In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 7 (Gültigkeit der Eintragung in das Berufsverzeichnis)

(1) Die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Bergführer ist für die Dauer von drei Jahren gültig und wird nach Feststellung der psychischen und physischen Eignung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) erneuert.

(2) Die Erneuerung ist von der Erfüllung der beruflichen Fortbildungspflicht gemäß Artikel 9 abhängig.