Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Mai 1993, Nr. 20.
(1) Im Falle direkter Verwaltung von Initiativen durch die Landesämter können, falls Einnahmen durch die Teilnehmer vorgesehen sind, beim zuständigen Schatzamt eigene Konten errichtet werden.
(2) Die Behebung und Verwendung der eingezahlten Beträge aus den Konten laut vorhergehendem Absatz sind von den Direktoren der zuständigen Landesämter zu verfügen. Die auf den genannten Konten fällig gewordenen Aktivzinsen fließen dem Landeshaushalt am Ende eines jeden Finanzjahres zu.
(3) Am Ende eines jeden Finanzjahres legen die zuständigen Amtsdirektoren die Rechnungslegung über die Verwaltung der vorgenannten Mittel der Landesregierung zur Genehmigung vor, nachdem sie vom Amt für Finanzaufsicht einer Kontrolle unterzogen worden ist.