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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 10. August 2001, Nr. 81)
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, "Wohnbauförderungsgesetz" und andere Bestimmungen im Bereich des geförderten Wohnbaus

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.

Art. 49 (Bestimmungen, um die Verwirklichung von Arbeiterwohnheimen zu beschleunigen)

(1) Um die Verwirklichung von Arbeiterwohnheimen, die in dem von der Landesregierung im Sinne von Artikel 22 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, genehmigten Bauprogrammen vorgesehen sind, zu beschleunigen, wendet das Institut für den sozialen Wohnbau (Wohnbauinstitut) unter Beachtung der Bestimmungen über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge folgendes Verfahren an:

  • a)  das Wohnbauinstitut schreibt einen Wettbewerb zum Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die für die Errichtung von Arbeiterwohnheimen geeignet sind, aus;
  • b)  den Zuschlag erhält jenes Unternehmen, das nach Lage, Größe, Gestaltung und Preis das beste Angebot unterbreitet und zudem die Gewähr bietet, das Arbeiterwohnheim innerhalb von 18 Monaten ab Zuschlag dem Wohnbauinstitut zu übergeben;
  • c)  sollte das geplante Arbeiterwohnheim auf einer Fläche errichtet werden, auf der gemäß geltendem Bauleitplan die Errichtung eines Arbeiterwohnheimes nicht oder nicht im geplanten Ausmaß zulässig ist, holt das Wohnbauinstitut vor Erteilung des Zuschlages das bindende Gutachten der Landesraumordnungskommission über die urbanistische Eignung des Grundstückes ein. Das Gutachten ist innerhalb von 60 Tagen abzugeben. Wird das Gutachten nicht innerhalb der genannten Frist abgegeben, gilt es als positiv. Die Landesregierung beschließt nach Anhören der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde die Änderung des Bauleitplanes der Gemeinde. Die Gemeinde muss ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen ab Anforderung abgeben und der Landesregierung übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist wird das Gutachten nicht mehr berücksichtigt.

(2) Arbeiterwohnheime gelten im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 67 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, als Anlagen von Landesinteresse.

(3) Ist für den Bau des Arbeiterwohnheimes die Abänderung des Bauleitplanes der Gemeinde notwendig, läuft die Frist von 18 Monaten laut Absatz 1 Buchstabe b) ab dem Tage, an dem der Landesrat für Raumordnung im Sinne von Artikel 67 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die Übereinstimmung des Projektes mit dem Bauleitplan der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde feststellt.

(4) Der Preis für die Errichtung von Arbeiterwohnheimen im Sinne dieses Artikels darf den gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, berechneten Konventionalwert um nicht mehr als 25 Prozent übersteigen.

(5) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ist auf die Jahre 2001, 2002 und 2003 beschränkt. Die Bestimmungen dieses Artikels kommen außerdem nur dann zur Anwendung, wenn die Gemeinden nicht innerhalb von 60 Tagen ab Anforderung dem Wohnbauinstitut die für den Bau der Arbeiterwohnheime erforderlichen Flächen zuweisen.

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