Planung, die darauf abzielt, das Recht auf den Kindergartenbesuch durch eine effiziente gebietsmäßige Verteilung des Bildungsangebotes zu fördern, soll den Kindergartensprengeln durch die Festlegung von deren Größe längerfristige Stabilität sowie die Fähigkeit verliehen werden, sich mit der örtlichen Gemeinschaft auseinanderzusetzen und mit ihr zusammenzuarbeiten.

(2) Auf der Grundlage einer mehrjährigen Planung legt die Landesregierung, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen, die Kriterien für die Größe der Kindergartensprengel fest und genehmigt den entsprechenden Verteilungsplan nach gleichmäßigen Bezirken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte der einzelnen Sprachgruppen mit ihren besonderen Merkmalen und soziokulturellen Bedürfnissen.

(3) Für die Erstellung des Verteilungsplans der Kindergartensprengel finden die Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, Anwendung.

(4) Die Landesregierung errichtet die Kindergärten und verfügt durch den Verteilungsplan deren Zuteilung an den gebietsmäßig zuständigen Kindergartensprengel oder an einen Schulsprengel.

Art. 6 (Führung der Kindergärten)     delibera sentenza

(1) Der einzelne Kindergarten besteht in der Regel aus nicht mehr als vier Abteilungen, mit jeweils 14 bis 25 Kindern. Von dieser Regel kann abgesehen werden, wenn Kinder mit Beeinträchtigung oder Kinder, die besonderer didaktischer und pädagogischer Maßnahmen bedürfen, den Kindergarten besuchen, und unter Berücksichtigung der territorialen Voraussetzungen und kulturellen Bedürfnisse jeder Sprachgruppe.

(2) Die Landesregierung legt, aufgrund entsprechender Kriterien, das gesamte Plansoll des Kindergartenpersonals, einschließlich für die Abteilungen mit verlängertem Stundenplan und für die Ganztagskindergärten, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen fest.

(3) Jeder Kindergartensprengel wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.

(4) Auf der Grundlage von Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden, steht jedem Kindergarten oder Verbund von Kindergärten eine Kindergärtnerin oder ein Kindergärtner mit Koordinierungsaufgaben vor. Diese sind von der Führung einer Abteilung des Kindergartens befreit.

(5) Für jede Abteilung des Kindergartens werden eine Kindergärtnerin oder ein Kindergärtner und eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter zugewiesen.

(6) Für jede integrierende Abteilung, die sich in der Regel aus 15 Kindern zusammensetzt und mindestens von zwei Kindern mit Beeinträchtigung besucht wird, werden zwei Kindergärtnerinnen oder Kindergärtner, eine oder einer davon mit entsprechendem Spezialisierungstitel, sowie eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter zugewiesen.

(7) Die Begleitung und Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund sowie von Kindern in lokal sprachlich-komplexen Situationen wird durch den Einsatz von zusätzlichem Personal mit den dafür erforderlichen Kompetenzen, die von der Landesregierung festgelegt werden, gewährleistet.

(8) Für jede Abteilung mit verlängertem Stundenplan werden, in der Regel, unter Beachtung der Anzahl der Kinder zusätzlich eine Kindergärtnerin oder ein Kindergärtner und eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter zugewiesen.

(9) Die Landesregierung legt die Kriterien für die Zuteilung von Kindergärtnerinnen oder Kindergärtnern sowie pädagogischen Mitarbeiterinnen oder pädagogischen Mitarbeitern für Dienstvertretungen in jedem Kindergartensprengel fest.

(10) Das Kindergartenpersonal, das für die pädagogische Arbeit mit Kindern dauerhaft für ungeeignet erklärt wurde, wird für Verwaltungsaufgaben eingesetzt. Die Verwendung erfolgt auf Stellen des Verwaltungsstellenplanes des Landes.

