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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 14 (Landesberufskammer der Bergführer)

(1) Die Landesberufskammer der Bergführer ist als Organ der Selbstregelung und Selbstverwaltung errichtet.

(2) Der Berufskammer gehören von Rechts wegen alle Bergführer und Bergführeranwärter an, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben und in das Berufsverzeichnis eingetragen sind oder ihre Tätigkeit aus Altersgründen oder Dienstuntauglichkeit beendet haben. Der Berufskammer gehören weiters die Wanderleiter/Wanderleiterinnen an, die im entsprechenden Sonderverzeichnis eingetragen sind, das von Berufskammer selbst geführt wird. 11)

(3) Die Berufskammerversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Kammer. Die Wanderleiter/Wanderleiterinnen nehmen an die Berufskammerversammlung ohne Stimmrecht teil. 12)

(4) Die Landesberufskammer hat einen Leitungsausschuss, der aus neun Mitgliedern besteht: acht davon werden von den eingetragenen Bergführern aus ihrer Mitte und eines von den Wanderleitern/Wanderleiterinnen aus ihrer Mitte gewählt. 13)

(5) Der Leitungsausschuß wählt den Präsidenten der Landesberufskammer unter den im Berufsverzeichnis eingetragenen Bergführern, die dem genannten Ausschuß angehören.

(6) Die Berufskammerversammlung trifft sich von Rechts wegen einmal im Jahr anläßlich der Genehmigung des Haushaltsplanes, sowie immer dann, wenn es der Leitungsausschuß beschließt oder ein Drittel der Mitglieder mit begründetem Antrag verlangt.

(7) Der Leitungsausschuß tritt jeweils auf Einladung des Präsidenten oder auf begründeten Antrag von mindestens zwei Mitgliedern zusammen.

(8) Der Leitungsausschuß ernennt eine Fachkommission, die die Lehrinhalte und die Abwicklung der Kurse gemäß Artikel 8 begutachtet.

(9) Die Aufsicht über die Landesberufskammer der Bergführer obliegt der Landesregierung.

11)
Art. 14 Absatz 2 wurde zuerst geändert durch Art. 13 Absatz 4 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, und später so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
12)
Art. 14 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
13)
Art. 14 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.