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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 181)
Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  

(1) Dieses Gesetz regelt die Verwaltungsaufgaben und -verfahren im Bereich:

  1. der Brandverhütung bei allen Tätigkeiten, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Staates einer Kontrolle unterworfen sind,
  2. der Sicherheit, des Schutzes gegen Luft- und Wasserverschmutzung und der Energieeinsparung in Zusammenhang mit Heizanlagen und den Gebäuden, in denen diese installiert sind; Dampferzeuger sind ausgenommen.