(11) Die Führung der Kindergärten erfolgt durch die gebietsmäßig zuständige Gemeinde oder durch einen Gemeindenverbund. Wenn ein Kindergarten von Kindern aus mehreren Gemeinden besucht wird, obliegt dessen Führung der Gemeinde, in deren Gebiet sich der Kindergarten befindet; die anderen Gemeinden sind verpflichtet, sich an den Kosten im Verhältnis zur Anzahl der entsprechenden Kinder zu beteiligen.

(12) Ein Kindergarten wird von Amts wegen aufgelassen, wenn er von weniger als fünf Kindern besucht wird. Sind für mindestens zwei aufeinander folgende Kindergartenjahre zwischen fünf und zehn Kinder eingeschrieben, entscheidet die Landesregierung über die eventuelle Auflassung.

massimeBeschluss vom 24. März 2015, Nr. 347 - Genehmigung der Zulassungskriterien, der Bewertungsunterlagen und des Prüfungsprogramms für das Ausleseverfahren nach Bewertungsunterlagen und mit einem Bewertungsgespräch zur Auswahl von Kindergärtnerinnen des deutschsprachigen Kindergartens der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol zur Verwendung als Praktikumsverantwortliche (M. D. Nr. 249/2010, Artikel 11, Absatz 2 und Absatz 4) im Masterstudiengang Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Abteilung Kindergarten an der Freien Universität Bozen
massimeBeschluss vom 18. März 2014, Nr. 293 - Genehmigung der Zulassungskriterien, der Bewertungsunterlagen und des Prüfungsprogramms für das Ausleseverfahren nach Bewertungsunterlagen und mit einem Bewertungsgespräch zur Auswahl von Kindergärtnerinnen und Grundschullehrpersonen der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol zur Verwendung als Praktikumsverantwortliche (M.D. Nr. 249/2010, Artikel 11, Absatz 2 und Absatz 4) im Masterstudiengang Bildungswissenschaften für den Primarbereich an der Freien Universität Bozen
massimeBeschluss Nr. 3278 vom 20.07.1998 - Freistellung von Kindergartenpersonal für pädagogische Projekte

Art. 7 (Organe des Kindergartensprengels)

(1) Die Kindergartensprengel haben folgende Organe, die an der Gestaltung des Bildungsangebotes mitwirken:

  1. die Direktorin oder den Direktor des Kindergartensprengels,
  2. den Sprengelrat,
  3. das Kollegium der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner sowie der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. den Elternrat,
  5. den Rat des einzelnen Kindergartens,
  6. das Evaluationskomitee.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammensetzung, Zuständigkeiten, Funktionsweise und Wahlen der Organe der Kindergartensprengel geregelt.

(3) Für die Schulsprengel, die auch den Kindergarten umfassen, regelt die Durchführungsverordnung laut Absatz 2 auch die Modalitäten der Ergänzung der Mitbestimmungsgremien der Schule durch Vertreterinnen oder Vertreter des Personals und der Eltern des Kindergartens.

Art. 8 (Finanzierung der Kindergärten)  delibera sentenza

(1) Die Führungskosten der Kindergärten fallen im Sinne des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, in die Zuständigkeit der Gemeinden. Die Kosten zu Lasten der für die Führung zuständigen Körperschaft sowie jene zu Lasten des Landes und die Zuweisungen des Landes an die Gemeinden werden durch eigene Vereinbarungen geregelt, die nach den geltenden Bestimmungen zur Gemeindefinanzierung abgeschlossen werden. Diese Vereinbarungen umfassen auch die Kriterien für die Zuweisungen an die Kindergartensprengel für die Bildungs- und Verwaltungstätigkeit.

(2) Die für die Führung des Kindergartens zuständige Körperschaft verlangt von den Eltern oder Erziehungsberechtigten eine Gebühr als Beteiligung an den Führungskosten; der Höchstbetrag der Gebühr wird von der Landesregierung auf der Grundlage der Vereinbarungen laut Absatz 1 festgelegt.

(3) In den Zeiträumen der Unterbrechung der Bildungstätigkeit können von der Landesregierung in den Kindergärten zusätzliche Bildungsangebote gefördert und finanziert werden.

