In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 11)
Handwerksordnung

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

1. TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Geltungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt die gewerbsmäßig ausgeübten handwerklichen Tätigkeiten.

(2) Dieses Gesetz wird nicht auf folgende Tätigkeiten angewendet:

  1. Dienstleistungen im Handel, Vermittlung im Warenverkehr und öffentliche Verabreichung von Speisen und Getränken, es sei denn, dass diese Tätigkeiten für das betreffende Handwerk notwendig sind,
  2. freiberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten,
  3. alle handwerklichen Tätigkeiten, die von Menschen mit Behinderung in den vom Land oder von anderen öffentlichen Körperschaften geführten Sozialzentren ausgeübt werden,
  4. nebenberufliche Tätigkeiten von landwirtschaftlichen Unternehmen, die ihre Produkte im Sinne des Artikels 2135 des Zivilgesetzbuches verarbeiten, veredeln oder vermarkten,
  5. die nebenberufliche Herstellung von Gegenständen der Volkskunst, sofern sie ohne zusätzliche Beschäftigte erfolgt. Mit Durchführungsverordnung werden die entsprechenden Tätigkeiten festgelegt.

Art. 2 (Zulassungsvoraussetzungen)

(1) Für die Ausübung der handwerklichen Tätigkeiten, für die dieses Gesetz besondere Voraussetzungen vorsieht, muss der Handwerksunternehmer im Besitz der beruflichen Voraussetzungen laut dem 2. Titel sein. Der Besitz der Voraussetzungen muss auch dann nachgewiesen werden, wenn die handwerkliche Tätigkeit in Form einer Nebentätigkeit laut Artikel 6 Absatz 3 dieses Gesetzes ausgeübt wird.

Art. 3 (Handwerksunternehmer)

(1) Der Handwerksunternehmer ist persönlich im Produktions-, Organisations-, Verwaltungs- oder Verkaufsbereich eines Handwerksunternehmens tätig.

Art. 4 (Handwerksunternehmen)

(1) Ein Handwerksunternehmen ist ein Unternehmen, dessen Tätigkeit im Verzeichnis laut Artikel 9, das die Tätigkeiten "handwerklicher Natur" auflistet, aufgenommen ist und mindestens drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. die Fertigung der Güter und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen nicht vorwiegend serienmäßig,
  2. es gibt keine organisatorische Trennung in eine Produktions- und eine Verwaltungseinheit und folglich keine getrennte Führung der beiden Einheiten und der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. die Fertigung der Güter und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen nicht vorwiegend durch systematische Arbeitsteilung,
  4. die Aufträge werden in der Regel nicht zur Gänze an andere Unternehmen weitergegeben,
  5. die Fertigung der Güter und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen vorwiegend auftragsbezogen.

Art. 5 (Formen der Führung eines Handwerksunternehmens)

(1) Ein Handwerksunternehmen kann als Einzelunternehmen, Genossenschaft, Konsortium oder in Form einer Gesellschaft, mit Ausnahme einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, geführt werden.

(2) Ein als offene Handelsgesellschaft geführtes Unternehmen gilt als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Gesellschafter oder, bei zwei Gesellschaftern, einer von beiden im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 ist.

(3) Ein als Kommanditgesellschaft geführtes Unternehmen gilt als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Komplementäre oder, bei zwei Komplementären, einer von beiden im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 ist.

(4)Ein als Gesellschaft oder als Genossenschaft mit beschränkter Haftung geführtes Unternehmen gilt als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Verwalter oder der Mitglieder des Verwaltungsrates oder, bei Gesellschaften mit zwei Mitgliedern, mindestens ein Gesellschafter, der die Funktion des Verwalters innehat, im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 ist und mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals besitzt.2)

(5) Zusammenschlüsse einzelner Handwerksunternehmen oder Zusammenschlüsse von Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen gelten als handwerkliche Konsortien oder als handwerkliche Genossenschaften, wenn die Handwerksunternehmen zahlenmäßig überwiegen. In beiden Fällen dienen die Zusammenschlüsse der gemeinsamen Ausführung von Arbeiten und Dienstleistungen oder ihrer Koordinierung.

2)
Art. 5 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

2. ABSCHNITT
HANDELSREGISTER UND VERZEICHNIS DER HANDWERKLICHEN TÄTIGKEITEN

Art. 6 (Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister)  delibera sentenza

(1) Die Eintragung einer handwerklichen Tätigkeit ins Handelsregister sowie die Änderung und Löschung der Eintragung sind in Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Dezember 1993, Nr. 580, in geltender Fassung, geregelt und werden gemäß Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz, durchgeführt. 3)

(2) Handwerksunternehmen, die die Voraussetzungen laut den Artikeln 1, 3 und 4 dieses Gesetzes erfüllen, werden mit der Bezeichnung "Handwerksunternehmen" ins Handelsregister der Handelskammer eingetragen.

(3) Eine handwerkliche Nebentätigkeit wird nur bei Unternehmen eingetragen, deren Haupttätigkeit nicht handwerklicher Natur ist, wobei die Eintragung lautet: "Unternehmen mit handwerklicher Nebentätigkeit".

(4) Die Eintragung ins Handelsregister ersetzt in jeder Hinsicht die Eintragung in andere Verzeichnisse, Berufsverzeichnisse oder Register.

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3)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 7 (Stillschweigende Zustimmung und Beschwerden)

(1) Der Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungsantrag gilt als angenommen, wenn die Handelskammer die Maßnahmen laut Artikel 6 nicht innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags mitteilt.

(2) Gegen die Verweigerungsmaßnahme der Handelskammer kann der oder die Betroffene innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der Maßnahme bei der Landesregierung Beschwerde einbringen.

Art. 8 (Recht des Handwerksunternehmens auf Beibehaltung der Eintragung im Handelsregister)

(1) Bei Invalidität, Tod oder durch Urteil erklärter voller oder beschränkter Entmündigung des Handwerksunternehmers kann auf Antrag, der innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt des Ereignisses zu stellen ist, die Eintragung im Handelsregister beibehalten werden, und zwar für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren oder bis zur Erreichung der Volljährigkeit der minderjährigen Kinder. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen vom Ehegatten, von den volljährigen oder den aus der elterlichen Gewalt entlassenen minderjährigen Kindern oder vom Vormund der minderjährigen Kinder des behinderten, verstorbenen oder voll oder beschränkt entmündigten Unternehmers übernommen wird.

(2) Die für die Tätigkeiten laut dem 2. Titel vorgesehenen beruflichen Voraussetzungen können anstelle des Inhabers auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin nachgewiesen werden.

(3) Aus berechtigten Gründen kann der Landesrat bzw. die Landesrätin für Handwerk die Fristen laut Absatz 1 um weitere zwei Jahre verlängern.

Art. 9 (Verzeichnis der handwerklichen Tätigkeiten)

(1) Das Verzeichnis der handwerklichen Tätigkeiten wird von der Landesregierung genehmigt, wobei sie das Verzeichnis übernimmt, das von der Handelskammer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt wird.

