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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 10 (Spezialisierung)

(1) Die Bergführer und die Bergführeranwärter können durch den Besuch eigener Ausbildungskurse des Landes oder der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer und nach Bestehen der entsprechenden Prüfungen folgende Spezialisierungen erlangen:

  1. Sportklettern in Fels oder Eis,
  2. Höhlenkunde,
  3. andere Spezialisierungen, die gegebenenfalls mit Durchführungsverordnung oder vom Leitungsausschuß der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer festgelegt werden.