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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 22 (Alpinbeirat)

(1) Der Alpinbeirat besteht aus:

  1. dem sachzuständigen Landesrat - oder einem von ihm benannten Stellvertreter - als Vorsitzenden,
  2. aus zwei Beamten der VI. oder einer höheren Funktionsebene jeweils der Abteilungen für Fremdenverkehr und Umweltschutz,
  3. aus vier Vertretern der alpinen Vereinigungen oder der Bergrettungsdienste mit Sitz in Südtirol,
  4. zwei Vertretern der Landesberufskammer der Bergführer,
  5. einem Vertreter des repräsentativsten Berufsverbandes der Hoteliers und Gastwirte des Landes,
  6. einem Vertreter des repräsentativsten Skilehrerverbandes des Landes,
  7. einem Vertreter der Fremdenverkehrsorganisationen,
  8. einem Vertreter des repräsentativsten Verbandes der Landwirte des Landes.

(2) Schriftführer ist ein Beamter der für Fremdenverkehr zuständigen Abteilung des Landes.

(3) Der Beirat übt die ihm von diesem Gesetz übertragenden Befugnisse aus, und ist Beratungsorgan des Landes für die Sachgebiete Alpinistik, alpines Vermögen und Bergrettung.

(4) Die Zusammensetzung des Beirates muß dem Sprachgruppenverhältnis nach der letzten Volkszählung entsprechen. Die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß jedenfalls gewährleistet sein.