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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 25 (Übergangsbestimmungen)

(1) Den Bergführern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz der Lizenz gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 24. August 1978, Nr. 54, sind, wird von Amts wegen bei Fälligkeit der Erneuerung derselben unter Beachtung von Artikel 7 der Erkennungsausweis ausgehändigt. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Lizenzen bleiben bis zur Fälligkeit ihrer Erneuerung gültig.

(2) Die Bergführer und Bergführeranwärter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 des L.G. Nr. 54/1978eingetragen sind, werden von Amts wegen in das Berufsverzeichnis der Bergführer übertragen.

(3) Die Genehmigungen für Alpinschulen gemäß Artikel 4 des L.G. Nr. 54/1978bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.

(4) Die Verwaltungsvorgänge, welche die Verleihung von Lizenzen an Bergführer und Bergführeranwärter, die Genehmigung für Alpinschulen und Aus- und Fortbildungskurse betreffen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden im Sinne des L.G. Nr. 54/1978zu Ende geführt.

(5) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes werden die Kandidaten, die beim italienischen Bergführerverband (AGAI) die Mehrfachausbildungskurse als Bergführeranwärter bzw. Bergführer besucht haben oder im Besitze einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland sind, zur Lizenzprüfung zugelassen.26)

(6) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes können alle Vorhaben und Investitionen zu den Begünstigungen gemäß Artikel 23 zugelassen werden, welche nach dem 1. Jänner 1991 durchgeführt worden sind. Was diese Vorhaben angeht, muß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ansuchen eingereicht werden.

26)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 26 Absatz 6 des L.G. vom 19. Juli 1994, Nr. 3.