(4) Den gleichgestellten Kindergärten können Beiträge für Personal-, Führungs- und Betriebskosten gewährt werden.

massimeBeschluss Nr. 1150 vom 27.04.2009 - Festsetzung des Höchstausmaßes der Monatsgebühr an den Landeskindergärten mit Wirkung ab dem Schuljahr 2009/2020

Art. 9 (Evaluation der Kindergärten) 7)

7)
Art. 9 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 24 September 2010, Nr. 11.

Art. 10 (Jahresstundenkontingente der Kindergärten)

(1) Das Jahresstundenkontingent für die Bildungstätigkeiten im Kindergarten umfasst mindestens 850 Stunden und höchstens 1700 Stunden, gliedert sich nach dem geltenden Kindergarten- und Schulkalender und berücksichtigt den Bedarf der Familien. Die Entscheidung wird, unter Beachtung der verfügbaren Ressourcen, auf der Ebene der Kindergartensprengel getroffen.

Art. 11 (Einschreibung in den Kindergarten)   delibera sentenza

(1) In den Kindergarten können alle Kinder eingeschrieben werden, die das dritte Lebensjahr innerhalb Februar des betreffenden Kindergartenjahres vollenden.

(2) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr innerhalb April des betreffenden Kindergartenjahres vollenden, legt die Landesregierung die Voraussetzungen für die vorzeitige Einschreibung in den Kindergarten fest.

(3) Unter Berücksichtigung pädagogischer Qualitätsstandards fördert die Landesregierung die Errichtung von Brückenabteilungen in den Kindergärten für die Kinder im Alter zwischen 24 und 36 Monaten.

massimeBeschluss vom 24. September 2012, Nr. 1427 - Änderung des Beschlusses Nr. 4866/01 zu den Vorrangskriterien für die Aufnahme von Kindern in den Kindergarten - Gemeinden Brixen und Meran
massimeBeschluss Nr. 2756 vom 16.11.2009 - Änderung des Beschlusses vom 28. Dezember 2001, Nr. 4866, zu den Vorrangskriterien für die Aufnahme von Kindern in den Kindergarten - Gemeinde Bozen
massimeBeschluss vom 28. Dezember 2001, Nr. 4866 - Vorrangskriterien für die Aufnahme von Kindern in den Kindergarten

3. ABSCHNITT
Unterstufe

Art. 12 (Aufbau der Unterstufe)

(1) Die Unterstufe umfasst die Grundschule und die Mittelschule. Sie ist durch ein einheitliches und fortlaufendes Curriculum und eine entsprechende Bildungstätigkeit gekennzeichnet. Die achtjährige Unterstufe ist der erste Abschnitt, in welchem die Schul- und Bildungspflicht verwirklicht wird.

(2) Die Grundschule dauert fünf Jahre und sorgt für die Abstimmung mit dem Kindergarten und der Mittelschule.

(3) Die Mittelschule dauert drei Jahre, vervollständigt vorrangig den Bildungsweg in den einzelnen Fächern und gewährleistet die Orientierung für den Übergang in die Oberstufe und die Abstimmung mit dieser.

(4) Die Unterstufe wird mit der Staatsprüfung abgeschlossen.

Art. 13 (Einschreibung in die Grundschule)

(1) In das erste Jahr der Grundschule werden alle Kinder eingeschrieben, die das sechste Lebensjahr innerhalb August des betreffenden Jahrs vollenden.

(2) In das erste Jahr der Grundschule können auch jene Kinder eingeschrieben werden, die das sechste Lebensjahr erst innerhalb April des betreffenden Schuljahrs vollenden.

(3)8)

8)
Art. 13 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 16 Absatz 5 des L.G. vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.