(2) Neue als eintragungsfähig erachtete Tätigkeiten werden gleichzeitig mit der Eintragung des Handwerksunternehmens ins Handelsregister ins Verzeichnis laut Absatz 1 aufgenommen. Die Aufnahme neuer Tätigkeiten kann auch von den repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes und der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel bei der Handelskammer beantragt werden. Die Handelskammer teilt die Aufnahme einer neuen Tätigkeit innerhalb von zehn Tagen der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel und den repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes mit.

(3) Gegen die Aufnahme oder Nicht-Aufnahme einer neuen handwerklichen Tätigkeit ins Verzeichnis laut Absatz 1 können die Organisationen laut Absatz 2 sowie die betroffenen Unternehmen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Landesregierung Beschwerde einlegen. Innerhalb derselben Frist kann die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel einen Vorschlag zur Ablehnung, Änderung oder Aufnahme vorlegen.

(4) Nach Anhören der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel und der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes unterzieht die Handelskammer das Verzeichnis laut Absatz 1 alle fünf Jahre einer Revision. Dabei überprüft sie, ob die Merkmale der im Verzeichnis eingetragenen Tätigkeiten und Branchen den aktuellen Bezeichnungen entsprechen.

(5) Die Landesregierung genehmigt das aktualisierte Verzeichnis.

3. ABSCHNITT
RÄUME UND VERKAUF

Art. 10 (Räume für die Ausübung der Tätigkeiten)

(1) Die handwerklichen Tätigkeiten werden in Räumen ausgeübt, die für die spezifische Nutzung geeignet sind und den entsprechenden Gesetzesbestimmungen Rechnung tragen.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die handwerklichen Tätigkeiten bestimmt, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale und der verlangten beruflichen Fertigkeiten in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden können.

Art. 11 (Verkauf handwerklicher Produkte)

(1) Ein Handwerksunternehmen kann seine Produkte und Dienstleistungen sowie das auch aus nicht eigener Produktion stammende Zubehör, das jedoch mit den eigenen Produkten und Dienstleistungen funktional zusammenhängt, ohne die in der Handelsordnung vorgesehene Ermächtigung verkaufen, sofern die handwerkliche Tätigkeit die Haupttätigkeit bleibt.

(2) Unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über Raumordnung muss der Verkauf ausschließlich in den Produktionsräumen des Unternehmens oder in Räumen erfolgen, die sich in unmittelbarer Nähe befinden.

(3) Nur die im Handelsregister eingetragenen Handwerksunternehmen dürfen die eigenen Produkte und Dienstleistungen als handwerklich bezeichnen und als solche verkaufen.

4. ABSCHNITT
HANDWERKSMEISTER/HANDWERKSMEISTERIN, BETRIEBSWIRT/BETRIEBSWIRTIN DES HANDWERKS

Art. 12 (Ziel der Ausbildung)  

(1) Die Meisterausbildung ist eine Fortbildung, in welcher die unternehmerischen, berufspädagogischen, berufstheoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die Wahrnehmung verantwortungsvoller Aufgaben in einem Betrieb oder für die selbständige Betriebsführung erforderlich sind und in besonderem Maße für die Ausbildung junger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren.

(2) Die für die Meisterausbildung zuständige Landesabteilung kann Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Handwerk organisieren oder die Berufsorganisationen mit der Organisation dieser Kurse für ganze Prüfungsteile oder für einzelne Module beauftragen, wobei bis zu 90 Prozent der entsprechenden Kosten erstattet werden.

(3) Um die Meisterausbildung zu fördern, kann die für die Meisterausbildung zuständige Landesabteilung überdies Tagungen, Seminare, Ausstellungen, Wettbewerbe, Informationsveranstaltungen und Studienreisen organisieren sowie Erhebungen und Untersuchungen durchführen oder von Dritten durchführen lassen.

Art. 13 (Anwendungsbereich)

(1) Die Landesregierung genehmigt das Verzeichnis der Meisterberufe im Handwerk auf Vorschlag des Landesrates bzw. der Landesrätin für Handwerk und des für die Meisterausbildung zuständigen Landesrates bzw. der für die Meisterausbildung zuständigen Landesrätin und nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes.

(2) Die Meisterprüfung kann in sämtlichen Handwerksberufen abgelegt werden, die von der Landesregierung bestimmt werden.

Art. 14 (Zulassung zu den Prüfungen)  

(1) Für die Zulassung zur Meisterprüfung im Handwerk muss der Besitz einer der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden:

  1. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Handwerk, das Gegenstand der Prüfung ist, oder in einem ähnlichen Handwerk, nach Erlangung des Gesellenbriefes,
  2. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Handwerk, das Gegenstand der Prüfung ist, oder in einem ähnlichen Handwerk, nach Erlangung des Fachschuldiploms,
  3. eine mindestens sechsjährige qualifizierte Berufserfahrung im Handwerk, das Gegenstand der Prüfung ist, oder in einem ähnlichen Handwerk.

(2) Für die Zulassung zur Prüfung über Unternehmensführung muss der Besitz einer der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden:

  1. Gesellenbrief, Fachschuldiplom oder eine mindestens vierjährige Berufserfahrung im Handwerk, das Gegenstand der Prüfung ist, oder in einem ähnlichen Handwerk,
  2. eine mindestens vierjährige Mitarbeit in der Führung eines Handwerksunternehmens.

(3) Zu den Prüfungen dürfen nach Anhören der zuständigen Prüfungskommission auch Personen im Besitz gleichwertiger Voraussetzungen zugelassen werden.

(4) Das Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen wird an den Direktor bzw. die Direktorin der für die Meisterausbildung zuständigen Landesabteilung gestellt.

(5) Die Zulassung oder die Nichtzulassung zur Prüfung wird der Gesuch stellenden Person innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Gesuchs mitgeteilt. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden. Falls die Landesregierung nicht innerhalb von 30 Tagen entscheidet, gilt das Gesuch als angenommen.

Art. 15 (Teile der Prüfung)  

(1) Die Meisterprüfung im Handwerk umfasst folgende vier Prüfungsteile:

  1. Unternehmensführung,
  2. Berufspädagogik,
  3. Fachtheorie, wobei in diesem Prüfungsteil die kommunikative Kompetenz in der zweiten Landessprache berücksichtigt wird,
  4. Fachpraxis.

Art. 16 (Prüfungen)   delibera sentenza

(1) Der für die Meisterausbildung zuständige Landesrat bzw. die für die Meisterausbildung zuständige Landesrätin genehmigt die Prüfungsprogramme für die Meisterprüfung im Handwerk nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes und der zuständigen Prüfungskommission.

(2) Die Bewerber und Bewerberinnen können die Prüfung in deutscher oder in italienischer Sprache ablegen.

(3) Bereits abgelegte Teile der Meisterprüfung verfallen, wenn die gesamte Prüfung nicht innerhalb von sechs Jahren erfolgreich abgeschlossen wird. In begründeten Ausnahmefällen kann der Direktor bzw. die Direktorin der zuständigen Abteilung eine Fristverlängerung gewähren.

(4) Die Meisterprüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsteilen positive Leistungen erbracht hat oder von ihnen befreit wurde.

(5) Der für die Meisterausbildung zuständige Landesrat bzw. die für die Meisterausbildung zuständige Landesrätin stellt den Meisterbrief aus.

