(1) Wo zwingend vorgeschrieben ist, daß das Gutachten eines Beratungsorgans des Landes einzuholen ist, muß dieses sein Gutachten bis zu der durch Gesetz oder Verordnung festgesetzten Frist vorlegen. In Ermangelung einer Fristsetzung muß das Gutachten binnen sechzig Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Aufforderung vorgelegt werden.
(2) Verfällt diese Frist, ohne daß das Gutachten übermittelt worden ist oder das aufgeforderte Organ Ermittlungsbedarf angemeldet hat, so steht es dem anfordernden Organ frei, unabhängig von der Einholung des entsprechenden Gutachtens vorzugehen.
(3) Falls das betreffende Beratungsorgan des Landes Ermittlungsbedarf anmeldet oder auf die sachlich oder durch höhere Gewalt bedingte Unmöglichkeit hinweist, die in Absatz 1 angeführte Frist einzuhalten, beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem das Beratungsorgan die angeforderten Angaben oder Unterlagen erhalten hat, oder ab dem ersten Fristablauf oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die durch höhere Gewalt bedingten Umstände entfallen; eine Fristverlängerung ist aber nur einmal möglich.
(4) Die beratenden Organe des Landes sehen Dringlichkeitsverfahren für die Erstellung der angeforderten Gutachten vor.
(5) Die Absätze 1 und 2 werden nicht bei Gutachten angewandt, die die Pflege des kulturellen und natürlichen Lebensraums, den Landschaftsschutz und die Raumordnung oder die Gesundheit der Bevölkerung betreffen.