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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 11 (Die Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission besteht aus:

  1. einem Beamten der für den Fremdenverkehr zuständigen Abteilung der Landesverwaltung, der mindestens der VI. Funktionsebene angehören muß, als Vorsitzendem,
  2. einem Vertreter der Landesberufskammer der Bergführer als stellvertretendem Vorsitzenden,
  3. zwei Vertretern der repräsentativsten alpinen Vereinigungen des Landes,
  4. drei Kursausbildern, unter welchen sich der Ausbildungsleiter befindet,
  5. zwei Fachleuten für die von den Programmen vorgesehenen theoretischen Fächer,
  6. einem Arzt.

(2) Schriftführer ist ein Beamter der für den Fremdenverkehr zuständigen Abteilung.

(3) Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Verhältnis der im Lande vorhandenen Sprachgruppen nach der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen. Die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß gewährleistet sein.

(4) Die Prüfungskommission wird mit Dekret des Landesrates für Fremdenverkehr ernannt und bleibt für zwei Sessionen im Amt. Für jedes Mitglied und für den Schriftführer ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, welches das ordentliche Mitglied bei Abwesenheit vertritt.

(5) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kommission und den Sekretären werden die von den einschlägigen Bestimmungen des Landes vorgesehenen Vergütungen und Dienstreiseentschädigungen entrichtet.