Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 4. Juni 1996, Nr. 26.
(1)2)
(2) Hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Institutstätigkeit arbeitet das ASTAT in voller Unabhängigkeit von den Organen des Landes und untersteht aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 des L.G. Nr. 10/1992der Generaldirektion.
(3) Das ASTAT hat folgende Aufgaben:
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das ASTAT gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Legislativdekrets Nr. 290/1993die Mitarbeit anderer auf Landesebene tätiger Ämter des Gesamtstaatlichen Statistiksystems sowie anderer dem Landesstatistiksystem angehörender statistischer Ämter in Anspruch nehmen. Das ASTAT kann ferner aufgrund entsprechender Verträge und Vereinbarungen die Mitarbeit anderer öffentlicher und privater Körperschaften sowie die Mitarbeit von Gesellschaften in Anspruch nehmen.
Ändert den Punkt 8 der Anlage A zum L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.