In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 9. April 1996, Nr. 81)2)
Maßnahmen zur Kinderbetreuung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 23. April 1996, Nr. 20.
2)
Siehe Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.

1. ABSCHNITT
Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst

Art. 1 (Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst)  delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol wird ermächtigt, privaten Einrichtungen ohne Gewinnabsicht, welche im Landesgebiet den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst auch in fachlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht fördern und leisten, Beiträge für laufende Kosten und für Investitionsausgaben zu gewähren.3)

(2) Unter Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst versteht man die Tätigkeit von Personen, die in Verbindung mit den in Absatz 1 angeführten Einrichtungen ohne Gewinnabsicht berufsmäßig in der eigenen Wohnung ein oder mehrere Kinder anderer Familien betreuen und somit einen Dienst bieten, welcher durch familiäre Atmosphäre, Aufwertung der Alltäglichkeit, Flexibilität und Personalisierung gekennzeichnet ist, um bestmöglich den Bedürfnissen der Familien unter Rücksichtnahme auf den Rhythmus, die Gewohnheiten und den Entwicklungsstand eines jeden Kindes entgegenzukommen.3)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 279 del 31.07.2007 - Assistenza domiciliare all'infanzia (Tagesmutter) - caratteristiche del servizio - non è dato in caso di assistenza fuori del domicilio dell'assistente - consulta provinciale per l'assistenza sociale - organo collegiale perfetto
3)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

Art. 1/bis (Tagesstätten und Tageseinrichtungen) 4)

(1) Das Land Südtirol wird außerdem ermächtigt, an die Gemeinden Beiträge für laufende Ausgaben zu vergeben, und zwar für die Verwirklichung und Führung in Südtirol von Tagesstätten für Kinder im Alter von drei Monaten bis zu drei Jahren, sowie für Tageseinrichtungen für Kinder im Vorschul- und Schulalter bis zu acht Jahren.5)

(2) Die Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis zu drei Jahren, die darauf ausgerichtet ist, das Wohlbefinden und harmonische Aufwachsen der Kinder zu fördern. Dabei wird gleichzeitig gewährleistet, dass die Familien in ihren Erziehungsaufgaben angemessen unterstützt werden, auch zu dem Zweck, im Rahmen eines umfassenden Systems sozialer Sicherheit familiäre und berufliche Erfordernisse bestmöglich zu vereinigen. Der Zugang zum Dienst wird auch jenen Kindern ermöglicht, die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres den Kindergarten noch nicht besuchen.5)

(3) Die Tageseinrichtungen für Kinder im Vorschul- und Schulalter bis zu acht Jahren erfüllen dieselben Aufgaben, die für die Kindertagesstätten laut Absatz 2 vorgesehen sind und ergänzen das derzeit bestehende Netz an Kindergärten und Grundschulen. Die Einrichtungen müssen nach homogenen Altersgruppen organisiert werden.

(4) Die strukturellen und betrieblichen Merkmale der Einrichtungen werden mit entsprechender Durchführungsverordnung festgelegt.

(5) Die Beiträge zur Finanzierung der Kindertagesstätten laut Absatz 2 werden im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, vergeben. Die Höhe des Beitrags wird auf der Grundlage der zu den Beiträgen zugelassenen Ausgaben für die Führung nach Abzug des Anteils festgelegt, der zu Lasten der Nutzer geht. Das Ausmaß des Landesbeitrags darf auf keinen Fall höher sein als der Anteil, der direkt zu Lasten der Betreibergemeinde geht.6)

4)
Die Überschrift des Art. 1/bis wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.
5)
Die Absätze 1 und 2 wurden so ersetzt durch Art. 22 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.
6)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 16 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

Art. 1/ter (Betriebliche Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen für Kinder)  

(1)  Zur Förderung von Maßnahmen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern, kann das Land an die in Südtirol tätigen Unternehmen, deren Verbände sowie an öffentliche und private Körperschaften Beiträge zur Deckung der Führungskosten von Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen laut den Absätzen 2 und 3 des Artikels 1/bis gewähren, wenn diese Kinderplätze zu Gunsten der Kinder ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entweder mittels direkter Errichtung von Kindertagesstätten am Arbeitsort oder mittels Ankauf von Kinderplätzen bei gleichartigen, bereits bestehenden Diensten zur Verfügung stellen.

