Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juli 2002, Nr. 32.
(1) Falls der Antrag um Volksabstimmung für durchführbar erklärt wird, steht den Promotoren auf Antrag eine Spesenrückvergütung zu und zwar in der Höhe von 0,50 Euro für jede gültige Unterschrift bis zum Erreichen der erforderlichen Mindestanzahl. Im Antrag, der beim Präsidium des Landtages einzubringen ist, ist der Name der Person anzugeben, die ermächtigt ist, den gesamten Betrag mit befreiender Wirkung entgegenzunehmen.
(2) Gibt es zu einem Gesetz mehrere Initiativen für eine Volksabstimmung, so wird der laut Absatz 1 errechnete und als Spesenrückvergütung zustehende Gesamtbetrag den einzelnen Initiativen in jenem prozentuellen Anteil ausbezahlt, der dem Beitrag jeder Initiative am Gesamtergebnis der hinterlegten gültigen Unterschriften entspricht.