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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 181)
Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.

Art. 8 (Befähigung zur Bedienung von Heizanlagen)

(1) Das Personal, das mit der Bedienung von Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung von mehr als 232 kW betraut ist, muß den Befähigungsnachweis besitzen, der am Ende eines Kurses und nach Bestehen einer Abschlußprüfung ausgestellt wird.

(2) Die Besitzer des Befähigungsnachweises zur Bedienung von Dampfkesseln sind auch zur Bedienung von Heizanlagen berechtigt und können auf Antrag vom zuständigen Amt den Befähigungsnachweis für die Bedienung von Heizanlagen erhalten.

(3) Der Landeshauptmann legt aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung mit Dekret die Vorschriften über die Errichtung, Dauer dieser Kurse, die Zulassungsbedingungen, die Lehrprogramme und die Bestimmungen über die Prüfung fest.

(4) In regelmäßigen Zeitabständen ordnet der Landeshauptmann mit Dekret aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung eine teilweise oder allgemeine Überprüfung der Befähigungsnachweise für die Bedienung von Heizanlagen an.

(5) Beim Amt für Druckanlagen und Brandverhütung wird ein Verzeichnis der Personen angelegt, die zur Bedienung von Heizanlagen nach den vorhergehenden Absätzen befähigt sind.

(6) Den in den Absätzen 1, 3 und 5 enthaltenen Bestimmungen ist nicht unterworfen, wer den Befähigungsnachweis nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 27. Dezember 1979, Nr. 22erworben hat.