In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 19 (Aufsicht)

(1) Mit der Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes sind die vom zuständigen Landesrat mit Dekret namhaft gemachten Bediensteten der für Fremdenverkehr zuständigen Abteilung beauftragt.

(2) Die Landesregierung versieht das in Absatz 1 erwähnte Landespersonal mit der Ausrüstung, die für die Dienstausübung, für Lokalaugenscheine und für Inspektionen erforderlich ist.

(3) Die Landesregierung ist überdies ermächtigt, diese Bestimmungen auf die Mitglieder der in diesem Gesetz vorgesehenen Kommissionen anzuwenden.