(1) Zur Verwirklichung der vom Gesetz vorgesehenen Ziele hält sich das Land in der Verwaltungstätigkeit an die Kriterien der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit, der Rationalität und der Publizität.
(2) Die Organisationseinheiten des Landes und der vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten sind so aufgebaut und gegliedert, daß die Verfahren möglichst vereinfacht werden, sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch in bezug auf die Arbeitssysteme und Arbeitsmittel, die Verteilung des Personals und der Arbeit sowie in bezug auf die Mitarbeit von Externen.
(3) Zur Erreichung der Ziele laut den Absätzen 1 und 2 wird, unter Beachtung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Grundsätze, mit Verordnung, wodurch auch geltende Gesetze geändert oder ergänzt werden können, folgendes geregelt:
- die Organisation und die Funktionsweise der Kollegialorgane des Landes, deren Neuordnung und Zusammenlegung, wenn sie zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, wobei auch die Anzahl der Mitglieder verringert werden kann, und, sofern sie nicht unerläßlich sind, deren Abschaffung oder Ersetzung, 2)
- die für die Verfahren vorgesehenen Modalitäten und Fristen und Zusammenlegung von Verfahren, wenn sie sich auf die gleiche private oder öffentliche Tätigkeit beziehen, wobei die einzelnen Phasen, die Anzahl der Landesorgane, die sich daran beteiligen, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Maßnahmen, reduziert, die Zuständigkeiten und die Kontrollen rationalisiert, das nicht unerläßliche Einvernehmen und Einverständnis ausgeschaltet und monokratischen Organen oder den Führungskräften die Entscheidungsbefugnisse übertragen werden, wenn letztere nicht aufgrund ihrer besonderen Bedeutung in kollegialer Form ausgeübt werden müssen,
- die Unterlagen, die den Anträgen um den Erlaß von Verwaltungsmaßnahmen beizulegen sind,
- die Auflassung von Verfahren, welche den von den Bereichsgesetzen vorgegebenen grundsätzlichen Zielsetzungen und Zwecken nicht mehr entsprechen oder welche im Widerspruch zu den Grundsätzen der EU-Rechtsordnung stehen,
- die Auflassung von Verfahren, welche der Verwaltung und den Bürgern Kosten verursachen, die größer als der Nutzen sind; dabei kann die administrative Regelung durch Selbstverwaltung seitens der Betroffenen ersetzt werden,
- die Anpassung der substantiellen Regelungen mit den Verfahrensabläufen an die Grundsätze des EU-Rechts, wobei Konzessionen durch Ermächtigungen ersetzt werden können,
- die Auflassung von Verwaltungsverfahren, die von den allgemeinen Verfahrensregeln abweichen, sofern die Gründe für bereichsmäßige Sonderverfahren nicht mehr gegeben sind. 3)
(4) Für die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben, die auf eine Vereinfachung der Verfahren, eine Wiedererlangung der Effizienz und Produktivität und eine Neugestaltung und Verbesserung der Dienste innerhalb der Landesverwaltung ausgerichtet sind, ist der Generaldirektor des Landes ermächtigt, im Versuchswege und für einen Zeitraum von zwei Jahren, der um weitere zwei Jahre verlängert werden kann, mit Dekret Bestimmungen über die versuchsweise Durchführung von geeigneten Verfahren zu erlassen, die darauf hinzielen, die Verwaltungstätigkeit zu beschleunigen und effizienter zu gestalten, gegebenenfalls auch in Abweichung von den bestehenden Bestimmungen.