(1)Stellt die Verwaltung bei der Kontrolle laut Artikel 5 fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf Vergünstigungen, die er aufgrund eines eventuellen Verfahrens erlangt hat, das auf der obgenannten Übertretung basiert. Der Betrag, der gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss, kann bis zum Zehnfachen des unrechtmäßig bezogenen Teils der Vergünstigung betragen. Im Bereich der Bildungsförderung verliert der Erklärer hingegen, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf den Teil der Vergünstigung, den er aufgrund eines eventuellen Verfahrens erlangt hat, das auf der obgenannten Übertretung basiert. 12) 13)
(2)Mit der Widerrufs- oder Archivierungsmaßnahme wird auch verfügt, dass die Person, welche die Handlung oder Unterlassung absichtlich begangen hat oder daran beteiligt war, die von dieser Person vertretene Körperschaft oder wer auch immer daraus Nutzen gezogen hat, für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren keine wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen dürfen; diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag der Maßnahme selbst. Mit Ausnahme von Wiederholungsfällen, kann der Ausschluss von wirtschaftlichen Vergünstigungen auf einzelne Abteilungen bzw. Bereiche eingeschränkt werden. Diese Bestimmungen gelten auch, soweit günstiger, für Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden.12)
(3)Das für die Zahlung der Vergünstigungen zuständige Organ kann vom Verbot laut Absatz 2 abweichen, wenn es sich um:
- Personen handelt, die Anrecht auf die Zulage für den notwendigen Lebensunterhalt haben,
- bedürftige Personen handelt, die unbedingt notwendige medizinische Behandlungen benötigen,
- Körperschaften ohne Gewinnabsichten handelt, deren institutionelle Tätigkeit von öffentlichem Interesse ist, 12)
- einen Antrag auf Studienbeihilfe handelt. 14)
(4) Beträgt bei Sachverhalten laut Absatz 1 der unrechtmäßig bezogene Betrag bis zu 3.999,96 Euro, wird eine Geldbuße von 500,00 Euro bis zu 25.822,00 Euro verhängt. Auf jeden Fall darf diese Geldbuße nicht das Dreifache der erlangten Vergünstigung überschreiten. Die allfällige Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bleibt aufrecht. 15)16)
(4/bis) Im Bereich der Bildungsförderung finden die Bestimmungen laut Absatz 4, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist. 17)
(5) Ausgenommen von den in den Absätzen 1, 2 und 4 vorgesehenen Tatbeständen und Sanktionen ist die Vorenthaltung von Informationen über den Erhalt von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Stipendien, Prämien, Fördergeldern, Beihilfen und anderen wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art gegenüber jenen Landesämtern, die diese Beträge gewähren und ausbezahlen. 18)