In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

k) Landesgesetz vom 21. Mai 2002, Nr. 71)
Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Juni 2002, Nr. 25.

Art. 1 (Zielsetzungen)

(1) Das vorliegende Gesetz enthält Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung der architektonischen Hindernisse in privaten und öffentlichen Gebäuden sowie in der Öffentlichkeit zugänglichen privaten Gebäuden, auf öffentlichen Flächen, in Räumlichkeiten öffentlicher Dienste und an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Es fördert dadurch das soziale Leben von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Unter architektonischen Hindernissen versteht man alle Hindernisse, welche die selbständige Benutzung von Flächen, Gebäuden, Diensten, Einrichtungen für die Allgemeinheit einschränken oder verhindern und insbesondere die Mobilität von Menschen mit andauernder oder vorübergehender Behinderung physischer, psychischer oder sensorischer Natur behindern, unabhängig von der Ursache der Behinderung.

(2) Unter "der Öffentlichkeit zugänglichen Orten" versteht man solche, zu denen alle Personen ohne die Notwendigkeit einer Einladung oder Genehmigung Zugang haben, wenngleich dieser von gewissen Bedingungen abhängig ist.

Art. 3 (Beratungs- und Dokumentationsstelle)

(1) Bei der Landesabteilung Sozialwesen ist die Beratungs- und Dokumentationsstelle über architektonische Hindernisse eingerichtet, die folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. sie führt Studien, Untersuchungen und Erhebungen über die in Südtirol vorhandenen architektonischen Hindernisse durch;
  2. sie fördert Sensibilisierungs- und Informationstätigkeiten, welche der Erreichung der Zielsetzungen des vorliegenden Gesetzes dienen;
  3. sie fördert entsprechende Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die der Erreichung der Zielsetzungen des vorliegenden Gesetzes dienen;
  4. sie übt einen technischen Beratungsdienst für öffentliche Körperschaften, für im Bauwesen tätige Freiberufler und für Privateigentümer von Gebäuden, Bauten und Anlagen, die den technischen Vorschriften über die architektonischen Hindernisse unterliegen, aus;
  5. sie sammelt nützliche Unterlagen über die geltenden Rechtsvorschriften sowie über die angewandten oder anwendbaren baulichen und technischen Lösungen, durch welche die Benutzbarkeit und Zugänglichkeit der Gebäude verbessert werden können;
  6. sie überprüft und meldet etwaige Übertretungen der Rechtsvorschriften zur Überwindung oder Beseitigung der architektonischen Hindernisse.

Art. 4 (Abstimmung mit den Baubestimmungen)

(1) Die Bestimmungen zur Überwindung oder Beseitigung der architektonischen Hindernisse haben Vorrang gegenüber den in den Gemeindebauordnungen, den Bauleitplänen und Bauprogrammen enthaltenen, anders lautenden Bestimmungen. In jedem Fall müssen die gesetzlichen Abstände laut Zivilgesetzbuch eingehalten werden.

Art. 5 (Beseitigung oder Überwindung der architektonischen Hindernisse in privaten Gebäuden)

(1) Projekte, welche die Errichtung von neuen privaten Gebäuden oder den Umbau von ganzen Gebäuden betreffen, einschließlich jener des geförderten Wohnungsbaus, müssen den von Artikel 7 vorgesehenen technischen Vorschriften entsprechen.

(2) Die Planung muss jedenfalls Folgendes vorsehen:

  1. geeignete technische Vorrichtungen für die Installation von Anlagen für den Zugang zu den höheren Stockwerken, wozu auch Treppenlifte gehören,
  2. geeignete Zugänge zu gemeinsamen Gebäudeteilen und zu den einzelnen Baueinheiten,
  3. mindestens einen ebenerdigen Zugang, Rampen ohne Stufen oder geeignete Hebevorrichtungen,
  4. bei Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen muss für jede Haupttreppe ein Aufzug installiert werden, der über eine Rampe ohne Stufen erreicht werden kann. Ausgenommen sind Ein- und Mehrfamilienhäuser ohne Räume, die Gemeinschaftszwecken dienen. Als oberirdische Geschosse gelten das Erdgeschoss und alle auf das Erdgeschoss aufgebauten Geschosse.

(3) Die Summe der Stockwerke schließt eventuelle Lauben mit ein, einschließlich des Geschosses, in dem sich der einzige Zugang zu der höchstgelegenen Wohneinheit befindet. Jene Geschosse, in denen sich ausschließlich Räume für technische Anlagen befinden, werden nicht mitgezählt.

(4) Jene Mitbewohner, welche im Besitz des Ausweises zur Kennzeichnung von Behindertenfahrzeugen gemäß Artikel 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1996, Nr. 503, sind, haben bei der Zuweisung von zum Gebäude gehörenden Parkplätzen Vorrang, wobei den spezifischen Bedürfnissen der Person mit Behinderung Rechnung getragen wird.

Art. 6 (Überwindung oder Beseitigung der architektonischen Hindernisse in öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen privaten Gebäuden)

(1) Alle baulichen Maßnahmen an öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen privaten Gebäuden sowie an Gebäuden des öffentlichen Wohnungsbaus werden in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften laut Artikel 7 ausgeführt.

(2) Beherbergungseinrichtungen und Verpflegungsstätten, die nicht mit öffentlichen oder privaten Fahrzeugen erreichbar sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

(3)Einrichtungen zu Beherbergungszwecken im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2)

(4) Einrichtungen zu Beherbergungszwecken über der Grenze laut Absatz 3 mit bis zu 25 Betten unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes im Ausmaß von 10 Prozent der Beherbergungskapazität. Die Zugänglichkeit der in der Durchführungsverordnung spezifizierten Gemeinschaftsräume muss für Menschen mit Funktionsbeeinträchtigungen garantiert werden.

(5) Die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 gelten auch für die teilweise bauliche Umgestaltung von privaten Gebäuden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, oder bei anderen baulichen Maßnahmen, und zwar beschränkt auf die geplante spezifische Maßnahme.

2)
Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 23. April 2014, Nr. 10.

Art. 7 (Technische Vorschriften)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die technischen Vorschriften festgelegt, die zur Gewährleistung der Benutzbarkeit, der Adaptierbarkeit und der Zugänglichkeit der privaten Gebäude und der Gebäude des geförderten Wohnungsbaus notwendig sind.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden ferner die technischen Vorschriften festgelegt, die zur Gewährleistung der Benutzbarkeit, der Adaptierbarkeit und der Zugänglichkeit von öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen privaten Gebäuden und Flächen sowie von Gebäuden und Flächen des Instituts für den sozialen Wohnbau notwendig sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen, technischen Vorschriften werden für Gebäude oder Gebäudeteile, die aufgrund spezifischer technischer Bestimmungen nicht frei von architektonischen Hindernissen errichtet werden können, sowie für einzelne Räume für technische Anlagen, zu denen einzig und allein Fachpersonal Zugang hat, nicht angewandt.

Art. 8 (Gebäude, die besonderen Bindungen unterliegen)

(1) Bei Projekten für die Errichtung oder den Umbau von Privatgebäuden, die Bindungen zum Schutz von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Gütern und von Naturschönheiten unterliegen, muss von der zuständigen Schutzbehörde im Zuge des Genehmigungsverfahrens ein nicht bindendes Gutachten der Beratungs- und Dokumentationsstelle laut Artikel 3 eingeholt werden.

(2) Für öffentliche und der Öffentlichkeit zugängliche private Gebäude, die Bindungen laut Absatz 1 unterliegen und für welche die zuständigen Schutzbehörden keine Unbedenklichkeitserklärung ausstellen, kann die Abstimmung mit den Bestimmungen über die Benutzbarkeit und Überwindung der architektonischen Hindernisse mit provisorischen Vorrichtungen gemäß Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 7. Jänner 1956, Nr. 164, erreicht werden; diese Vorrichtungen werden nach Anhören der Beratungs- und Dokumentationsstelle laut Artikel 3 von der zuständigen Schutzbehörde genehmigt.

