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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 181)
Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.

Art. 17 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Gesuche, die bei den zuständigen Ämtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausstellung von Gutachten. Bescheinigungen, Bewilligungen und Ermächtigungen eingereicht wurden, werden von den jeweiligen Ämtern nach den bisher geltenden Verfahren behandelt und erledigt, es sei denn, die Betroffenen ziehen ihre Gesuche zurück und nehmen die Bestimmungen des gegenständlichen Gesetzes in Anspruch.

(2) Alle Brandschutzbescheinigungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden oder eventuell aufgrund von Absatz 1 dieses Artikels ausgestellt werden, werden von Amts wegen der zuständigen Gemeinde übermittelt und der Benützungserlaubnis beigelegt.

(3) Die Heizanlagen, deren Pläne und technische Berichte seinerzeit beim gesamtstaatlichen Überwachungsverein für Feuerungstechnik und Druckbehälter - A.N.C.C.-eingereicht wurden, sind, sofern sie den Planunterlagen entsprechen, in rechtlicher Hinsicht in Ordnung. Entsprechen diese Anlagen nicht den Planunterlagen oder sind wesentliche Änderungen daran durchgeführt worden, so müssen die Eigentümer dem jeweils zuständigen Bürgermeister nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren entsprechende technische Unterlagen vorlegen.