(1) Die Verträge, bei denen das Land Vertragspartner ist, müssen sichere Fristen und Laufzeiten haben. Sie dürfen keine direkte oder indirekte Dauerbelastung für die Landesverwaltung zur Folge haben, es sei denn aus Gründen besonderer Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit für Letztere, die in der Maßnahme über die Ermächtigung zum Vertragsabschluss anzugeben sind.
(2) Zugunsten der Vertragspartner dürfen weder Zinsen noch Provisionen auf Vorschüsse ausgehandelt werden, die eventuell zur Durchführung des Vertrags zu zahlen sind. Es dürfen auch keine Vorschüsse auf die Vergütungen oder keine Provisionen zugunsten von Dritten für Geschäftsvermittlungen gewährt werden.
(3) Ist bei der Durchführung eines Vertrags die Erhöhung oder Reduzierung der Lieferungen, Dienste und Bauleistungen erforderlich, so ist der Vertragspartner verpflichtet, diese bis zu einem Fünftel des vereinbarten Preises zu denselben Bedingungen durchzuführen. Bei höheren Beträgen hat er das Recht auf Auflösung des Vertrags und auf Zahlung des Preises der gemäß Vertrag erbrachten Leistungen.
(4) Vorbehaltlich dessen, was in Absatz 10 vorgesehen ist, werden die Verträge nach Eingang der von den geltenden Rechtsvorschriften verlangten Unterlagen in Form einer Privaturkunde, durch Auftragsschreiben oder durch den Austausch von Korrespondenz geschlossen und sie sind unmittelbar vollstreckbar. 24)
(5)25)
(6) Für jedes durch einen öffentlichen Auftrag zu realisierende Vorhaben übernimmt der sachzuständige Abteilungsdirektor oder ein von ihm designierter Beamter die Aufgaben des einzigen Verantwortlichen. Er nimmt sämtliche mit den Vergabeverfahren verbundenen Aufgaben wahr, führt alle nötigen Ermittlungshandlungen aus und wacht über die korrekte Durchführung der Verträge, die nicht eigens anderen Organen oder Subjekten zugewiesen sind. 26)
(7) Für technisch komplexe Aufträge, die nach den Verfahren der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung zu erteilen sind, kann die Bewertung einer eigenen Kommission anvertraut werden, die nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote von der Ausschreibungsbehörde ernannt wird. Die Bewertungskommission besteht aus drei Fachleuten des betreffenden Bereiches, auch Verwaltungsexterne, die die erforderlichen moralischen und beruflichen Voraussetzungen nachweisen können. In besonderen Fällen kann die Bewertungskommission aus fünf Fachleuten bestehen. Im Falle von Unternehmens-Ideenwettbewerben wird die Bewertung von einer eigenen Bewertungskommission vorgenommen. Die Zahl der Mitglieder dieser Kommission - maximal neun - muss ungerade sein.
(8) Der Vertragsabschluss mittels freihändiger Vergabe erfolgt in den Fällen und nach den Modalitäten, die in den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der EU-Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge und in anderen Sondergesetzen sowie in den Absätzen 15, 16, 17 und 20 vorgesehen sind, und zwar über einen halbamtlichen Wettbewerb. Ist in den Sondergesetzen keine größere Anzahl vorgesehen, sind mindestens fünf Bewerber einzuladen, sofern fünf qualifizierte Unternehmen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften vorhanden sind. 27)
(9) Die Verträge werden unter direkter Verantwortung des zuständigen Abteilungsdirektors gemäß den geltenden Bestimmungen vorbereitet und vervollständigt. Der Abteilungsdirektor sorgt ferner für ihre Aufbewahrung. Ausgenommen sind Verträge, die gemäß Artikel 2643 des Zivilgesetzbuches der Eintragung unterliegen oder im Sinne der Bestimmungen über die Registergebühr termingebunden registriert werden müssen. 28)
(10) Die Verträge, die grundbücherlich einzuverleiben sind, werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Notariatsgesetzes über die Notariatsakte, soweit diese anwendbar sind, in öffentlich-rechtlicher Form abgefasst, im Verzeichnis gemäß den Artikeln 67 und 68 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. April 1986, Nr. 131, in geltender Fassung, eingetragen und in einer eigenen Sammlung aufbewahrt. Im Auftrag des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin laut Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, kann die Beurkundung dieser Verträge und Akten sowie die Beglaubigung der für diesen Artikel relevanten Privaturkunden und einseitigen Rechtsakte der Direktor bzw. die Direktorin der für die Führung des Repertoriums zuständigen Dienststelle vornehmen. Die diesbezügliche Maßnahme ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.29)
(11) Sofern keine gegenteiligen Bestimmungen vorliegen, gehen in der Regel die mit dem Abschluss von Verträgen anfallenden Steuern und Gebühren zu Lasten der Vertragspartner der Landesverwaltung. Die Kopierspesen werden in der Durchführungsverordnung festgelegt, die aufgrund von Artikel 25 erlassen wird. Es werden keine Sekretariatsgebühren eingehoben.