Art. 9 (Erreichbarkeit der Ortschaften und Benutzbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel)

(1) Die Gemeindeverwaltungen ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen zugängliche Wege errichtet werden, damit sie selbständig Dienste in Anspruch nehmen und das Ortsgebiet erreichen können. Diese Wege müssen neben der Selbständigkeit auch die Sicherheit der Personen gewährleisten, und zwar durch Maßnahmen, welche bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenbelag, mit Höhenunterschieden auf den Wegen, mit Verkehrsampeln, mit der städtebaulichen Ausstattung der Ortschaft, mit der Straßenbeschilderung sowie mit allen anderen Erschwernissen, die eine uneingeschränkte Benutzung des Ortsgebietes verhindern, Abhilfe schaffen.

(2) Die Gemeindeverwaltungen, das Land und deren abhängige Körperschaften und Gesellschaften sorgen dafür, dass im Ortsgebiet die Möglichkeit besteht, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wobei auch für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen gewährleistet werden muss, dass sie diese Verkehrsmittel selbständig und ohne Gefahr benutzen können.

Art. 10 (Verkehr auf Straßen in geschütztem Gebiet)

(1) Der Verkehr von Kraftfahrzeugen, die Menschen mit Behinderung befördern, wird für Straßen in geschütztem Gebiet vom Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 10, in geltender Fassung, geregelt.

Art. 11 (Adaptierung für die öffentlichen Gebäude des Landes und der Lokalkörperschaften)

(1)Das Land, die öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter seine Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen wird, sowie die vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Betriebe der Sozialdienste, der Sanitätsbetrieb und das Institut für den sozialen Wohnbau erstellen innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung einen Plan zur Beseitigung der architektonischen Hindernisse in den Gebäuden, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben. Die darin vorgesehenen Eingriffe werden gemäß den in der Durchführungsverordnung laut Absätzen 1 und 2 des Artikels 7 festgesetzten Vorschriften durchgeführt.

(2)  Die Gebäude, welche bei Inkrafttreten der Durchführungsverordnung gemäß Absätzen 1 und 2 des Artikels 7 die Anforderungen des Dekretes des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 14. Juni 1989, Nr. 236, und des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1996, Nr. 503, erfüllen, sind nicht in den Adaptierungsplan aufzunehmen. 3)

3)
Art. 11 wurde so ersetzt durch Art. 46 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 12 (Übergangsbestimmung)

(1) Bis zum Erlass der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 werden die Bestimmungen laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1996, Nr. 503, und laut Dekret des Ministers für öffentliche Bauarbeiten vom 14. Juni 1989, Nr. 236, angewandt.

Art. 13 (Sanktionen)

(1) Unbeschadet der Anwendung der einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen werden der Abbruch der in Abweichung von den technischen Vorschriften über die Überwindung oder Beseitigung der architektonischen Hindernisse errichteten Bauten und die Wiederherstellung entsprechend dem genehmigten Projekt verfügt.

Art. 14-15 4)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

4)
Omissis.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
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ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 17. September 1973, Nr. 59
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 9. Dezember 1978, Nr. 65
ActionActionc) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 11. August 1980, Nr. 23
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 16. August 1980, Nr. 33
ActionActione) Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20
ActionActionf) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Dezember 1989, Nr. 32
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. September 1990, Nr. 24
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Dezember 1990, Nr. 35
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 8. April 1998, Nr. 3
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. August 2001, Nr. 46
ActionActionk) Landesgesetz vom 21. Mai 2002, Nr. 7
ActionAction Art. 1 (Zielsetzungen)
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ActionAction Art. 14-15
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2009 , Nr. 54
ActionActionm) Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7
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