Art. 14 (Ziele der Unterstufe)    delibera sentenza

(1) Die Unterstufe baut auf den von der Familie und dem Kindergarten eingeschlagenen Weg auf, fördert die Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler und schafft die Rahmenbedingungen für ein ganzheitliches, fächerübergreifendes und dialogisches Lernen. Sie geht auf individuelle Stärken und Unterschiede ein, einschließlich jener, die durch Beeinträchtigungen bedingt sind, und schätzt Vielfalt als Wert. Sie zielt auf die Erweiterung der Selbst- und Sozialkompetenz ab und schafft die Voraussetzungen für ein lebensbegleitendes Lernen. Die Unterstufe bemüht sich aktiv um einen kontinuierlichen Dialog mit den Familien zum Austausch und zur Zusammenarbeit. In Ausübung ihrer Autonomie und in Erfüllung ihres Bildungsauftrages setzt die Unterstufe die Ziele der Rahmenrichtlinien des Landes um und verwirklicht die Bildungskontinuität mit dem Kindergarten und der Oberstufe.

(2) Die Grundschule fördert durch einen ganzheitlichen Ansatz den Erwerb der unterschiedlichen Ausdrucksformen und der Kulturtechniken. Sie schafft die Rahmenbedingungen für die Auseinandersetzung mit verschiedenen Lernbereichen zur Erweiterung der grundlegenden Kompetenzen und zur Erschließung der Welt. Gleichzeitig ermöglicht sie soziale Erfahrungen in Bezug auf das Leben in der Gemeinschaft.

(3) Unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2 erfolgt der Unterricht in den ladinischen Schulen im Rahmen von Artikel 19 Absatz 2 des Autonomiestatuts und der damit zusammenhängenden Bestimmungen.

(4) Die Mittelschule fördert durch fachspezifischen und fachübergreifenden Unterricht die Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen und stärkt die Entscheidungskompetenz der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die eigene Lebensplanung. Sie organisiert, in Abstimmung mit den weiterführenden Schulen sowie den zuständigen Ämtern des Landes, Maßnahmen zur Bildungsorientierung für die Oberstufe und Bildungsmaßnahmen zur Erlangung der staatlichen Abschlussprüfung.

(5) Aufgrund der spezifischen sprachlichen Situation Südtirols gewährleistet die Unterstufe den Unterricht der Muttersprache Deutsch beziehungsweise Italienisch und der jeweils Zweiten Sprache sowie den Erwerb grundlegender Kenntnisse der englischen Sprache. Zur Förderung der Mehrsprachigkeit der Schülerinnen und Schüler können die Schulen im Einklang mit Artikel 19 des Autonomiestatuts und den Richtlinien der Landesregierung innovative Projekte des Sprachenlernens durchführen. In den ladinischen Schulen werden, im Rahmen der Bestimmungen zum paritätischen Unterricht, die Kenntnisse der ladinischen, der deutschen und der italienischen Sprache sowie die grundlegenden Kenntnisse der englischen Sprache gestärkt und weiterentwickelt.

massimeBeschluss vom 8. Juli 2014, Nr. 861 - Sachfachunterricht in Fremdsprachen bei Anwendung der CLIL-Methode in den ladinischen Oberschulen
massimeBeschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 688 - Sprachprojekte und Sachfachunterricht mit der CLIL-Methodik an den italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen
massimeBeschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1034 - Sprachprojekte und Sachfachunterricht mit der CLIL-Methodik an den deutschsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 430 del 19.12.2006 - Insegnamento della lingua italiana nella prima classe della scuola elementare in lingua tedesca

Art. 15 (Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula)  

(1) Unter Beachtung der Lehrfreiheit, der didaktischen und organisatorischen Autonomie der Schulen laut Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12, und der kulturellen Identität der Schulen der drei Sprachgruppen, genehmigt die Landesregierung - nach Anhören des Landesschulrates - für die Schulen der drei Sprachgruppen die jeweiligen Rahmenrichtlinien für die Festlegung der Curricula für die Grundschule und die Mittelschule. Diese Rahmenrichtlinien des Landes legen Folgendes fest:

