(1) Wird das Verfahren aufgrund eines Antrages pflichtmäßig eingeleitet oder muß es von Amts wegen eröffnet werden, so sind die Organisationseinheiten und die Organe des Landes verpflichtet, es mittels einer ausdrücklichen Maßnahme zum Abschluß zu bringen.
(2) Der Direktor der zuständigen Abteilung oder der von ihm bevollmächtigte Amtsdirektor verfügt die Archivierung des Verfahrens, sobald die abschließende Maßnahme mitgeteilt oder durchgeführt ist oder wenn sich für die Verwaltung keine Verpflichtung ergibt, auf einen Antrag oder auf einen amtlichen Bericht hin tätig zu werden.
(3) Die durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Frist, innerhalb welcher das Verfahren abgeschlossen sein muß, läuft ab dem Zeitpunkt, an dem von Amts wegen das Verfahren eröffnet wird, beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag einer Partei entgegengenommen wird.
(4) Sofern keine Rechtsvorschrift die Frist festlegt, innerhalb welcher das Verfahren abgeschlossen sein muß, gilt eine Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem die Verwaltung in Verzug gesetzt worden ist; die Inverzugsetzung erfolgt durch Aufforderung, die dem für die Behandlung der Angelegenheit zuständigen Amt zugestellt oder mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zugesandt wird.