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Art. 17 (Zusammensetzung der Prüfungskommissionen)  

(1) Der Prüfungskommission für Unternehmensführung und Berufspädagogik gehören an:

  1. für den Vorsitz: der Direktor bzw. die Direktorin oder eine Lehrperson einer Berufs- oder einer Fachoberschule oder eine anerkannte Fachperson mit mehrjähriger Erfahrung im Ausbildungsbereich,
  2. zwei Fachpersonen aus dem Bereich Unternehmensführung und Berufspädagogik; mindestens eine von beiden muss Arbeitgeber im Bereich Handwerk sein.

(2) Der Prüfungskommission für Fachtheorie und Fachpraxis gehören an:

  1. für den Vorsitz: der Direktor bzw. die Direktorin oder eine Lehrperson einer Berufs- oder einer Fachoberschule oder eine anerkannte Fachperson mit mehrjähriger Erfahrung im Ausbildungsbereich,
  2. ein Meister bzw. eine Meisterin im Handwerk, das Gegenstand der Prüfung ist, oder, in deren Ermangelung, eine als Fachperson im betreffenden Handwerk anerkannte Person mit mehrjähriger selbständiger Berufserfahrung,
  3. eine Fachperson im betreffenden Handwerksberuf.

Art. 18 (Ernennung der Prüfungskommissionen)  

(1) Der für die Meisterausbildung zuständige Landesrat bzw. die für die Meisterausbildung zuständige Landesrätin ernennt die Mitglieder der Prüfungskommissionen laut Artikel 17 Absätze 1 und 2.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen laut Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 2 Buchstabe a) werden vom Direktor bzw. von der Direktorin der für die Meisterausbildung zuständigen Landesabteilung vorgeschlagen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) werden von den repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes vorgeschlagen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) werden im Einvernehmen mit den repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes ernannt.

(5) Der Vorschlag für die Mitglieder der Prüfungskommissionen laut Absatz 3 wird der für die Meisterausbildung zuständigen Landesabteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung übermittelt. Wenn innerhalb dieser Frist kein Vorschlag eingeht, wird die Ernennung von Amts wegen vorgenommen.

(6) Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(7) Alle Kommissionsmitglieder bleiben fünf Jahre im Amt und können bestätigt werden.

(8) Die für die Meisterausbildung zuständige Landesabteilung kann bei den Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten im Rahmen der Prüfungen die Beratung externer Sachverständiger in Anspruch nehmen.

Art. 19 (Befreiung von Prüfungen)

(1) Wer eine Qualifikation nachweist, die im Wesentlichen dem Inhalt des Prüfungsprogramms entspricht, kann um Befreiung von einzelnen Prüfungsfächern oder ganzen Prüfungsteilen ansuchen.

(2) Der Direktor bzw. die Direktorin der für die Meisterausbildung zuständigen Landesabteilung fordert die zuständige Prüfungskommission zu einer Stellungnahme zum Befreiungsgesuch auf. Die Kommission äußert sich innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung. Läuft die Frist ab, ohne dass die Stellungnahme mitgeteilt wird, entscheidet der Direktor bzw. die Direktorin über das Befreiungsgesuch.

(3) Gibt es entsprechende Präzedenzfälle, so kann der Direktor bzw. die Direktorin der für die Meisterausbildung zuständigen Landesabteilung unabhängig von der Einholung der Stellungnahme der Prüfungskommission laut Absatz 2 entscheiden, sofern weder das Programm der vorgelegten Qualifikation noch das der entsprechenden Meisterprüfung zwischenzeitlich eine Änderung erfahren haben.

(4) In den Splitterberufen im Handwerk, für die wegen fehlender Fachpersonen keine Prüfungskommission ernannt werden kann, entfällt die für die Befreiung vorgesehene obligatorische Stellungnahme.

Art. 20 (Vorbereitungskurse)  

(1) Zum Teil "Unternehmensführung" des Kurses und der Meisterprüfung im Handwerk können auf Antrag auch Personen zugelassen werden, die eine mindestens vierjährige Verwaltungstätigkeit in einem Handwerksunternehmen nachweisen.

Art. 21 (Betriebswirt/Betriebswirtin des Handwerks)

(1) Ziel der in der Regel auf die Meisterausbildung aufbauenden Ausbildung zum Betriebswirt oder zur Betriebswirtin des Handwerks ist es, handwerkliches Unternehmertum zu stärken und wettbewerbsfähiger zu machen. Dazu sind Kompetenzen für eine zeitgemäße Betriebs- und Personalführung und für Produktentwicklung und -absatz erforderlich.

(2) Zulassungsvoraussetzungen, Dauer, Lehrprogramm und Prüfungsverfahren werden nach Anhören der Vorschläge der entsprechenden repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes mit Dekret des/der für die Meisterausbildung zuständigen Landesrates/Landesrätin genehmigt.

(3) Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt und die Prüfung besteht, erhält ein Diplom, das zur Führung des Titels "Betriebswirt des Handwerks" bzw. "Betriebswirtin des Handwerks" berechtigt.

(4) Die für die Berufsbildung zuständige Landesabteilung kann Kurse zur Vorbereitung auf diese Prüfung organisieren oder die Berufsorganisationen mit der Organisation der Kurse oder einzelner Module beauftragen. Die Finanzierung dieser Ausbildung erfolgt nach den Bestimmungen der beruflichen Weiterbildung.

5. ABSCHNITT
BERUFSBILDER UND MEISTERBETRIEB

Art. 22 (Berufsbilder)

(1) Für handwerkliche Tätigkeiten, deren Ausübung an eine Prüfung und eine fachliche Mindestqualifikation gebunden ist, sind Berufsbilder festzulegen, die das Tätigkeitsfeld definieren und die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten aufzählen.

(2) Der Landesrat bzw. die Landesrätin für Handwerk genehmigt die Berufsbilder nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes. Die Berufsbilder werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Art. 23 (Meisterbetrieb)

(1) Handwerksunternehmer, die im Besitz des Meisterbriefs sind oder im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, eingetragen sind, dürfen den Titel Handwerksmeister bzw. Handwerksmeisterin führen und ihren Betrieb nach außen als "Meisterbetrieb" bezeichnen.

(2) Den Titel Handwerksmeister bzw. Handwerksmeisterin darf nur führen, wer im Besitz des Meisterbriefs ist oder im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker eingetragen ist.

(3) Im Falle eines in Form einer Gesellschaft gegründeten Meisterbetriebs muss mindestens ein Verwalter im Besitz des Titels Handwerksmeister bzw. Handwerksmeisterin sein und die Voraussetzungen laut Absatz 2 erfüllen. Meisterbetriebe können auch durch besondere Qualitätskennzeichen gekennzeichnet werden.4)

4)
Siehe Art. 18 des L.G. vom 11. April 1990, Nr. 8, abgeändert durch Art. 3 des L.G. vom 4. Juli 1990, Nr. 13:

Art. 18 (Übergangsbestimmungen)

(1) In der italienischen Fassung der Landesgesetze vom 16. Februar 1981, Nr. 3, und vom 16. Dezember 1983, Nr. 51, ist die Bezeichnung "registro delle imprese artigiane" durch die Bezeichnung "albo delle imprese artigiane" ersetzt und die Bezeichnung "esame di idoneità" durch "esame di specializzazione professionale".