(12) Der Abschluss von Verträgen muss in den wesentlichen Teilen von der Landesregierung autorisiert werden, wenn die geschätzten Kosten nach Abzug der Mehrwertsteuer den Schwellenwert für die Anwendung der EU-Richtlinien im Bereich öffentlicher Aufträge erreichen oder diesen überschreiten. Abgesehen von den Fällen laut Absatz 24 sind für alle anderen Fälle die Abteilungsdirektoren zuständig.
(13) 30)
(14) In direkter Anwendung der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG wird die vorherige Veröffentlichung im Fall öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die nach Abzug der Mehrwertsteuer einen geschätzten Betrag erreichen, welcher dem Schwellenwert für die Anwendung der EU-Richtlinien im Bereich öffentlicher Vergaben entspricht oder diesen überschreitet, neben der Mitteilung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften durch die Veröffentlichung auf der Webseite des Landes Südtirol gewährleistet. Die Landesverwaltung hat ferner die Möglichkeit, weitere Formen der Veröffentlichung vorzusehen.
(15) Verträge, welche Lieferungen oder Dienstleistungen über einen geschätzten Betrag, nach Abzug der Mehrwertsteuer, unter 40.000,00 Euro zum Gegenstand haben, bzw. Verträge, die reglementierte oder nicht reglementierte Leistungen intellektueller Art über einen geschätzten Betrag, nach Abzug der Mehrwertsteuer, bis zu 100.000,00 Euro betreffen, werden von den Abteilungsdirektoren mittels direkter freihändiger Vergabe an Lieferanten oder Dienstleister ihres Vertrauens vergeben, nach vorheriger Überprüfung der beruflichen Erfahrung und Fähigkeiten Letzterer und Begründung der Wahl im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag. 31)
(16) Verträge, welche Lieferungen oder Dienstleistungen über einen geschätzten Betrag, nach Abzug der Mehrwertsteuer, zwischen 40.000,00 Euro und 100.000,00 Euro zum Gegenstand haben, oder Verträge, die reglementierte oder nicht reglementierte Leistungen intellektueller Art über einen geschätzten Betrag, nach Abzug der Mehrwertsteuer, zwischen 100.000,00 Euro und der Schwelle der Anwendung der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG, in geltender Fassung, betreffen, werden über einen halbamtlichen Wettbewerb im Sinne von Absatz 8 vergeben. 31)
(17) Verträge, welche Lieferungen oder Dienstleistungen über einen geschätzten Betrag zwischen 100.000,00 Euro und der Schwelle der Anwendung der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG, in geltender Fassung, zum Gegenstand haben, werden nach Bekanntmachung auf der Webseite des Landes Südtirol freihändig vergeben.
(18) Die Bekanntmachung laut Absatz 17 muss neben den wesentlichen Vertragselementen folgende Angaben enthalten: Frist für die Einreichung des Antrags auf Einladung zum halbamtlichen Wettbewerb, Höhe der Kaution, die zur Gewährleistung der Seriosität der Bewerbung bei der Antragstellung zu leisten ist, Vergabekriterium, eventuelle Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer am halbamtlichen Wettbewerb wie beispielsweise chronologische Reihenfolge der ordnungsgemäß verfassten und eingegangenen Anträge auf Einladung zum Wettbewerb.