  1. die Gliederung der Unterstufe in Monoennien, Biennien oder Triennien,
  2. die allgemeinen Bildungsziele sowie die spezifischen Lernziele, bezogen auf die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler,
  3. die Unterrichtszeit in den Schulen der drei Sprachgruppen, einschließlich der Jahresstundenkontingente der einzelnen Fächer und Tätigkeiten der verpflichtenden Grundquote und des Jahresmindeststundenkontingentes der der Schule vorbehaltenen Pflichtquote,
  4. allgemeine Qualitätskriterien für das Angebot an Wahlmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler,
  5. das zeitliche Ausmaß der Flexibilität für die Verwirklichung von Verschiebungen zwischen den Fächern und Tätigkeiten der verpflichtenden Unterrichtszeit und die Durchführung innovativer didaktischer Vorhaben im Sprachenlernen.

(2) Die Beschlüsse der Landesregierung laut Absatz 1 werden im Sinne von Artikel 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, dem Unterrichtsministerium übermittelt.

(3) Unter Beachtung der Rahmenrichtlinien des Landes sieht das Schulprogramm der einzelnen autonomen Schulen ein gegliedertes und flexibles Curriculum vor. Die Schulen legen zu diesem Zweck das Pflichtcurriculum für die Schüler und Schülerinnen fest, das das Erreichen der grundlegenden Bildungsziele und den Erwerb der grundlegenden Kompetenzen durch die Schülerinnen und Schüler zum Ziel hat, indem sie die grundlegenden Pflichtfächer und Tätigkeiten mit frei gewählten Fächern und Tätigkeiten ergänzen.

(4) Die Gliederung und die Flexibilität des Curriculums können auch durch die Bildung von Gruppen von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Klassen verwirklicht werden. Sie dienen der Vertiefung des verpflichtenden curricularen Unterrichts, dem Aufholen von Lernrückständen, der Begabungsförderung, sowie, durch die Wahlmöglichkeit für die Schülerinnen und Schüler, der Individualisierung und Personalisierung des Lernens.

(5) Die Rahmenrichtlinien des Landes können in Ergänzung zum Pflichtcurriculum der Schule einen Wahlbereich vorsehen, um unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Umfeldes den Interessen, Neigungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen.

(6) Im Rahmen der verfügbaren Ressourcen bezweckt die Erweiterung des Bildungsangebotes die Verwirklichung der vom Artikel 10 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, vorgesehenen Ziele. Das erweiterte Bildungsangebot kann die Fächer und Tätigkeiten der verpflichtenden Unterrichtszeit nicht ersetzen.

Art. 16 (Unterrichtszeit)

(1) In der Grundschule umfasst die verpflichtende Unterrichtszeit ein Jahresmindeststundenkontingent von 850 Stunden in der ersten Klasse und von 918 Stunden in den anderen Klassen.

(2) In der Mittelschule umfasst die verpflichtende Unterrichtszeit in allen Klassen ein Jahresmindeststundenkontingent von 960 Stunden.

(3) Die Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler laut den Absätzen 1 und 2 stellt eine gesetzlich garantierte Mindestdienstleistung dar und kann von den Rahmenrichtlinien des Landes und, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen, auch von den autonomen Schulen erhöht werden. Sie umfasst nicht die von der Schule im Rahmen ihrer Autonomie festgelegte Zeit für die Pause und gliedert sich nach dem geltenden Schulkalender.

(4) Die als Ganztagsschule strukturierten Klassen in der Grundschule umfassen ein Jahresstundenkontingent von insgesamt 1360 Stunden; die Klassen mit verlängerter Unterrichtszeit in der Mittelschule umfassen ein Jahresstundenkontingent bis zu insgesamt 1360 Stunden. Die jeweilige Unterrichtszeit schließt die Mensazeit, die Pausen und den Zeitraum zwischen dem Mensabesuch und dem Unterrichtsbeginn ein. Die Landesregierung legt im Rahmen des vom Land festgelegten Gesamtplansolls des Lehrpersonals die Bedingungen für die Umsetzung der Ganztagsschule sowie das Jahresmindeststundenkontingent für die Klassen mit verlängerter Unterrichtszeit in der Mittelschule fest.

