(1) Die bei Ablauf der laufenden Legislaturperiode anfallende Wahl des Südtiroler Landtages erfolgt unter Anwendung der im Landesgesetz vom 14. März 2003, Nr. 4, "Bestimmungen über die im Jahr 2003 anfallende Wahl des Südtiroler Landtages" enthaltenen Regelung sowie der weiteren in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Bestimmungen.
(2) Bezüglich des Ablaufes der Abstimmungshandlungen am Wahltag und des Ausgangs der Stimmenzählung in den Wahlsitzen wird von Seiten der Abteilung Zentrale Dienste der Landesverwaltung, auch auf telematischem Wege, an das Innenministerium sofort eine Mitteilung durch das Regierungskommissariat übermittelt.
(3) Mit der Wahlwerberliste ist zudem die Erklärung über die Annahme der Kandidatur mit der Beifügung der Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder -angliederung einzureichen, die im Sinne des Artikels 20/ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, auszustellen ist, oder - falls der Kandidat keine Erklärung im Sinne des Artikels 20/ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, abgegeben hat - einer Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder -angliederung für die Zwecke und die Wirkungen des Wahlmandats. Der Inhalt der genannten Erklärungen und Bescheinigungen ist für die Dauer und zu den Zwecken des Wahlmandates unwiderruflich.