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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 10. Juni 1992, Nr. 161)
Maßnahmen für die Erdgasversorgung in Südtirol und für den Bau und die Führung von Abfallentsorgungsanlagen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juni 1992, Nr. 26.

Art. 1

(1) Die Landesregierung ist befugt, der staatlichen Gesellschaft für Methangasversorgung AG, im folgenden Text als SNAM bezeichnet, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung einen Zuschuß für die Verlegung einer Haupterdgasleitung zuzuweisen und ihr die Beträge zu erstatten, die sie als Ersatz für die Schäden beim Bau der Erdgasleitung sowie als Entschädigung für Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Bau der entsprechenden Anlagen zu zahlen hat; die Trasse der Leitung ist in der Vereinbarung festzulegen.

Art. 2

(1) In der Vereinbarung laut Artikel 1 und aufgrund des von der SNAM ausgearbeiteten Planes werden die Höhe des Zuschusses und die Art und Weise der Auszahlung festgelegt.

(2) Die Beträge für den Schadenersatz und für die Entschädigungen für Dienstbarkeiten sind nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes zu ermitteln und mit Beschluß der Landesregierung festzulegen; Voraussetzung dafür ist, daß entsprechende Belege vorgelegt werden und daß das Landesamt für Schätzungswesen ein entsprechendes Gutachten abgibt.

Art. 2/bis (Sicherheitsabstände zu Gasleitungen)

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, in Umsetzung der Richtlinie 2003/55/EG die Sicherheitsabstände zu Brandschutzzwecken beim Erdgastransport für neue und auch für bereits bestehende Leitungen auf Landesgebiet mit einem Betriebsdruck bis zu 64 bar mit eigenem Beschluss festzulegen. 2)

2)

Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 3

(1) Das Landesgesetz vom 21. November 1983, Nr. 46, abgeändert durch Artikel 17 des Landesgesetzes vom 25. Februar 1986, Nr. 5, betreffend Maßnahmen für den Bau der Erdgasleitung Bozen-Meran und der Schlammdruckleitung von der Kläranlage Meran zu der von Bozen, ist aufgehoben.

Art. 4

(1) Für die Autonome Provinz Bozen besteht die Notwendigkeit, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Bozen und den umliegenden Gemeinden beim Bau und der Führung von Abfallentsorgungsanlagen zusammenzuarbeiten. Die Landesregierung ist befugt, zu diesem Zweck die Beteiligung des Landes an der Aktiengesellschaft "ECO CENTER", deren Gesellschaftskapital vorwiegend von öffentlicher Hand ist, zu verfügen und vertraglich festzulegen.

(2) In der Satzung der Gesellschaft muß im besonderen vorgesehen sein:

  • a)  was den Zweck der Gesellschaft betrifft, die Führung und den Bau von Abfallentsorgungsanlagen,
  • b)  eine den gezeichneten Gesellschaftsanteilen angemessene Vertretung des Landes in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen; die Vertreter des Landes werden von der Landesregierung ernannt.

(3) Die Landesregierung ist befugt, sich am Gesellschaftskapital im Ausmaß von nicht mehr als 10% und von höchstens 50.000.000 Lire zu Lasten des Haushaltsjahres 1992 zu beteiligen.

(4) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsbereitstellung, die im Finanzgesetz festgelegt wird, ist die Landesregierung befugt, weitere Anteile am Gesellschaftskapital der im Absatz 1 vorgesehenen Gesellschaft zu zeichnen und entsprechende Einlagen vorzunehmen oder allfällige Geschäftsverluste, entsprechend den besessenen Aktien, aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Gesellschaftsorgane durch Aufstockung des Gesellschaftskapitals abzudecken.

(5) Die Deckung der im Absatz 3 angegebenen Ausgabe erfolgt durch Verminderung um denselben Betrag der Ausgabebewilligung gemäß Artikel 2, Anlage B, Nr. 5, des L.G. vom 16. März 1992, Nr. 7, und der im Kapitel 85050 des Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1992 eingeschriebenen Bereitstellung.

Art. 5-6.   3)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

3)

Omissis.