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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 16 (Alpinschulen)  

(1) Alpinschulen sind ständige Einrichtungen zur berufsmäßigen Unterweisung in Alpintechnik und im Skibergsteigen, und zwar durch Kurse für Felsklettern, Eisgehen und Skitouren -dies auch durch Führungen auf Berg- und Skitouren -, wobei weder die Dauer noch die Teilnehmerzahl begrenzt sind.

(2) Die Alpinschulen können auf Initiative von mindestens einem Bergführer errichtet werden, der sich zum Betreiben der Schule der Mitarbeit von mindestens zwei weiteren Bergführern zu bedienen hat.

(3)Die Eröffnung von Alpinschulen unterliegt einer Bewilligung, die vom zuständigen Landesrat nach Einholung des Gutachtens der Landesberufskammer der Bergführer und des Alpinbeirates ausgestellt wird. 14)

(4) Die Unterweisung in den Alpinschulen hat ausschließlich durch Bergführer bzw. durch Bergführeranwärter zu erfolgen, die in das Landesberufsverzeichnis eingetragen sind oder zeitweilig aufgenommen wurden. Die Anzahl der Anwärter darf jene der Bergführer nicht überschreiten.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist die Tätigkeit der anerkannten alpinen Vereinigungen, die satzungsmäßig und ohne Gewinnabsicht für ihre Mitglieder arbeiten, keiner Bewilligung unterworfen. Die Ausbilder der alpinen Vereinigungen leisten ihre Mitarbeit nicht berufsmäßig und dürfen kein wie immer geartetes Entgelt erhalten.

14)
Art. 16 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.