(1) Bei der Landesabteilung Gesundheitswesen wird eine wissenschaftliche Kommission eingerichtet; diese gibt der Landesregierung eine Stellungnahme darüber ab, welche Lehrgänge durch die Zuweisung eines Weiterbildungsguthabens angerechnet werden können, um so der Kommission laut Artikel 15 Absatz 7 die Feststellung der Eignung der Kandidaten zu ermöglichen.
(2) Mitglieder der Kommission sind:
(3) Die Arbeitsweise der wissenschaftlichen Kommission wird unter Beachtung der Grundsätze der einschlägigen Staatsgesetze mit Durchführungsverordnung geregelt.17)