(1) Mit Durchführungsverordnung, die innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist, werden jene Fälle festgelegt, in welchen der Antrag auf eine Bewilligung, Erlaubnis, Befähigung, Unbedenklichkeitserklärung, Genehmigung oder eine andere wie auch immer genannte amtliche Zustimmung zur Ausübung einer privaten Tätigkeit als angenommen gilt, sofern dem Betroffenen nicht die Ablehnung innerhalb jener Frist mitgeteilt wird, die entsprechend dem Umfang des Verfahrens je nach Kategorie der Verwaltungsakte von der genannten Verordnung festgesetzt wird. In den genannten Fällen kann das zuständige Organ des Landes, vorausgesetzt, es besteht ein öffentliches Interesse, den Akt der rechtswidrig zustandegekommenen Zustimmung annullieren, es sei denn, der Betroffene behebt, in den Fällen, in denen dies möglich ist, die Mängel innerhalb der ihm behördlich gesetzten Frist.
(2) Aufrecht bleiben die derzeit geltenden Bestimmungen, welche den in diesem Artikel enthaltenen analog oder gleichwertig sind.