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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 111)
Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Juli 1993, Nr. 32.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 8 (Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit)

(1) Bei der Landesabteilung Präsidium ist die Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit errichtet, die dafür zuständig ist:

  1. die Kriterien für die Führung des Landesverzeichnisses der ehrenamtlich tätigen Organisationen festzulegen,
  2. Aus- und Weiterbildungsinitiativen für ehrenamtlich Tätige im Hinblick auf die zu erbringenden Dienstleistungen vorzuschlagen, zu unterstützen und umzusetzen,
  3. Informationen über die ehrenamtliche Tätigkeit zu verbreiten, und zwar unter anderem über die Massenmedien und im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen,
  4. zur Förderung und Entwicklung der ehrenamtlichen Tätigkeit beizutragen,
  5. Vorschläge zur Förderung des freiwilligen Zivildienstes in Südtirol zu erarbeiten,
  6. Stellungnahmen zu den Programmvorschlägen und zur Ausbildung der freiwillig Zivil- und Sozialdienst Leistenden zu unterbreiten. 12)

(2) Die Verwaltungsaufgaben zur Unterstützung der Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit werden vom Präsidium der Landesregierung wahrgenommen, das zu diesem Zweck auch Personal, Mittel und Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, die von den zuständigen Landesräten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit besteht aus:

  1. dem Landeshauptmann, der den Vorsitz führt,
  2. dem Direktor der Landesabteilung Präsidium, der stellvertretend den Vorsitz führt,
  3. fünf von der Landesregierung ernannten Fachleuten des Vereinswesens,
  4. drei Personen in Vertretung der Zivildiensteinrichtungen. 13)

(4) Die Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode, in der sie ernannt wird, im Amt. Ihre Zusammensetzung muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol entsprechen, wie es aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, Die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe ist auf jeden Fall zu gewährleisten.

(5) Die Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit ist beschlußfähig, wenn die absolute Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist; sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Schriftführer der Beobachtungsstelle ist ein Landesbeamter, der dem Präsidium der Landesregierung zugeteilt ist und wenigstens der siebten Funktionsebene angehört.

(6) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit stehen die Entgelte und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes zu.

12)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 19. Oktober 2004, Nr. 7, und später ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
13)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 19. Oktober 2004, Nr. 7, und später ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
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