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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 181)
Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.

Art. 10 (Zuständigkeit auf dem Gebiet der Brandverhütung und der Heizanlagen)

(1) Mit der Aufsicht über die Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen wird das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung betraut, während die zuständigen Ämter des Assessorates für Umweltschutz mit der Aufsicht im Bereich des Umweltschutzes betraut sind.

(2) Das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung hat im Bereich des Brandschutzes, der Sicherheit und der Energieeinsparung in Zusammenhang mit Heizanlagen darüber hinaus folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeitung und Fortschreibung der technischen Vorschriften und Verfahrensvorschriften,
  2. Ausarbeitung und Fortschreibung der Sammlung der technischen Vorschriften, und zwar auch aufgrund der Erfahrungen, die im Rahmen von Untersuchungen in Brandfällen gesammelt wurden,
  3. Erstellung von Gutachten und Beratung,
  4. Veranstaltung von Spezialisierungs- und Fortbildungskursen für Freiberufler und Fachpersonal,
  5. Information und Aufklärung im Zuständigkeitsbereich des Amtes,
  6. Erstellung von Gutachten und Durchführung von Inspektionen in Zusammenarbeit mit dem Regierungskommissariat, dem Polizeipräsidium und dem Fabrikationssteueramt.