In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 5 (Bedingungen für die Eintragung ins Berufsverzeichnis)  delibera sentenza

(1) Die Eintragung ins Berufsverzeichnis der Bergführer und Bergführeranwärter kann erlangen, wer die fachliche, auch im Ausland erlangte, Befähigung besitzt und:

  1. als Bergführer ein Mindestalter von 21 Jahren oder als Bergführeranwärter von 18 Jahren hat,
  2. die psychische und physische Eignung hat, die mit ärztlichem Zeugnis der Sanitätseinheit der Wohnsitzgemeinde nachzuweisen ist,
  3. das Abschlußzeugnis der Mittelschule besitzt,
  4. keine Verurteilung erfahren hat, die den Ausschluß von öffentlichen Ämtern mit sich bringt und für die die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde; dies gilt nicht, wenn eine Rehabilitierung erfolgt ist,
  5. den Wohnsitz, das Domizil oder eine Zustelladresse in einer Südtiroler Gemeinde hat. 4)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 254 del 05.09.2000 - Competenza e giurisdizione - guide alpine - iscrizione in albi e registri professionali
4)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 1994, Nr. 3.