(1) Gegen Verwaltungsakte, die vom Landeshauptmann, von den Landesräten, von den Leitern der Organisationseinheiten des Landes oder von den dazu delegierten Organen erlassen werden, kann, sofern es sich nicht um gesetzlich für endgültig erklärte Akte handelt, von seiten des Trägers eines entsprechenden Interesses bei der Landesregierung aus Rechtsgründen und aus Sachgründen Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden.
(2) Gegen Verwaltungsakte von Kollegialorganen des Landes ist seitens des Trägers eines entsprechenden Interesses in den Fällen und Formen, die vom Gesetz vorgesehen sind, sowie innerhalb der darin festgelegten Grenzen Beschwerde zulässig.
(3) Die Mitteilung der Akte, gegen die Beschwerde laut Absätze 1 und 2 zulässig ist, muß eine Belehrung über die Beschwerdefrist und das Organ, bei dem die Beschwerde einzubringen ist, beinhalten.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlußfrist von dreißig Tagen ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Aktes oder der Mitteilung des Aktes im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis des Aktes erlangt hat, einzubringen.
(5) Die Beschwerde ist bei dem in der Mitteilung angegebenen Organ oder bei dem Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, unmittelbar oder durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein einzubringen. Wenn die Beschwerde mit der Post übermittelt wird, gilt der Aufgabetag als Tag der Einbringung.
(6) Beschwerden, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einem Organ, das zwar nicht zuständig ist, aber doch zum Land gehört, oder bei Betrieben oder Anstalten des Landes eingebracht werden, sind nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern von Amts wegen an das zuständige Organ weiterzuleiten.
(7) Die Vollziehung des angefochtenen Aktes kann aus schwerwiegenden Gründen vom entscheidenden Organ, von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers ausgesetzt werden; ein entsprechender Antrag ist in der Beschwerde selbst oder in einem späteren Antragschreiben, das gemäß der in Absatz 5 vorgesehenen Form einzubringen ist, zu stellen.
(8) Der Direktor der zuständigen Abteilung teilt, sofern der Beschwerdeführer dies noch nicht veranlaßt hat, die Beschwerde den anderen unmittelbar Betroffenen, die aufgrund des angefochtenen Aktes festgestellt werden können, mit.
(9) Über die zuständige Abteilung können die Betroffenen innerhalb von zwanzig Tagen ab der Mitteilung der Beschwerde bei dem Landesorgan, an das die Beschwerde gerichtet ist, Stellungnahmen einbringen und Unterlagen vorlegen.
(10) Das entscheidende Organ oder der für die Sachverhaltsermittlung Verantwortliche kann alle Ermittlungen verfügen, die in bezug auf die Entscheidung für geeignet angesehen werden.
(11) Stellt das entscheidende Organ fest, daß die Beschwerde nicht erhoben werden durfte, so weist es diese als unzulässig zurück; stellt es einen heilbaren Mangel fest, so setzt es dem Beschwerdeführer für dessen Behebung eine Frist; sorgt dieser nicht für die Behebung, so erklärt es die Beschwerde für nicht weiter verfolgbar; stellt es fest, daß die Beschwerde unbegründet ist, so weist es diese ab; gibt es der Beschwerde wegen Unzuständigkeit statt, so hebt es den Akt auf und verweist die Angelegenheit an das zuständige Organ; gibt es der Beschwerde aus anderen Rechtsgründen oder aus Sachgründen statt, so hebt es den Akt auf oder ändert ihn ab, sofern es nicht erforderlich ist, die Angelegenheit an das Organ, das den Akt erlassen hat, zurückzuweisen.
(12) Die Entscheidung ist zu begründen, auszufertigen und dem Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, dem Beschwerdeführer und den anderen Betroffenen, denen die Beschwerde mitgeteilt worden war, bekanntzugeben; die Bekanntgabe erfolgt im Verwaltungswege oder durch Zustellung oder eingeschriebenen Brief mit Rückschein.
(13) Wenn das Organ innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab dem Tag, an dem die Beschwerde eingereicht worden ist, keine Entscheidung mitgeteilt hat, gilt die Beschwerde in jeglicher Hinsicht als abgewiesen, vorausgesetzt, daß ein einschlägiges Gesetz nichts anderes bestimmt.
(14) Die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde eine längere Frist vorsehen als die in Absatz 4 angegebene, sind aufgehoben.