(1) Die Angaben betreffend den Familiennamen, den Vornamen, den Geburtsort und das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft, den Personenstand und den Wohnsitz, die in gültigen Lichtbildausweisen enthalten sind, haben dieselbe Beweiskraft wie die entsprechenden Bescheinigungen. Wenn für die Vorlage von Ansuchen das Vorzeigen eines Lichtbildausweises oder die Hinterlegung von Bescheinigungen über Angaben, die aus dem Ausweis ableitbar sind, vorgesehen ist, so darf die Organisationseinheit des Landes, eines Landesbetriebes oder einer vom Land abhängigen Körperschaft nicht Bescheinigungen von Angaben verlangen, die aus dem Ausweis abgeleitet werden können, vorausgesetzt er ist gültig. Es steht den Organisationseinheiten des Landes, den Landesbetrieben und den vom Land abhängigen Körperschaften frei, im Laufe des Verfahrens die Richtigkeit der Angaben im Lichtbildausweis zu überprüfen.
(2) Für alle Angaben persönlicher Natur ist, mit Ausnahme jener laut Absatz 11, an Stelle der vorgeschriebenen Unterlagen eine vom Betroffenen unterschriebene Erklärung zugelassen. In diesen Fällen werden die üblichen Unterlagen nach Aufforderung der zuständigen Organisationseinheit, jedoch vor Erlaß der abschließenden Maßnahme, vom Betroffenen innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist nachgereicht, vorbehaltlich dessen, was in den nachstehenden Absätzen vorgesehen ist.
(3) Die Aufforderung zur Vorlage der üblichen Unterlagen laut Absatz 2 unterbleibt, wenn der Betroffene erklärt, daß er in den 365 Tagen vor der Einreichung des Ansuchens diese Unterlagen der vorgehenden Organisationseinheit vorgelegt hat, und dabei das Datum und die Gründe der Vorlage angibt. In diesen Fällen vermerkt die vorgehende Organisationseinheit den Besitz der Unterlagen.
(4) Die üblichen Unterlagen laut Absatz 2 werden auch dann nicht angefordert, wenn diese oder die darin enthaltenen Informationen auf EDV-Ebene verfügbar oder zugänglich sind. In diesen Fällen überprüft die vorgehende Organisationseinheit die Übereinstimmung der abgegebenen Erklärungen auf der Basis der EDV-Daten.
(5) Die Landesverwaltung fördert durch Vereinbarungen oder Abkommen Verbindungen mit anderen öffentlichen Verwaltungen zur Übertragung von Daten oder Unterlagen; sie hat jedoch das Recht auf vertrauliche Behandlung personenbezogener Daten zu gewährleisten.
(6) In der Regel werden die üblichen Unterlagen nicht eingefordert oder eingeholt, wenn die Erklärungen auf Angaben persönlicher Natur bezogen sind und folgendes betreffen:
- das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, den Besitz der politischen Rechte, den Zivilstand - ledig, verheiratet, verwitwet, getrennt oder geschieden -, den Familienstand, die Tatsache, daß die Person, auf die sich die Erklärung bezieht, am Leben ist, die Geburt eines Kindes, den Tod des Ehepartners, eines Vorfahren oder Nachkommen,
- die Eintragung in von öffentlichen Verwaltungen geführten Verzeichnissen und Listen,
- den Schulabschluß oder Beruf, die abgelegten Prüfungen, die Spezialisierungs-, Befähigungs-, Ausbildungs- oder Weiterbildungsbescheinigungen,
- das Einkommen oder die wirtschaftliche Lage, auch für die Erlangung Begünstigungen aller Art, die Steuerpflichterfüllung mit Angabe des entrichteten Betrages, die Steuernummer, die Mehrwertsteuernummer sowie alle anderen personenbezogenen Angaben in den Steuerregistern,
- den Arbeitslosenstand, den Ruhestand und die Pensionsklasse, den Stand einer Hausfrau, eines Schülers oder Studenten,
- den Status eines gesetzlichen Vertreters natürlicher oder juridischer Personen, eines Pflegers oder Vormunds und ähnliches,
- die Mitgliedschaft bei Vereinigungen und anderen Organisationen jedweder Art,
- die Wehrpflichtpositionen inklusive jener laut Artikel 77 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 14. Februar 1964, Nr. 237,
- den Umstand, nicht strafrechtlich verurteilt zu sein,
- die Versorgungsberechtigung im gemeinsamen Hausstand,
- die dem Erklärenden unmittelbar bekannten Meldeamtsregisterangaben,
- andere Angaben persönlicher Natur, welche die jeweilige Organisationseinheit für einzelne Verfahren festlegt.
(7) Es werden geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Erklärungen veranlaßt. In jenen Bereichen, in denen durch die Stichproben ein besonders hoher Prozentsatz an Falscherklärungen erhoben wird, werden - auch für beschränkte Zeitabschnitte - die üblichen Unterlagen verlangt.
(7/bis) Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen, wird der Erklärer, welcher die Handlung absichtlich begangen hat, bis zu drei Jahre von Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren ausgeschlossen, wobei die Bestimmungen des Artikels 2/bis unberührt bleiben. Der Ausschluss bezieht sich auf Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren, die sich innerhalb jener Verwaltung abwickeln, die aufgrund der nicht wahrheitsgetreuen Erklärung einen Schaden erlitten hat. 21)22)
(8)(9)21)
(10) Die per Fax oder Datenübertragung übermittelten Unterlagen genügen den Bestimmungen über die schriftliche Form, wenn der Absender klar ablesbar ist, und es bedarf keiner Nachreichung der jeweiligen Originale per Post.
(11) Ärztliche, Gesundheits- und tierärztliche Bescheinigungen, Ursprungsbezeichnungen, EG-Zertifizierungen, Patente und Marken dürfen nicht durch Erklärungen ersetzt werden, sofern dies nicht ausdrücklich von den einschlägigen Bestimmungen erlaubt ist. Die von Schulen für die Durchführung nicht wettkampfmäßiger Sports verlangten ärztlichen Bescheinigungen werden von einer einzigen Eignungsbescheinigung mit Wirkung für das gesamte Schuljahr ersetzt, welche vom Hausarzt ausgestellt wird.
(12) Die in Italien gemäß den Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 1989, Nr. 223, über das Meldeamtsregister ansässigen Nicht-EG-Bürger können im Sinne dieses Artikels insoweit Ersatzerklärungen leisten, als diese sich auf personenbezogene Angaben beschränken, welche von Seiten öffentlicher oder privater Personen italienischen Rechts bestätigt oder beglaubigt werden können. Für die Bürger der Europäischen Union gelten die für die italienischen Staatsbürger vorgesehenen Bestimmungen.
(13) Im Sinne des Datenschutzes laut Artikel 22 des Gesetzes vom 31. Dezember 1996, Nr. 675, in geltender Fassung, dürfen nur Bescheinigungen und Unterlagen angefordert oder übermittelt werden, welche personenbezogene Angaben enthalten, die auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen für die Abwicklung der jeweiligen Verfahren unbedingt nötig sind.21)