Art. 17 (Organisation der Bildungs- und Unterrichtstätigkeiten)

(1) Die Organisation der Bildungs- und Unterrichtstätigkeiten fällt in die Autonomie und in die Verantwortung der Schulen, unter Beachtung der Zuständigkeiten der Mitbestimmungsgremien und der Schulführungskraft.

(2) Zur Umsetzung der Curricula der Schulen organisieren die Schulen im Rahmen des Schulprogramms die Tätigkeiten und Fächer der Pflichtquote der Schulen und des allfälligen Wahlbereichs, die mit dem Bildungsprofil der Schule sowie, in der Mittelschule, mit der Weiterführung des Bildungswegs in der Oberstufe in Einklang stehen. Die Auswahl sämtlicher Tätigkeiten mit Wahlmöglichkeiten wird durch das Lehrpersonal begleitet und erfolgt unter Einbeziehung der Familien. Die Teilnahme an diesen Tätigkeiten ist unentgeltlich. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den gewählten Fächern und Tätigkeiten teilzunehmen. Die Schulen können sich für eine Erweiterung des Angebotes in Ausübung ihrer Autonomie auch zusammenschließen.

(3) Die Schulen setzen ihre Curricula unter Beachtung der Grundsätze des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, und der Rahmenrichtlinien des Landes um und legen die Gesamtstundenzahl fest; dabei gewährleisten sie eine ausgewogene Verteilung des Bildungsangebotes, um so die Individualisierung und Personalisierung des Lernens zu fördern. Die Schulen unterstützen die Beteiligung und Selbstreflexion der Schülerinnen und Schüler und gewährleisten im Rahmen ihrer didaktischen und organisatorischen Autonomie der einzelnen Schülerin und dem einzelnen Schüler eine individuelle Lernberatung und Orientierung sowie eine Dokumentation der Kenntnisse und Kompetenzen. Das Lehrerkollegium legt Kriterien und Maßnahmen für die konkrete Umsetzung der Lernberatung und der Dokumentation der Lernentwicklung fest.

(4) Um die Einheitlichkeit des Unterrichts zu fördern, arbeiten und planen die Lehrpersonen des Klassenrates in gemeinsamer Verantwortung. Sie tragen dazu bei, ein gemeinsames Unterrichtskonzept zu entwickeln. In der Grundschule unterrichten die einzelnen Lehrpersonen in der Regel mehrere Fächer und in mehreren Klassen einer Organisationseinheit, auch in Form von Teamunterricht, und sie werden nach Möglichkeit an einer einzigen Schulstelle eingesetzt.

(5) Für die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung bleiben die im Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, vorgesehenen Maßnahmen zur Integration und Inklusion aufrecht.

Art. 18 9)

9)
Art. 18 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.

Art. 19 (Bewertung in der Grundschule)  delibera sentenza

(1) Die Bewertung der Lernerfolge in sämtlichen Fächern und Tätigkeiten und des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler sowie die Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen erfolgen, aufgrund allgemeiner, von der Landesregierung festgelegter Kriterien, durch den Klassenrat in gemeinsamer Verantwortung. Die Lehrpersonen der Pflichtquote der Schule und des allfälligen Wahlbereichs nehmen an der Bewertung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der vom Lehrerkollegium im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, definierten Kriterien und Modalitäten teil.

