(1) Die Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2 verwalten und erbringen die wirtschaftlich relevanten öffentlichen Dienstleistungen direkt mit den eigenen Organisationsstrukturen oder durch
(1/bis) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter privaten Rechtsträgern auch Gesellschaften mit ausschließlich öffentlichem Kapital, die nicht in der von Artikel 3 vorgesehenen Form organisiert sind.15)
(2) Die Verwaltungen, die die öffentlichen Dienste nach den Modalitäten laut den Buchstaben a) oder b) führen wollen oder Beteiligungen an Gesellschaften oder an anderen Organismen eingehen, ergreifen, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen bezüglich der sich ergebenden Personalauswirkungen, Maßnahmen in Bezug auf die personellen, finanziellen und instrumentellen Ressourcen, die den von den Subjekten laut den genannten Buchstaben ausgeübten Aufgaben angemessen sind, und sorgen für die entsprechende Neufestlegung ihres Stellenplans.16)