(1) Bestimmt ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, daß in einer Textstelle einer bestehenden Rechtsvorschrift ein Wort oder mehrere Wörter gestrichen, ergänzt oder ersetzt werden, so wird dafür gesorgt, daß im Amtsblatt der Region unter der Änderungsbestimmung auch die vollständige neue Fassung der Vorschrift unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen veröffentlicht wird.
(2) Enthält ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift zahlreiche oder jedenfalls umfangreiche Verweise auf bestehende Rechtsvorschriften, so wird, zusammen mit dem zu veröffentlichenden Text des Gesetzes oder der Vorschrift, auch der Text jener Vorschriften, auf die die neue Rechtsvorschrift verweist, übermittelt.
(3) Hat ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift häufige und umfangreiche Änderungen erfahren, so kann die Landesregierung für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region eine Textfassung des Gesetzes oder des Aktes bereitstellen, in der alle Änderungen eingebaut und, unter Angabe der Quelle, drucktechnisch hervorgehoben werden.