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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 20 (Dienststrafen und Rekurse)

(1) Die Bergführer und Bergführeranwärter, die in das Berufsverzeichnis eingetragen sind und sich der Verletzung der Berufspflichten oder der Bestimmungen gemäß Artikel 12 und 13 schuldig machen, unterliegen folgenden Dienststrafen:

  1. schriftliche Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Suspendierung aus dem Verzeichnis für eine Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr,
  4. Streichung aus dem Verzeichnis.

(2) Die Dienststrafen werden vom Leitungsausschuß der Berufskammer mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Mitglieder verhängt.

(3) Gegen die Dienststrafen kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung Rekurs beim Leitungsausschuß der gesamtstaatlichen Berufskammer eingebracht werden. Die Einbringung des Rekurses setzt bis zur Entscheidung die Wirkung der Maßnahme aus.