(19) Für die Beteiligung an den gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Dezember 1999, Nr. 488(CONSIP), in geltender Fassung, abgeschlossenen Rahmenabkommen und die Durchführung dieser Abkommen sind - soweit vereinbar - die Verfahren laut Absatz 15 anzuwenden. In diesem Fall wird von den Grenzen laut Absatz 12 abgesehen.
(20) Sofern vereinbar, werden die Verfahren laut Absatz 15 ferner in folgenden Fällen angewandt:
- Ankauf beliebiger Güter und Dienstleistungen, bei denen öffentliche Ausschreibungen, freihändige Vergaben, Unternehmens-Ideenwettbewerbe oder die halbamtlichen Wettbewerbe laut den Absätzen 16 und 17 zu keiner Auftragserteilung geführt haben, dessen Ausführung aber nicht verschoben werden kann;
- Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, bei denen die Durchführung der Leistungen aus technischen oder künstlerischen Gründen bzw. aus Gründen des Schutzes von Exklusivrechten einem besonderen Lieferanten oder Dienstleister anvertraut werden kann;
- Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, die in einem gekündigten Vertrag vorgesehen sind, falls dies für nötig oder vorteilhaft erachtet wird, um die betreffende Leistung innerhalb der vertraglichen Fristen zu gewährleisten;
- Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, die für die Ergänzung von vertraglich vorgesehenen Leistungen erforderlich sind, aber nicht im Rahmen der Vertragserfüllung eingefordert werden können;
- Ankauf von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen des unbedingt Notwendigen, wenn Verträge abgelaufen sind und die für die Erneuerung der Verträge erforderlichen Submissionsverfahren noch laufen bzw. die Vertragserfüllung noch nicht angelaufen ist;
- Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, die erforderlich sind, um bei unvorhersehbaren und dringlichen Ereignissen Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen sowie Schäden im Rahmen der öffentlichen Gesundheit und Hygiene oder am geschichtlichen, kunsthistorischen und kulturellen Erbe zu vermeiden.
(21) In den Fällen laut Absatz 20 Buchstaben d) und e) ist eine direkte freihändige Vergabe ausschließlich an den Inhaber des laufenden oder abgelaufenen Vertrages zulässig.
(22) Durch eine entsprechende Durchführungsverordnung werden die Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen geregelt, die sich aufgrund ihrer Natur in Regie durchführen lassen. Diese Verordnung regelt ferner die Modalitäten für die Durchführung der halbamtlichen Wettbewerbe laut den Absätzen 16 und 17, gegebenenfalls mittels elektronischer Datenübermittlung oder anderer Verfahren, sowie Zahlungen und Einhebungen von Abgaben, Sanktionen oder direkte Geldzahlungen.
(23) Eine Kopie der im Sinne der Absätze 15, 16, 17 und 20 geschlossenen Verträge über einen Betrag von mehr als 50.000,00 Euro wird halbjährlich der Sektion Bozen des Rechnungshofs übermittelt, und zwar gemäß den Vorgaben, die jährlich von der besagten Sektion im Programm über die Gebarungskontrolle für die Zwecke laut Artikel 6 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, in geltender Fassung, auch nur für einzelne Verwaltungsbereiche, vorgesehen sind.
(24)Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Ausschreibungen zur Teilnahme an Vergabeverfahren und Ergebnissen derselben erfolgen in der von diesem Artikel und in den Anwendungsanweisungen vorgesehenen Art und Weise.32)33)
(25) Für die Organisationseinheiten des Landes und der vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Organismen öffentlichen Rechts, mit welcher Benennung auch immer, sofern diese nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie deren Konsortien und Vereinigungen, die örtlichen Körperschaften sowie die Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Einrichtungen, die Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, die Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen, sowie die Universitäten, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind, gelten unmittelbar die von der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und von der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehenen Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge. 34)