(2) Handwerksunternehmen, welche eine handwerksähnliche Tätigkeit ausüben und bisher im Anhang zum Verzeichnis der Handwerksunternehmen gemäß den bisher geltenden Landesgesetzen eingetragen waren, werden von Amts wegen in die entsprechenden Abschnitte des neuen Verzeichnisses der Handwerksunternehmen eingetragen.

(3) Personen, welche vor dem 20. Mai 1987 in der Handwerkerrolle gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, abgeändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1983, Nr. 51, eingetragen waren, sowie jene, die später aufgrund der in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels vorgesehenen Bestimmungen eingetragen wurden, werden von Amts wegen in die entsprechenden Abschnitte der Rolle der qualifizierten Handwerker eingetragen.

(4) Für die Verwendung der Bezeichnung "Meisterbetrieb" gemäß Absatz 7 Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, sind die Personen den Handwerksmeistern gleichgestellt, die am 20. Mai 1987 im ersten Abschnitt der Handwerkerrolle gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, abgeändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1983, Nr. 51, eingetragen waren, sowie jene, die nach diesem Datum mit Maßnahme gemäß Absätzen 2 und 3 desselben Artikels in diesem Abschnitt eingetragen wurden.

(5) Die Bestimmungen des Artikels 17 werden auch auf Beitragsgesuche angewandt werden, die nach dem 20. Mai 1987 eingereicht wurden.

2. TITEL
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG BESTIMMTER TÄTIGKEITEN

1. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DER BERUFE DES KRAFTFAHRZEUGGEWERBES

Art. 24 (Berufe)

(1) Das Kraftfahrzeuggewerbe umfasst folgende Berufe:

  1. Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin, 5)
  2. Karosseriebauer/Karosseriebauerin,
  3. Reifendienst.

(2) Unter Kfz-Reparaturen fallen die Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten sowie der Austausch, der Umbau und die Wiederherstellung aller Bestandteile von Fahrzeugen und miteinander verbundenen Fahrzeugen, einschließlich Mopeds, landwirtschaftlicher Maschinen und Anhänger, die für die Personen- und Güterbeförderung auf der Straße zugelassen sind. Unter Kfz-Reparaturen fällt auch der Einbau von Anlagen und fixen Zubehör- und Bestandteilen in Fahrzeuge und miteinander verbundene Fahrzeuge.

(3) Nicht unter Kfz-Reparaturen fallen hingegen der Handel mit Kraftfahrzeugen, das Waschen, das Tanken, das Auswechseln des Luft- und Ölfilters, der Wechsel von Motor- und Getriebeöl sowie der Austausch anderer Schmierstoffe und der Kühlflüssigkeit. Diese Tätigkeiten werden stets unter Beachtung der Bestimmungen über Luftverschmutzung und Abfallentsorgung durchgeführt.

(4) Die Ausübung der Berufe des Kraftfahrzeuggewerbes gemäß Absatz 1 ist nur in geeigneten Werkstätten mit festem Standort erlaubt, die den einschlägigen Bestimmungen entsprechen, insbesondere jenen des Umweltschutzes sowie der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Davon ausgenommen sind die Instandhaltung und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen.

5)
Der Buchstabe a) des Art. 24 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 25 (Berufliche Voraussetzungen)

(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Meisterbrief im betreffenden Beruf oder Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3,
  2. Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,6)
  3. Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Fachschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,6)
  4. Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,6)
  5. mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.6)

(1/bis) Für die Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) gilt als berufliche Voraussetzung auch das Abschlussdiplom eines Ausbildungslehrgangs für dieselbe Tätigkeit mit nachfolgender praktischer Berufserfahrung. Inhalte und Dauer des Lehrgangs und das Ausmaß der Berufserfahrung werden von der Landesregierung festgelegt. 7)

(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrags des Unternehmens auf Eintragung ins Handelsregister laut dem 1. Titel 2. Abschnitt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 20. März 2006, Nr. 2, erhält eine Bewilligung für die Einstellung von Kfz-Techniker-Lehrlingen, wer mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Meisterbrief als Kfz-Mechaniker bzw. Kfz-Mechanikerin oder als Kfz-Elektriker bzw. Kfz-Elektrikerin oder Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3,
  2. Gesellenbrief als Kfz-Mechaniker bzw. Kfz-Mechanikerin und als Kfz-Elektriker bzw. Kfz- Elektrikerin,
  3. Gesellenbrief als Kfz-Mechaniker bzw. Kfz-Mechanikerin oder als Kfz-Elektriker bzw. Kfz-Elektrikerin sowie Abschluss einer ergänzenden Ausbildung im entsprechenden, noch nicht ausgeübten Beruf. Die Landesregierung legt die Unterrichtsfächer und die Dauer der ergänzenden Ausbildung mit Beschluss fest,
  4. Eintragung im Handelsregister der Handelskammer als "Kfz-Mechaniker" und als "Kfz-Elektriker" zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
6)
Im Art. 25 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) wurden gemäß Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10, im italienischen Wortlaut die Wörter „operaio specializzato o operaia specializzata“ durch die Wörter „operaio qualificato o operaia qualificata“ ersetzt.
7)
Art. 25 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 26 (Sonderbestimmungen)

(1) Die Durchführung von Kfz-Reparaturen an eigenen Fahrzeugen als Service- und Zusatzleistung des Betriebs ist gestattet, vorausgesetzt, das Unternehmen beschäftigt eine technisch verantwortliche Person, die im Besitz der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 25 Absatz 1 ist.

(2) Der Eigentümer oder der Besitzer von Fahrzeugen oder von miteinander verbundenen Fahrzeugen nimmt für deren Instandhaltung und Reparatur Unternehmen in Anspruch, die im Besitz der in Artikel 25 Absatz 1 verlangten beruflichen Voraussetzungen sind.

(3) Für die Durchführung der periodischen Fahrzeugprüfungen ist die Eintragung im Handelsregister als "Kfz-Techniker" und als "Karosseriebauer" erforderlich.

2. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DER BERUFE DES INSTALLATIONSGEWERBES

Art. 27 (Geltungsbereich)

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden auf folgende Anlagen für Gebäude, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung, angewandt:

  1. Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie, Blitzschutzanlagen und Anlagen zur Automatisierung von Türen, Toren und Absperrungen,
  2. Radio-TV-Anlagen, Antennen und elektronische Anlagen im Allgemeinen,
  3. Heiz-, Klima- und Kühlanlagen jeder Art, einschließlich der Entlüftungs- und Abzugsanlagen für Verbrennungsgase und Schwaden, Be- und Entlüftungsanlagen der Räume sowie Öfen und Kamine,
  4. Wasserleitungen und Abflussanlagen sowie sanitäre Anlagen jeder Art,
  5. Anlagen zur Verteilung und Verwertung von Gas jeder Art, einschließlich der Entlüftungs- und Abzugsanlagen für Verbrennungsgase sowie Be- und Entlüftungsanlagen der Räume,
  6. Hebevorrichtungen für Personen und Sachen wie Aufzüge, Lastenaufzüge, Rolltreppen und ähnliche Einrichtungen,
  7. Brandschutzanlagen.

