(1) Die Landesregierung kann die Durchführung der Bildungsmaßnahmen laut Artikel 2 den für die Berufsbildung vorgesehenen Organisationseinheiten des Landes übertragen oder Dritte, Private, öffentliche Körperschaften, Anstalten und Universitäten mittels Abkommen damit beauftragen.
(2) Die Landesregierung kann Beiträge bis zu einem Höchstmaß von 80% der als zulässig anerkannten Kosten an öffentliche oder private Körperschaften und Anstalten gewähren, die Kurse mit der Zielsetzung laut Artikel 1 organisieren. Die Beiträge werden nach Überprüfung der Ergebnisse und der eingereichten Ausgabenbelege in Form einer einmaligen Zahlung nach Kursabschluß oder ratenweise während des Kurses ausgezahlt.