(2) Die Entscheidungen über die Versetzungen in die nächste Klasse oder den nächsten Bildungsabschnitt erfolgen unter Beachtung der geltenden einschlägigen Bestimmungen und der von der Landesregierung festgelegten Kriterien.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in einer Privatschule oder in der Familie unterrichtet wurden, sind zu den Eignungsprüfungen für den Besuch der zweiten, dritten, vierten und fünften Klasse zugelassen. Es wird nur eine Prüfungssession angesetzt. Für Schülerinnen und Schüler, die zur Prüfung aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen nicht erscheinen, werden Zusatzprüfungen angesetzt, die vor Unterrichtsbeginn des darauffolgenden Schuljahres abgeschlossen sein müssen.

massimeBeschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 164 - Vordrucke der Zeugnisse für die Oberschulen - teilweiser Widerruf von Beschlüssen der Landesregierung – Bewertung der Schülerinnen und Schüler – Abänderung von Beschlüssen der Landesregierung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1819 vom 02.12.2013)

Art. 20 (Bewertung in der Mittelschule Schlussbewertungen und Prüfungen)     delibera sentenza

(1) Zum Zweck der Gültigkeit des Schuljahres ist es für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler erforderlich, dass sie an mindestens drei Vierteln des persönlichen Jahresstundenplans, bestehend aus den Tätigkeiten und Fächern der verpflichtenden Unterrichtszeit sowie des Wahlbereichs, teilnehmen. In Ausnahmefällen können die Schulen autonom vom genannten Mindestausmaß abweichen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen.

(2) Die Bewertung der Lernerfolge und des Verhaltens der Schüler und Schülerinnen und die Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen erfolgen, aufgrund allgemeiner, von der Landesregierung festgelegter Kriterien, durch den Klassenrat in gemeinsamer Verantwortung. Auf der Grundlage der Ergebnisse der periodischen Bewertung bestimmen die Schulen die pädagogischen und didaktischen Maßnahmen, die sie für das Nachholen von Lernrückständen und die Steigerung des Lernerfolgs für notwendig erachten. Die Lehrpersonen der Pflichtquote der Schule und des allfälligen Wahlbereichs nehmen an der Bewertung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der vom Lehrerkollegium im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, definierten Kriterien und Modalitäten teil.

(3) Die Entscheidungen über die Versetzungen in die nächste Klasse oder in den nächsten Bildungsabschnitt sowie über die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen unter Beachtung der geltenden einschlägigen Bestimmungen und der von der Landesregierung festgelegten Kriterien.

(4) Die Prüfungen der staatlichen Abschlussprüfung werden auf der Grundlage der Lernziele der Unterstufe und der Unterrichtsfächer der dritten Klasse der Mittelschule gemäß Artikel 11 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, vorbereitet und abgewickelt.

(5) Die Aufnahme in die zweite und dritte Klasse erfolgt auch über eine Eignungsprüfung, an welcher die Privatistinnen und Privatisten teilnehmen können, die bis zum 30. April des betreffenden Schuljahres das elfte beziehungsweise zwölfte Lebensjahr vollendet haben oder vollenden und die Zugangsvoraussetzung für die erste Klasse der Mittelschule besitzen; ebenfalls teilnehmen können Kandidatinnen und Kandidaten, die diese Voraussetzung seit einem Jahr beziehungsweise zwei Jahren besitzen.

(6)Zur Staatsprüfung werden auch Privatistinnen und Privatisten zugelassen, die bis zum 30. April des betreffenden Schuljahres mindestens das 13. Lebensjahr vollendet und die zwischen April und Unterrichtsende des betreffenden Schuljahres durchzuführende Vorprüfung bestehen. Die Modalitäten der Vorprüfung werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. 10)

massimeBeschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 164 - Vordrucke der Zeugnisse für die Oberschulen - teilweiser Widerruf von Beschlüssen der Landesregierung – Bewertung der Schülerinnen und Schüler – Abänderung von Beschlüssen der Landesregierung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1819 vom 02.12.2013)
10)
Art. 20 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 26. Jänner 2015 Nr. 1.

4. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 21 (Rückerstattung von Ausgaben für die Anschaffung von Hard- und Software)  delibera sentenza

(1) Um die Entwicklung im Kindergarten und in den Musikschulen des Landes zu fördern, ist die Landesregierung ermächtigt, dem pädagogischen Kindergartenpersonal und dem Lehrpersonal der Musikschulen eine einmalige Rückerstattung im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der getätigten Ausgaben für die Anschaffung von Hard- und Software zu gewähren, wobei das Höchstausmaß für diese wirtschaftliche Begünstigung auf keinen Fall 300,00 Euro überschreiten darf. Die Gesuche um Gewährung des Beitrages sind innerhalb von drei Jahren ab Genehmigung der Kriterien durch die Landesregierung einzureichen.

massimeBeschluss Nr. 3295 vom 15.09.2008 - Kriterien und Modalitäten einer einmaligen Rückerstattung von Ausgaben für die Anschaffung von Hard- und Software an das pädagogische Kindergartenpersonal und dem Lehrpersonal der Musikschulen, gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12 , "Autonomie der Schulen")

(1)11)

(2)12)

(3)13)

11)
Ersetzt den einleitenden Teil von Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.
12)
Ersetzt Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.
13)
Ersetzt Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20 , "Mitbestimmungsgremien der Schulen")

(1)14)

14)
Ersetzt Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 20.

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37 , "Neue Bestimmungen über die Vermögensgüter im Schulbereich")

(1) In Artikel 5 Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, sind folgende Worte gestrichen: "im Sinne von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36,".

Art. 25 (Anwendung des Gesetzes)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2)Die Artikel 2, 3, 6, 8, 10 und 11 sowie die Bestimmungen des 3. Abschnittes zur Unterstufe finden ab dem Schuljahr 2009/2010, die Artikel 4, 5, 7 und 9 des 2. Abschnittes zum Kindergarten mit Wirkung ab Inkrafttreten der von diesem Gesetz vorgesehenen Durchführungsverordnungen im Bereich Kindergarten Anwendung.15)

(3) Bis zur Genehmigung der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 15 erproben die Grund- und Mittelschulen im Schuljahr 2008/2009 die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf der Grundlage der für das Schuljahr 2007/2008 geltenden Beschlüsse der Landesregierung zur Schulreform.

(4) Die vom Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen zu den Musikschulen des Landes werden im Übergangswege auch auf die Lehrgänge des Konservatoriums angewandt, die laut der dem Gesetz vom 21. Dezember 1999, Nr. 508, vorhergehenden Regelung errichtet wurden.

massimeBeschluss Nr. 1193 vom 10.04.2006 - Schulreform in den italienischsprachigen Grund- und Mittelschulen Schuljahr 2006/07 (abgeändert mit Beschluss Nr. 4926 vom 29.12.2006)
15)
Art. 25 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 38 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, dann durch Art. 3, Absatz 1, des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6, und schließlich durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, so ersetzt.

Art. 26 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1)Mit Wirkung ab Inkrafttreten der von diesem Gesetz vorgesehenen Durchführungsverordnungen im Bereich Kindergarten sind der Artikel 3 Absatz 1, die Artikel 16, 17, 19 bis 24, 26, 27 Absätze 1 und 3, sowie die Artikel 39 und 40 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in geltender Fassung, aufgehoben. 16)

(2) Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:

  1. die Artikel 9 und 12 des Landesgesetzes vom 14. Jänner 1982, Nr. 2,
  2. das Landesgesetz vom 6. Dezember 1983, Nr. 48, in geltender Fassung,
  3. das Landesgesetz vom 30. Dezember 1988, Nr. 64, in geltender Fassung,
  4. das Landesgesetz vom 7. Dezember 1993, Nr. 25, in geltender Fassung,
  5. das Landesgesetz vom 19. Juli 1994, Nr. 2, in geltender Fassung,
  6. die Artikel 3 Absatz 4 und 22 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung.

(3)Mit Wirkung vom 1. September 2009 sind die Artikel 1, 2, 3 Absätze 2, 3, und 4, die Artikel von 4 bis 15, Artikel 27 Absatz 2, die Artikel 30, 32, 34, 35, 36, 57 Absätze 1, 2, 5, 6, 7 und 8, sowie die Artikel 58, 64, 65, 81, 84, 85, 90, 91, 94, 95 und 96 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in geltender Fassung, aufgehoben.17)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

16)
Art. 26 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
17)
Art. 26 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
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