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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 111)
Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Juli 1993, Nr. 32.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 3 (Ehrenamtlich tätige Organisationen und Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens) 4)

(1) Unter einer ehrenamtlich tätigen Organisation versteht man jeden freiwilligen Zusammenschluß zur Durchführung der Tätigkeiten laut Artikel 2 der sich in entscheidendem Maße und vorwiegend der persönlichen, freiwilligen und ehrenamtlichen Mitarbeit seiner Mitglieder bedient.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Organisationen können jede Rechtsform annehmen, die zur Verfolgung ihrer Ziele geeignet ist und nicht im Widerspruch zum solidarischen Zweck steht.

(3) Abgesehen von den im Zivilgesetzbuch für die jeweilige Rechtsform festgelegten Vorschriften muß in den Mitgliederabkommen, im Gründungsakt oder in der Satzung vorgesehen sein, daß die Organisation ohne Gewinnabsicht arbeitet und demokratisch aufgebaut ist, daß die Ämter durch Wahl besetzt und ehrenamtlich ausgeübt werden, daß die Mitglieder die Leistungen ehrenamtlich erbringen und, schließlich, welches die Kriterien für den Beitritt oder den Ausschluß der Mitglieder sind und welche Rechte und Pflichten diese haben. Außerdem müssen die Pflicht zur Erstellung einer jährlichen Abrechnung und Vermögensaufstellung, aus denen die erhaltenen Sachen, Beiträge oder Vermächtnisse hervorgehen, sowie die Vorgangsweise für die Genehmigung derselben durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.5)

(4) Die ehrenamtlich tätigen Organisationen können Personal aufnehmen oder die Mitarbeit selbständig Erwerbstätiger in Anspruch nehmen, soweit dies für einen reibungslosen Arbeitsablauf oder zur Verbesserung oder Spezialisierung ihres Dienstes erforderlich ist.

(5) Bei Auflösung, Einstellung der Tätigkeit oder Erlöschen einer ehrenamtlich tätigen Organisation werden die nach Abschluß der Liquidation verbliebenen Güter - unabhängig von der Rechtsform der Organisation - anderen Organisationen, die im selben oder in einem ähnlichen Bereich arbeiten, nach den Bestimmungen der Satzung oder der Mitgliederabkommen oder, falls beide nicht vorhanden sind, nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches übertragen.

(6) Als Organisation zur Förderung des Gemeinwesens wird jener privatrechtliche Zusammenschluss von Personen bezeichnet, welcher als anerkannter oder nicht anerkannter Verein oder sonstige Gruppierung gegründet ist und die Voraussetzungen erfüllt, die in einer eigenen Durchführungsverordnung festgelegt sind. Die Organisation verfolgt ohne Gewinnabsicht Allgemeininteressen, indem sie kontinuierlich Tätigkeiten zur Förderung des Gemeinwesens zugunsten der Mitglieder oder Dritter in den in Artikel 2 Absatz 5 angeführten Bereichen ausübt.6)

4)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
5)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 13 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5.
6)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
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