(1) Mit Durchführungsverordnung werden die technischen Vorschriften festgelegt, die zur Gewährleistung der Benutzbarkeit, der Adaptierbarkeit und der Zugänglichkeit der privaten Gebäude und der Gebäude des geförderten Wohnungsbaus notwendig sind.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden ferner die technischen Vorschriften festgelegt, die zur Gewährleistung der Benutzbarkeit, der Adaptierbarkeit und der Zugänglichkeit von öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen privaten Gebäuden und Flächen sowie von Gebäuden und Flächen des Instituts für den sozialen Wohnbau notwendig sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen, technischen Vorschriften werden für Gebäude oder Gebäudeteile, die aufgrund spezifischer technischer Bestimmungen nicht frei von architektonischen Hindernissen errichtet werden können, sowie für einzelne Räume für technische Anlagen, zu denen einzig und allein Fachpersonal Zugang hat, nicht angewandt.