In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 111)
Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Juli 1993, Nr. 32.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 6 (Vereinbarungen)  delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung, die Gebietskörperschaften und die anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die auf Landesebene für die Führung von Diensten in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 zuständig sind, können mit ehrenamtlich tätigen Organisationen, die seit wenigstens sechs Monaten im Landesverzeichnis eingetragen sind und nachweislich genügend Mitarbeiter zur Verfügung haben und zur Zusammenarbeit fähig sind, Vereinbarungen abschließen.

(2) In der Vereinbarung werden festgehalten:

  1. der Gegenstand und die Dauer der Vereinbarung,
  2. die Zahl und die Qualifikation der ehrenamtlichen Mitarbeiter und eventuell der Bediensteten der Organisation oder der bei ihr als Selbständige Tätigen,
  3. die Regelung der Zurverfügungstellung des Personals durch die für die Dienste zuständige öffentliche Stelle, des Zuganges zu den Einrichtungen und deren Benützung und der erforderlichen Information zur Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiter,
  4. die Art und Weise der ehrenamtlichen Tätigkeit in den Dienststellen oder zugunsten von Einzelpersonen oder der örtlichen Gemeinschaft, wobei die Kontinuität des vereinbarten Dienstes gewährleistet und die Rechte und die Würde der Benutzer gewahrt werden müssen;
  5. die Klärung der finanziellen Fragen zwischen öffentlicher Stelle und ehrenamtlich tätiger Organisation, wobei unter anderem vorgesehen werden muß:
    1. die allfällige vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten für die Bereitstellung der Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und Dienste, die für die vereinbarte Tätigkeit erforderlich sind sowie für deren Führung bzw. Verwaltung,
    2. die Vergütung der Ausgaben für unselbständige oder selbständige Arbeit bei der ehrenamtlichen Tätigkeit, und zwar ausschließlich in dem Rahmen, der zur Unterstützung und Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs der Tätigkeit oder zu deren Qualifizierung oder Spezialisierung als notwendig anerkannt wird,
    3. die im Einvernehmen mit dem Vereinbarungspartner erfolgende Vergütung der Ausgaben, die von den ehrenamtlichen Mitarbeitern tatsächlich für die Aus- und Fortbildung im Rahmen der von der jeweiligen Organisation anerkannten Kosten getätigt werden; es dürfen keine wie auch immer benannten Entgelte ausgezahlt werden,
    4. die Vorgangsweise für die Auszahlung der Mittel, und zwar auch als Vorschuß,
  6. die Pflicht der ehrenamtlichen Mitarbeiter und der dieser Tätigkeit zugeteilten Bediensteten zum Besuch von Ausbildungskursen, die vom Land oder von anderen Körperschaften oder Vereinigungen veranstaltet werden und für die reibungslose Durchführung der in der Vereinbarung festgelegten Tätigkeit als zweckdienlich anerkannt werden,
  7. die regelmäßige Berichterstattung über die von der ehrenamtlich tätigen Organisation verrichtete Tätigkeit,
  8. die Modalitäten für die Kontrolle über den reibungslosen Ablauf und über die Qualität der in der Vereinbarung festgelegten ehrenamtlichen Tätigkeit durch die öffentliche Körperschaft oder Anstalt.
massimeBeschluss Nr. 2510 vom 19.10.2009 - Richtlinien für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 416 del 20.11.2006 - Servizio trasporto infermi - convenzioni con organizzazioni di volontariato - compatibilità con normativa comunitaria - vale anche per il servizio di trasporto non urgente
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