(2) Ist die Anlage an Verteilernetze angeschlossen, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ab der Verteilungsstelle Anwendung. 8)

8)
Art. 27 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 28 (Berufe)

(1) Das Installationsgewerbe umfasst folgende Berufe:

  1. Elektrotechniker/Elektrotechnikerin,
  2. Elektromechaniker/Elektromechanikerin,
  3. Anlagenelektroniker/Anlagenelektronikerin,
  4. Kommunikationstechniker/Kommunikationstechnikerin,
  5. Installateur von Heizungs- und sanitären Anlagen/Installateurin von Heizungs- und sanitären Anlagen,
  6. Feuerungstechniker/Feuerungstechnikerin,
  7. Kälte- und Klimatechniker/Kälte- und Klimatechnikerin,
  8. Aufzugstechniker/Aufzugstechnikerin,
  9. Installateur von Blitzschutzanlagen/Installateurin von Blitzschutzanlagen,
  10. Hafner/Hafnerin,
  11. Kaminkehrer/Kaminkehrerin,
  12. Kaminsanierer/Kaminsaniererin,
  13. andere ähnliche Tätigkeiten, die die Installation, den Um- und Ausbau sowie die Wartung der Anlagen laut Artikel 27 zum Gegenstand haben. 9)

(2) Nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes legt die Landesregierung die Richtlinien für die Zuordnung der verschiedenen Anlagen laut Artikel 27 zu den jeweiligen Berufen des Installationsgewerbes fest. Für die Abgabe der Stellungnahme seitens der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes ist eine Frist von 90 Tagen ab Aufforderung vorgesehen; verfällt diese Frist, ohne dass die Stellungnahme abgegeben worden ist, wird ohne diese vorgegangen.

9)
Art. 28 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 29 (Berufliche Voraussetzungen)

(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Meisterbrief im betreffenden Beruf oder Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3,
  2. Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,10)
  3. Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Fachschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,10)
  4. Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,10)
  5. mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.10)

(1/bis) Für die Tätigkeit laut Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe l) muss der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften – bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer – im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der beruflichen Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben von a) bis d) oder folgende berufliche Voraussetzung erfüllen:

  1. mindestens zwei Jahre Erfahrung im Beruf des Kaminsanierers/der Kaminsaniererin als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/ mitarbeitende Gesellschafterin oder als Inhaber/ Inhaberin. 11)

(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrags auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister laut dem 1. Titel, 2. Abschnitt. Bei der Eintragung sind die Anlagen laut Artikel 27 anzugeben, für welche das Unternehmen befähigt ist.

(3) Der Auftraggeber oder der Eigentümer ist verpflichtet, mit der Installation, dem Umbau, dem Ausbau und der Wartung der Anlagen Unternehmen zu beauftragen, die gemäß Absatz 1 dazu befähigt sind.

(4) Für die Ausübung des Berufes des Kaminkehrers bzw. der Kaminkehrerin muss neben einer der beruflichen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 auch der Besitz des Diploms des Feuerungskontrolleurs bzw. der Feuerungskontrolleurin nachgewiesen werden. 12)

10)
Im Art. 29 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) wurden gemäß Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10, im italienischen Wortlaut die Wörter „operaio specializzato o operaia specializzata“ durch die Wörter „operaio qualificato o operaia qualificata“ ersetzt.
11)
Art. 29 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
12)
Art. 29 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 30 13)

13)
Art. 30 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

3. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DER BERUFE IM HYGIENE- UND KÖRPERPFLEGEGEWERBE14)

Art. 31 (Berufe)

(1) Das Gesundheits- und Körperpflegegewerbe umfasst folgende Berufe:

  1. Schönheitspfleger/Schönheitspflegerin,
  2. Kosmetiker/Kosmetikerin,
  3. Friseur/Friseurin,
  4. Zahntechniker/Zahntechnikerin,
  5. Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin,
  6. Orthopädiemechaniker/Orthopädiemechanikerin,
  7. Augenoptiker/Augenoptikerin,
  8. Nageldesigner/Nageldesignerin 15)
15)
Der Buchstabe h) des Art. 1 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 32 (Schönheitspfleger/Schönheitspflegerin, Kosmetiker/Kosmetikerin, Friseur/Friseurin, Nageldesigner/Nageldesignerin) 16) delibera sentenza

(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Meisterbrief im betreffenden Beruf oder Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3,
  2. Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,17)
  3. Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Fachschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,17)
  4. Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,17)
  5. mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.17)

(1/bis) Für die Tätigkeit laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe h) muss der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften – bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der beruflichen Voraussetzungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) oder eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Abschlussdiplom eines Ausbildungslehrgangs als Nageldesigner/Nageldesignerin mit nachfolgender praktischer Berufserfahrung. Inhalte und Dauer des Lehrgangs und das Ausmaß der Berufserfahrung werden von der Landesregierung festgelegt,
  2. mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Bereich Schönheitspflege, Kosmetik oder Nageldesign als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber. 18)

(2) Die Tätigkeiten eines Schönheitspflegers bzw. einer Schönheitspflegerin und die eines Kosmetikers bzw. einer Kosmetikerin können durch manuelle Techniken sowie durch Verwendung elektromechanischer Geräte für kosmetische Behandlungen durchgeführt werden. Die entsprechenden Geräte werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

(3) Leistungen, die direkt und ausschließlich therapeutische Zwecke verfolgen, gehören nicht zu den Tätigkeiten eines Schönheitspflegers bzw. einer Schönheitspflegerin.

(4) Der ausschließliche Betrieb einer Sauna oder eines Solariums gehört nicht zu den handwerklichen Tätigkeiten eines Schönheitspflegers bzw. einer Schönheitspflegerin. Der Betrieb eines Solariums unterliegt den Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 2010, Nr. 41. Für den Betrieb einer Sauna sind keine beruflichen Voraussetzungen erforderlich. 19)

(5)20)

(6)20)

(7) Der Friseur bzw. die Friseurin kann bei der Ausübung des eigenen handwerklichen Berufes auch einfache Hand- und Fußpflegetätigkeiten sowie einfache kosmetische Behandlungen der Gesichtshaut durchführen.

(8) Ein fachspezifischer Betrieb ist ein Betrieb, der die betreffenden Tätigkeiten im Gesundheits- und Körperpflegegewerbe ausübt, sowie ein Betrieb, der seiner Kundschaft Tätigkeiten und Dienstleistungen im Bereich der Gesundheit und Körperpflege anbietet. Voraussetzung ist, dass die Berufserfahrung unter der Aufsicht einer Person erlangt wurde, die selbst im Besitz der beruflichen Voraussetzungen ist.

(9) Die Bezeichnung "Kosmetikschule" oder eine ähnliche Bezeichnung, die auf eine Ausbildungsstätte im Gesundheits- und Körperpflegegewerbe hinweist, darf nur dann geführt werden, wenn die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegenden Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.

(10) Die Handwerksunternehmen mit Tätigkeiten laut diesem Artikel können ihre Tätigkeit aufnehmen, nachdem sie der gebietszuständigen Gemeinde den Beginn der Tätigkeit gemeldet haben.