(2)  Die Landesregierung bestimmt mit eigenem Beschluss, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von laut Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beiträgen; die Unternehmen, deren Verbände sowie die öffentlichen und privaten Körperschaften, die einen Beitrag erhalten, können jedenfalls von den diese Dienste in Anspruch nehmenden Familien eine Kostenbeteiligung im Ausmaß von höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten verlangen.

(3)  Für die Führung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen schließen die Unternehmen, deren Verbände sowie die öffentlichen und privaten Körperschaften, die solche Dienste für die eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schaffen wollen, entsprechende Vereinbarungen mit Körperschaften, die ohne Gewinnabsicht im Bereich Kinderbetreuungsdienste tätig sind, ab.

(4)  Die betrieblichen Kindertagesstätten für Kinder im Alter von drei Monaten bis zu drei Jahren müssen die mit Durchführungsverordnung zu Artikel 1/bis Absatz 4 festgesetzten strukturellen und betrieblichen Merkmale aufweisen.

(5)  Mit Durchführungsverordnung werden die strukturellen und betrieblichen Merkmale der Tageseinrichtungen festgelegt. 7)

7)
Art. 1/ter wurde eingefügt durch Art. 6 des , und später so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des .

Art. 2 (Beiträge für den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst) 8)

(1) Die in Artikel 1 genannten Einrichtungen sind beitragsberechtigt, wenn sie laut Satzung folgende Ziele verfolgen:

  1. diese besondere Betreuungsform zu fördern und entsprechende Beratung anzubieten und dabei die Tagesmütter/Tagesväter mit den Familien, die den Dienst in Anspruch nehmen, zusammenzubringen,
  2. mit den einzelnen Tagesmüttern/Tagesvätern Rechtsverhältnisse einzugehen, wodurch fachliche Unterstützung, Information und berufliche Weiterbildung gewährleistet werden,
  3. Fachleute für Kinderbetreuung und für Fragen der Erziehung und der zwischenmenschlichen Beziehungen zur Verfügung zu stellen, die für die einzelnen Tagesmütter/Tagesväter die Supervision durchführen und feststellen, ob die allgemeinen und hygienischen Voraussetzungen gegeben sind, um den Dienst durchzuführen.

(2)9)

(3) Mit Durchführungsverordnung werden für diese Betreuungsform die allgemeinen und hygienischen Mindeststandards festgelegt, die Bedingung für eine Inanspruchnahme des Landesbeitrages sind.

(4)10)

8)
Die Überschrift des Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
9)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 31 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und aufgehoben durch Art. 22 Absatz 4 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.
10)
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 4 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

2. ABSCHNITT
Ordnung des Landeskleinkinderheimes

Art. 3 11)

11)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 19. Jänner 1976, Nr. 6.

3. ABSCHNITT
Bestimmungen über die Kinderhorte

Art. 4 12)

12)
Ergänzt das L.G. vom 8. November 1974, Nr. 26.

4. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 5 (Änderung und Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften)

(1) Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 26ist aufgehoben.

(2) Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 20sind aufgehoben.

(3) Artikel 2 Absatz 4, Artikel 5, Artikel 6 Buchstaben a) und d), Artikel 10, 12, 13, 14, 15 und 16, Artikel 17 Absatz 2 sowie Artikel 18 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6sind aufgehoben.

(4) Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. August 1976, Nr. 38ist aufgehoben.

(5) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13ist aufgehoben.

(6) Im italienischen Text des Artikels 33 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13sind die Wörter: "l'Istituto provinciale per l'assistenza all'infanzia e" aufgehoben.

(7) Im deutschen Text des Artikels 33 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13sind die Wörter: "das Landeskleinkinderheim und" aufgehoben.

(8)13)

13)
Ersetzt Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 6 (Übergangsbestimmung)

(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes kann jener Bedienstete zum Leiter des Kleinkinderheimes ernannt werden, der bisher die Funktion des Koordinators im Kleinkinderheim innehatte.

(2) Bei der ersten Anwendung von Artikel 1/ter können bei der Beitragsgewährung auch Ausgaben zugelassen werden, die in den zwölf Monaten vor In-Kraft-Treten desselben getätigt wurden und entsprechend dokumentiert sind.14)

14)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 7 (Vereinheitlichter Text)

(1) Die Landesregierung ist befugt, alle Landesgesetze über die Betreuung Minderjähriger zu einem vereinheitlichten Text zusammenzufassen, ohne irgendwelche Abänderungen einzufügen.

Art. 8-9 15)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

15)
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