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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 111)
Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Juli 1993, Nr. 32.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 7 (Vorrangskriterien für den Abschluß von Vereinbarungen)

(1) Die Landesverwaltung und die öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt oder diesem übertragen wurde, sowie die jeweiligen Betriebe, auch jene mit Selbstverwaltung, und die Körperschaften und Anstalten, die unter der Aufsicht des Landes stehen, sind befugt, vorrangig mit solchen ehrenamtlich tätigen Organisationen Vereinbarungen abzuschließen, die hauptsächlich in Südtirol tätig sind und sich folglich in den hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmen einfügen und die sowohl organisatorisch als auch von der Einrichtung und von den spezialisierten Mitarbeitern her ausreichend ausgestattet sind, um Aufgaben in den Bereichen laut Artikel 5 Buchstaben a), b), c) und d) zu übernehmen; nähere Bestimmungen darüber werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

(2) Die Vereinbarungen werden vorrangig mit ehrenamtlich tätigen Organisationen abgeschlossen, die direkt in dem Gebiet, das von der in der Vereinbarung vorgesehenen Tätigkeit betroffen ist, arbeiten und über eine ausreichende Zahl von ehrenamtlichen Mitarbeitern verfügen, um die Leistungen kontinuierlich erbringen zu können.

(3) Nach Anhören der Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit laut Artikel 8 erläßt die Landesregierung Richtlinien, um im Rahmen der Vereinbarung den Pluralismus der ehrenamtlich tätigen Organisationen, den Respekt vor der Würde und den ethischen und religiösen Anschauungen und vor der kulturellen Einstellung der Benützer sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses zu gewährleisten.

(4) Die Leistungen der ehrenamtlich tätigen Organisationen im Rahmen der Vereinbarung sind für alle italienischen Staatsbürger, Staatenlose und Ausländer mit Wohnsitz oder auch nur zeitweiligem Aufenthalt in Südtirol kostenlos; die Landesregierung kann jedoch eine Spesenrückvergütung festlegen.

(5) Ehrenamtlich tätige Organisationen, die Leistungen in den Bereichen soziale und gesundheitliche Betreuung, Bildung, Erziehung oder Kultur erbringen, müssen beim Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern wenn möglich gewährleisten, daß diese sich mit dem Benützer in dessen Sprache verständigen können.

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