(11) Die Ausübung der Tätigkeit des Wellnesstrainers laut Artikel 53/decies des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, ist nur innerhalb gastgewerblicher Beherbergungsbetriebe und privater oder öffentlicher Wellness- und Badeeinrichtungen und beschränkt auf deren Gäste zulässig. Die Abgrenzung der beruflichen Zuständigkeiten des Schönheitspflegers bzw. der Schönheitspflegerin, des Kosmetikers bzw. der Kosmetikerin und des Wellnesstrainers bzw. der Wellnesstrainerin erfolgt mit Durchführungsverordnung.

(12) Die Tätigkeiten des Schönheitspflegers bzw. der Schönheitspflegerin, des Kosmetikers bzw. der Kosmetikerin und des Friseurs bzw. der Friseurin werden am Betriebssitz der Person ausgeübt, die im Besitz der beruflichen Voraussetzungen ist.

(13)21)

(14) Die Tätigkeit des Schönheitspflegers/der Schönheitspflegerin und des Friseurs/der Friseurin können, beschränkt auf die Gäste des Hauses, auch in Hotel- und Beherbergungsbetrieben ausgeübt werden.

(15) Bei Krankheit, körperlicher oder geistiger Behinderung, Gebrechlichkeit oder ähnlichen Zwangssituationen können die Tätigkeiten am Wohnort oder an dem vom Auftraggeber bestimmten Ort ausgeübt werden.

(16) Die Tätigkeiten dürfen weder ambulant noch an Standplätzen ausgeübt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 56 del 16.03.1998 - Norme fondamentali delle riforme economico-sociali - interpretazione Coesistenza di normativa statale e provinciale in materia di competenza legislativa primaria
16)
Die Überschrift von Art. 32 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
17)
Im Art. 32 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) wurden gemäß Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10, im italienischen Wortlaut die Wörter „operaio specializzato o operaia specializzata“ durch die Wörter „operaio qualificato o operaia qualificata“ ersetzt.
18)
Art. 32 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
19)
Art. 32 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10, und dann durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
20)
Die Absätze 5 und 6 des Art. 32 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 21 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
21)
Art. 32 Absatz 13 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

Art. 33 (Zahntechniker/Zahntechnikerin, Orthopädiemechaniker/Orthopädiemechanikerin)  delibera sentenza

(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und im Besitz des Diploms einer Fachoberschule sein, die gemäß den geltenden einschlägigen staatlichen Bestimmungen anerkannt ist.

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Art. 34 (Augenoptiker/Augenoptikerin)

(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und im Besitz der Befähigung für die Ausübung des medizinischen Hilfsberufes Augenoptiker bzw. Augenoptikerin sein. Die Befähigung wird mit dem von den geltenden einschlägigen staatlichen Bestimmungen anerkannten Ausbildungsnachweis erworben.

(2) In jedem einzelnen Betrieb muss ein Augenoptiker oder eine Augenoptikerin mit der Befähigung laut Absatz 1 anwesend sein.

Art. 35 (Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin)

(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Meisterbrief,
  2. Diplom einer Fachoberschule, die gemäß den einschlägig geltenden Bestimmungen staatlich anerkannt ist.

Art. 36 (Feststellung der beruflichen Voraussetzungen)

(1)Bei der Überprüfung der Meldung des Tätigkeitsbeginns stellt die gebietsmäßig zuständige Gemeinde gleichzeitig fest, ob die beruflichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und h) vorliegen. 22)

(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d), e), f) und g) erfolgt bei der Überprüfung des Antrags auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister laut dem 1. Titel 2. Abschnitt.

(3) Die beruflichen Voraussetzungen werden auf jeden Fall verlangt, unabhängig davon, ob die entsprechenden Tätigkeiten an einem öffentlichen oder privaten Ort, gegen Bezahlung oder unentgeltlich durchgeführt werden.

22)
Art. 36 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
14)
Die Überschrift des 3. Abschnittes des 2. Titels wurde im deutschen Wortlaut so geändert durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

4. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DER BERUFE DES NAHRUNGSMITTELGEWERBES

Art. 37 (Berufe)

(1) Das Nahrungsmittelgewerbe umfasst folgende Berufe:

  1. Bäcker/Bäckerin,
  2. Konditor/Konditorin,
  3. Metzger/Metzgerin,
  4. Molkereifachmann/Molkereifachfrau,
  5. Müller/Müllerin,
  6. Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin.

Art. 38 (Berufliche Voraussetzungen)

(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Meisterbrief im betreffenden Beruf oder Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3,
  2. Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,23)
  3. Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Fachschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,23)
  4. Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,23)
  5. mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.23)

(1/bis) Für die Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe f) gilt als berufliche Voraussetzung auch das Abschlussdiplom eines Ausbildungslehrgangs als Speiseeishersteller bzw. Speiseeisherstellerin mit nachfolgender praktischer Berufserfahrung. Inhalte und Dauer des Lehrgangs und das Ausmaß der Berufserfahrung werden von der Landesregierung festgelegt. 24)

(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrages auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister laut dem 1. Titel 2. Abschnitt.

23)
Im Art. 38 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) wurden gemäß Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10, im italienischen Wortlaut die Wörter „operaio specializzato o operaia specializzata“ durch die Wörter „operaio qualificato o operaia qualificata“ ersetzt.
24)
Art. 38 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 39 (Tätigkeit der Bäckereien)

(1) Die Tätigkeit der Bäckereien umfasst die Herstellung und den Verkauf im Betrieb von Brot, Gebäck, Teiglingen sowie gekühlten, tiefgekühlten oder tiefgefrorenen Halbfertigwaren.

(2)25)

(3) Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhören der repräsentativsten Bäcker- und Verbraucherorganisationen des Landes die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Bäckerei" sowie die Definitionen von "frischem Brot" und "konserviertem Brot" festgelegt. 26)

25)
Art. 32 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 21 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
26)
Art. 39 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 40 (Betriebsbezeichnungen)

(1) Die Bezeichnung "Eisdiele" dürfen nur Handwerksunternehmen führen, die ausschließlich Speiseeis aus eigener Produktion verabreichen und verkaufen. Das Speiseeis laut diesem Artikel muss den Qualitätsstandards entsprechen, die mit Durchführungsverordnung vorgeschrieben werden.

(2) Die Bezeichnung "Konditorei" dürfen nur Handwerksunternehmen führen, die vorwiegend Feingebäck aus eigener Produktion verabreichen und verkaufen.

5. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DES BERUFES KAMINKEHRER/KAMINKEHRERIN

Art. 41 (Tätigkeit des Kaminkehrers bzw der Kaminkehrerin)  delibera sentenza

(1) Jeder Gebäudeeigentümer, Mieter oder Hausverwalter ist verpflichtet, die Kehrobjekte regelmäßig von einem befähigten Kaminkehrunternehmen reinigen und überprüfen zu lassen.

(2) Jede Gemeinde legt für ihr Gebiet Kehrbezirke fest und bestellt für jeden Bezirk ein befähigtes Kaminkehrunternehmen. Die entsprechende Konzession wird durch öffentliche Ausschreibung vergeben.

