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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 2 (Berufsbild des Berg- und Skiführers)

(1) Berg- und Skiführer, im nachfolgenden als Bergführer bezeichnet, ist, wer berufsmäßig, jedoch nicht unbedingt ausschließlich und dauernd, folgende Tätigkeiten ausübt:

  1. Führung von Personen auf Bergtouren über Fels und Eis oder jedenfalls im Gebirge,
  2. Führung von Personen auf Skitouren oder Skiausflügen,
  3. fachliche Unterweisung im Bergsteigen und Tourenskilauf.