(1) In der Durchführungsverordnung, die innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist, werden jene Fälle festgelegt, in welchen eine private Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Bewilligung, Erlaubnis, Befähigung, Unbedenklichkeitserklärung, Genehmigung oder eine andere wie auch immer genannte amtliche Zustimmung erforderlich ist, aufgenommen werden kann, sobald der Betroffene dies der zuständigen Verwaltung gemeldet hat. In diesen Fällen ist es Sache der zuständigen Verwaltung, von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die von den Rechtsvorschriften des Landes, des Staates, der Region oder der europäischen Gemeinschaften, welche auf Zuständigkeitsbereiche des Landes anwendbar sind, vorgeschrieben sind, und ob die entsprechenden Erfordernisse erfüllt sind; ihr obliegt es auch, falls erforderlich, mit begründeter Verwaltungsmaßnahme das Verbot zur Fortführung der Tätigkeit und die Beseitigung der Auswirkungen zu verfügen, es sei denn, der Betroffene bringt, sofern möglich, diese Tätigkeit und ihre Auswirkungen innerhalb der ihm behördlich gesetzten Frist mit den geltenden Vorschriften in Einklang.
(2) Mit der Verordnung laut Absatz 1 werden jene Fälle angegeben, in denen die Tätigkeit unmittelbar nach erfolgter Meldung, sowie jene Fälle, in denen sie nach Ablauf einer bestimmten Frist, die entsprechend der Komplexität der erforderlichen Ermittlungen je nach Kategorie der Verwaltungsakte festgesetzt wird, aufgenommen werden kann.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden dann Anwendung, wenn die Ausstellung des zustimmenden Aktes seitens der Verwaltung ausschließlich von der Feststellung der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Erfordernisse abhängt und dabei keine diesbezüglichen Beweisunterlagen zu erbringen sind, weiters wenn die Anzahl der behördlichen Zustimmungen nicht begrenzt oder kontingentiert ist und schließlich unter der Voraussetzung, daß den geschichtlichen und künstlerischen Werten und jenen der Umwelt kein Schaden erwächst und die Vorschriften über den Arbeitsschutz eingehalten werden.
(4) Aufrecht bleiben die derzeit geltenden Bestimmungen, welche den in diesem Artikel angeführten analog oder gleichwertig sind.