(3) Mit der regelmäßigen Reinigung und Überprüfung der Kehrobjekte kann anstelle des von der Gemeinde bestellten befähigten Kaminkehrunternehmens auch ein anderes befähigtes Kaminkehrunternehmen beauftragt werden.

(4) Die Wahl eines anderen befähigten Kaminkehrunternehmens muss vom Gebäudeeigentümer, Mieter oder Hausverwalter sowohl dem bisherigen Kaminkehrunternehmen als auch der Gemeindeverwaltung mitgeteilt werden. 27)

(5) Für die Reinigung und Überprüfung der Kehrobjekte hat das befähigte Kaminkehrunternehmen mit seinen Bediensteten freien Zutritt zu den Grundstücken und Gebäuden.

(6) Nach Anhören des Rates der Gemeinden, der Landesagentur für Umwelt, der Verbraucherzentrale Südtirol, der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes sowie der Landesabteilungen für Berufsbildung wird mit Durchführungsverordnung Folgendes festgelegt:

  1. 28)
  2. die Größenordnung der Kehrbezirke,
  3. die wesentlichen Ausschreibungskriterien und -modalitäten für die Bestellung des Kaminkehrunternehmens,
  4. die näheren Bestimmungen über den Kaminkehrdienst,
  5. die Kehrobjekte,
  6. die Kehrfristen,
  7. die Gebühren.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil vom 17. November 2009, Nr. 370 - Spazzacamino abilitato - iscrizione nel registro delle imprese presso Camera di commercio - conferimento della concessione - compiti dei Comuni
27)
Art. 41 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
28)
Der Buchstabe a) des Art. 41 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

3. TITEL
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSSTRAFEN

1. ABSCHNITT
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Art. 42 (Verfahrensbestimmungen)

(1) Weitere Vorschriften zur Durchführung des 2. Titels werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Bestimmungen laut dem 2. Titel finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen ausgeübt werden. In diesem Fall können die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen auch von Bediensteten des Unternehmens nachgewiesen werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß dem 2. Titel dieses Gesetzes und in Übereinstimmung mit den Artikeln 43 bis 55 des EG-Vertrages und den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG ist die selbständige Ausübung der handwerklichen Tätigkeiten, die in der Lehrberufsliste des Landes Südtirol verzeichnet sind, an den Nachweis von mit Durchführungsverordnung festgelegten beruflichen Voraussetzungen gebunden. Für die selbständige Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, die nicht in der Lehrberufsliste des Landes Südtirol verzeichnet sind, kann die Landesregierung, in Übereinstimmung mit den obgenannten EU-Bestimmungen und nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes, eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung vorschreiben.

(4) Die Programme der Meisterprüfung für Sägewerker und Zimmerer haben die für die fachgerechte Produktion von Bauholz einschlägigen Fachkenntnisse zu enthalten, insbesondere jene, die zur Wahrnehmung der Funktion des technischen Direktors im Sinne des Ministerialdekretes vom 14. September 2005 befähigen. Der entsprechende Meisterbrief ersetzt den von genanntem Dekret vorgesehenen Qualifikationsnachweis.

(5) Die Befugnisse des zuständigen Technikers gemäß Artikel 1 Absatz 348 Buchstabe a) des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, verbunden mit der entsprechenden zivil- und strafrechtlichen Haftung, können, begrenzt auf Arbeiten des eigenen fachlichen Kompetenzbereiches laut Berufsbild, auch von Personen wahrgenommen werden, die die Ausbildung gemäß Artikel 12 dieses Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Landesregierung, nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes, die einschlägigen Handwerksberufe sowie die Zuordnung der verschiedenen energetischen Investitionen zu den jeweiligen Berufen festgelegt hat.

(6) Handwerksunternehmen, die für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im Handelsregister einer anderen Region Italiens oder in der Provinz Trient eingetragen sind und beabsichtigen, sich mit derselben Tätigkeit in Südtirol niederzulassen, werden aufgrund ihrer bisherigen Eintragung im Handelsregister der Herkunftsregion oder -provinz in das Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen. Dasselbe gilt für die von der zuständigen Behörde einer anderen Region Italiens ausgestellten Befähigungen zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit. 29)

(7) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die beabsichtigen, in Südtirol eine handwerkliche Tätigkeit auszuüben oder sich dort mit einer handwerklichen Tätigkeit niederzulassen, unterliegen für die Ausübung der Tätigkeit bzw. für die Eintragung im Handelsregister der Richtlinie 2005/36/EG und der entsprechenden Umsetzungsbestimmungen.

(8) Der Abschluss der Meisterausbildung gemäß 1. Titel 4. Abschnitt befähigt im Handelsregister eingetragene Schlosser und Schmiede zur Ausübung der Funktionen des technischen Produktionsleiters sowie des Schweißkoordinators gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. November 1971, Nr. 1086, und des Gesetzes vom 2. Februar 1974, Nr. 64, übernommen im Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, und gemäß Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 28. Mai 2004, Nr. 136, umgewandelt in Gesetz mit Gesetz vom 27. Juli 2004, Nr. 186. 30)

(9) Sind im Unionsrecht oder in staatlichen Bestimmungen für die Ausübung bestimmter Berufe oder für die Verwendung von bestimmten Rohstoffen oder Materialien besondere Voraussetzungen oder Anforderungen vorgesehen, können diese Bestimmungen mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, umgesetzt werden. 30)

(10) Der Abschluss der Meisterausbildung gemäß 1. Titel 4. Abschnitt befähigt im Handelsregister eingetragene Handwerksmeister die Funktion des technischen Direktors gemäß den Artikeln 87 und 248 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 5. Oktober 2010, Nr. 207, auszuüben. 30)

(11) Personen im Besitz des Meisterbriefes gemäß 1. Titel 4. Abschnitt in den Berufen des Bau- und Installationsgewerbes, die mit Beschluss der Landesregierung festzulegen sind, sind befähigt, die in der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, vorgesehenen Zertifizierungen zur Gesamtenergieeffizienz bei Gebäuden zu erstellen. 30)

29)
Art. 42 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
30)
Die Absätze 8, 9, 10 und 11 von Art. 42 wurden hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 14 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

2. ABSCHNITT
VERWALTUNGSSTRAFEN UND AUFSICHTSBEFUGNIS

Art. 43 (Verwaltungsstrafen)

(1) Mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 300 Euro bis 1.800 Euro wird bestraft,

  1. wer den Beginn der Tätigkeit bei der Handelskammer mit einer Verspätung von mehr als 60 Tagen nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist meldet,31)
  2. wer das Unternehmen betreffende Änderungen in Bezug auf die Eintragung im Handelsregister oder die Löschung aus dem Handelsregister nicht oder verspätet meldet,
  3. wer bei Meldung des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit oder der Änderung der Eintragung im Handelsregister oder der Löschung aus dem Handelsregister unwahre Erklärungen abgibt,
  4. wer gegen die Bestimmungen der Kaminkehrerordnung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 62, verstößt,
  5. wer gegen die Bestimmungen des 2. Titel 2. Abschnitt des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, verstößt. 32)

(2) Mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000 Euro bis 6.000 Euro werden bestraft,

