(1) Die im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 10. November 1993, Nr. 22eingesetzten Generaldirektoren, Sanitätsdirektoren und Verwaltungsdirektoren der Sanitätsbetriebe werden in der Funktion bestätigt und bleiben für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt; der geltende Arbeitsvertrag wird für denselben Zeitraum verlängert.