(1)Gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, wird der Sonderfonds für die ehrenamtliche Tätigkeit eingerichtet, in den die Beträge fließen, welche von den Körperschaften laut Artikel 3 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. Mai 1999, Nr. 153, in geltender Fassung, und den in Südtirol tätigen Sparkassen entrichtet werden müssen. 14)
(2) Die Mittel des Fonds sind zur Förderung der ehrenamtlichen Organisationen, die in das Landesverzeichnis laut Artikel 5 eingetragen sind, bestimmt; die Richtlinien und Förderungskriterien werden vom Verwaltungsrat des Sonderfonds für die ehrenamtliche Tätigkeit festgelegt.15)
(3) Der Landeshauptmann oder ein von ihm Bevollmächtigter ist Vorsitzender des Verwaltungsrates des Sonderfonds. Die Landesregierung ernennt als Mitglieder des Verwaltungsrates vier Vertreter der auf Landesebene am stärksten vertretenen und im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen.
(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß dem Artikel 2 Absatz 2 des Dekretes des Schatzministers vom 21. November 1991 und dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol entsprechen, wie es aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht.