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In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 61)
Vergütungen für Mitglieder von Kommissionen, Beiräten, Komitees und anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen, die bei der Südtiroler Landesverwaltung eingesetzt sind

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.

Art. 1    

(1) Den nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitgliedern der Prüfungskommissionen, ebenso den externen Mitgliedern von Kommissionen, Beiräten, Komitees oder anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen, die bei der Landesverwaltung oder bei selbstverwalteten, jedoch von der Landesverwaltung abhängigen Betrieben und Einrichtungen eingesetzt sind, wird eine Pauschalvergütung von 40.000 Lire je Stunde ausgezahlt, sofern ihre Tätigkeit nach außen hin wirksam ist. Diese Vergütung wird jährlich von der Landesregierung entsprechend der Änderung der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index neu bemessen.

(1/bis) In Abweichung von Absatz 1 wird den Mitgliedern der Kommissionen für die Feststellung der Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache laut Artikel 3 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, für die Ausübung ihrer Tätigkeit ein Entgelt für jede abgenommene Prüfung zuerkannt. Die Landesregierung orientiert sich bei der Festlegung der Höhe des Entgelts an der Regelung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen an Oberschulen. Landesbediensteten, die Mitglieder der obgenannten Kommissionen sind und diese Tätigkeit im Rahmen ihrer Dienstzeit ausüben, steht kein zusätzliches Entgelt zu. 2)

(2) Eine Pauschalvergütung von 30.000 Lire für die ersten zwei Sitzungsstunden - oder jede beliebig kürzere Zeit - und von 12.000 Lire für jede weitere Sitzungsstunde wird den verwaltungsexternen Mitgliedern von Kommissionen, Beiräten, Komitees und anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen gezahlt, sofern die Wirkung ihrer Tätigkeit verwaltungsintern bleibt. Der betreffende Betrag wird auf die in Absatz 1 angeführte Weise jährlich neu festgesetzt.

(3) Die Arbeitsgruppen laut Absatz 1 werden mit Beschluß der Landesregierung, der dem Rechnungshof zur Registrierung vorgelegt werden muß, bestimmt.

(4) Beschließt die Landesregierung die Bildung von Kommissionen, Beiräten, Komitees oder von anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen und sind diese nicht durch Gesetz oder durch Verordnung vorgesehen, so muß sie in Hinblick auf die Zahlung der Vergütungsbeträge laut diesem Artikel den Tag angeben, an welchem die Tätigkeit der jeweiligen Arbeitsgruppe endet. Eine eventuelle Verlängerung der Frist muß ausdrücklich beschlossen werden.

(5) Den Mitgliedern der Arbeitsgruppen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die sich zur Durchführung ihrer Aufgaben außerhalb des Ortes begeben müssen, an dem die Zusammenkünfte sonst stattfinden, steht die Außendienstvergütung der Landesbediensteten zu. Die nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitglieder von Arbeitsgruppen laut Absatz 1, die zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Lokalaugenscheine vornehmen müssen, erhalten neben der Außendienstvergütung auch die in Absatz 1 angeführte Vergütung. Die Außendienste und Lokalaugenscheine müssen von der Arbeitsgruppe ausdrücklich genehmigt werden. Den nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitgliedern der Arbeitsgruppen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 und gemäß Artikel 2, die nicht im Ort ansässig sind, an dem die Sitzungen stattfinden, stehen weiters eine Reisespesenerstattung für die Fahrt zur Sitzung in dem für die Landesbediensteten geltenden Ausmaß und zu den selben Bedingungen zu.3)

(6) Die Sekretäre der Arbeitsgruppen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 halten in eigener Verantwortung den Beginn und das Ende der Sitzung im Protokoll fest. Jede einzelne Sitzung darf nicht mehr als sechs Stunden dauern.

2)
Art. 1 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.
3)
Absatz 5 wurde ergänzt durch Art. 13 des L.G. vom 16. März 1992, Nr. 7.
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