  1. Unternehmen, die ohne Eintragung als Handwerksunternehmen im Handelsregister die eigenen Produkte und Leistungen als handwerklich bezeichnen und als solche verkaufen,
  2. Unternehmen, die ohne Eintragung als Handwerksunternehmen im Handelsregister eine Firma, eine Geschäftsbezeichnung oder eine Schutzmarke mit Hinweis auf eine handwerkliche Tätigkeit verwenden,
  3. im Handelsregister mit einer bestimmten Tätigkeit eingetragene Unternehmen, die auch Bezeichnungen führen, die auf handwerkliche Tätigkeiten hinweisen, die nicht den bei der Eintragung angegebenen entsprechen,
  4. wer den Titel "Handwerksmeister" bzw. "Handwerksmeisterin" oder die Bezeichnung "Meisterbetrieb" missbräuchlich ohne Meisterbrief oder ohne Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, verwendet,
  5. wer gegen die Bestimmungen der Artikel 39 und 40 verstößt,
  6. wer gegen die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 verstößt,33)
  7. wer die Tätigkeiten laut dem 2. Titel ambulant ausübt oder nicht über die vom Gesetz vorgeschriebenen Räumlichkeiten verfügt. 34)

(3) Mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.500 Euro bis 15.000 Euro werden bestraft, 35)

  1. wer ein Handwerk ohne Eintragung im Handelsregister ausübt. Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin verfügt die sofortige Einstellung des Betriebs,
  2. wer eine handwerkliche Tätigkeit ohne die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen ausübt, selbst wenn die für eine ähnliche Tätigkeit verlangten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin verfügt die Beschlagnahme der für die Ausübung der unerlaubten Tätigkeit verwendeten technischen Vorrichtungen und Geräte,
  3. wer die Bezeichnung "Kosmetikschule" oder eine ähnliche Bezeichnung, die auf eine Ausbildungsstätte im Gesundheits- und Körperpflegegewerbe hinweist, ohne die entsprechenden Voraussetzungen verwendet,
  4. Unternehmen, die die Anwesenheit der technisch verantwortlichen Person nicht gewährleisten. 36)

(4) Die Zuständigkeit für die Verhängung der Verwaltungsstrafen laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) wird an die Handelskammer delegiert, der die entsprechenden Einnahmen zufließen. Die Zuständigkeit für die übrigen Übertretungen laut diesem Artikel liegt beim Bürgermeister bzw. bei der Bürgermeisterin der Gemeinde, in der der Verstoß stattgefunden hat. Die eingehobenen Beträge werden von der Gemeinde eingenommen.

(5) Auf die Feststellung der Übertretungen und die Verhängung der Verwaltungsstrafen werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.

31)
Art. 43 Absatz 1 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.
32)
Der Buchstabe e) des Art. 43 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 15 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
33)
Art. 43 Absatz 2 Buchstabe f) wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.
34)
Der Buchstabe g) des Art. 43 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 16 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
35)
Der Vorspann von Art. 43 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 17 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
36)
Der Buchstabe d) des Art. 43 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 18 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 44 (Aufsichtsbefugnis)

(1) Die Beamten der Handelskammer, der Gemeinden und der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben ermächtigt, erforderlichenfalls privates oder öffentliches Eigentum zu betreten.

4. TITEL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 45 (Übergangsbestimmungen)

(1) Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Verzeichnis der Meisterberufe sowie die betreffenden Berufsbilder laut Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 1991, Nr. 21, in geltender Fassung, werden übernommen und in der Folge mit den fehlenden Berufen ergänzt.

(2) Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Handelsregister mit der Tätigkeit "Kfz-Mechaniker" oder "Kfz-Elektriker" eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit "Kfz-Techniker" eingetragen.

(3) Mit der Tätigkeit "Kfz-Techniker" werden auch jene Personen im Handelsregister eingetragen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 25 dieses Gesetzes als Kfz-Mechaniker bzw. Kfz-Mechanikerin oder als Kfz-Elektriker bzw. Kfz-Elektrikerin haben.

(4) Bis zur Festlegung des Berufsbildes eines Kfz-Technikers bzw. einer Kfz-Technikerin ist für die Durchführung der periodischen Fahrzeugprüfungen neben der Eintragung im Handelsregister mit der Tätigkeit "Karosseriebauer" auch die Eintragung mit den Tätigkeiten "Kfz-Elektriker", "Kfz-Mechaniker" und "Reifendienst" erforderlich.

(5) Die von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen 24 Monate Berufserfahrung werden angepasst, sofern neue EU- oder staatliche Bestimmungen eine andere Dauer von Berufserfahrung festlegen sollten.

(6) Den Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Beruf laut dem 2. Titel ausüben und im Handelsregister eingetragen sind, werden die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen anerkannt. 37)

(7) Im Falle der Übernahme der Führung oder der Inhaberschaft einer Bäckerei sind die mit der Person, die den Betrieb übergibt, bis zum dritten Grad verwandten oder in gerader Linie verschwägerten Personen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Nachweis der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 38 befreit.

(8) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bezeichnungen werden innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz den Bestimmungen der Artikel 39 und 40 angepasst.

(9) Für die Neueinstufung der Handwerksunternehmen, die im Handelsregister als Handwerksunternehmen mit handwerklicher Nebentätigkeit laut Artikel 6 Absatz 3 eingetragen werden, wird eine Frist von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt.

(10) Zur Erstellung des Verzeichnisses laut Artikel 9 Absatz 1 übermittelt die Handelskammer der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verzeichnis der eingetragenen Handwerkstätigkeiten.

(11) Die geltende Kaminkehrerordnung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 62, in geltender Fassung, wird übernommen.

(12)38)

(13) Die Eintragungen im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, bleiben weiterhin aufrecht.

(14) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel gemeinsam mit den repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes die Auswirkungen des Gesetzes und insbesondere jener Bestimmungen, die die handwerklichen Tätigkeiten und das Handwerksunternehmen definieren.

(15) Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit "Kfz-Techniker" eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit "Kfz-Mechatroniker/KFZ-Mechatronikerin" eingetragen. 39)

(16) Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Anbringer/Anbringerin von künstlichen Fingernägeln" eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Nageldesigner/Nageldesignerin" eingetragen. 39)

(17) Den Personen, die bei Inkrafttreten der Bestimmung laut Artikel 29 Absatz 1/bis den Beruf „Hafner/Hafnerin“ oder „Kaminkehrer/Kaminkehrerin“ ausüben und im Handelsregister eingetragen sind, werden, auf Antrag, die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs „Kaminsanierer/Kaminsaniererin“ anerkannt.“ 40)

37)
Art. 45 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 19 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
38)
Art. 45 Absatz 12 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 21 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
39)
Die Absätze Absatz 15 und 16 des Art. 45 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 20 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
40)
Art. 45 Absatz 17 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.

Art. 46 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2008 ergeben, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 05100 und 05115 des Landeshaushaltes 2008 gedeckt, die im Sinne des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, aufgehoben mit Artikel 47, genehmigt waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 47 (Aufhebungen)

(1) Aufgehoben sind:

  1. das Landesgesetz vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 26. Juni 1972, Nr. 11, in geltender Fassung.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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